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Kinder- und Jugendhilfe - Entlastung Jugendlicher beim Bezug vollstationärer Leistungen

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Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

10.06.2016 04:24

Pet 3-18-17-2165-013004



Kinder- und Jugendhilfe



Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 02.06.2016 abschließend beraten und

beschlossen:



Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden

konnte.

Begründung



Mit der Petition wird gefordert, dass die Rechtsgrundlage für die Regelung der

Kostenbeteiligung junger Menschen mit eigenem Einkommen, die vollstationäre

Leistungen beziehen, aufgehoben wird.

Im Wesentlichen wird kritisiert, dass die Regelung in § 94 Abs. 6 Achtes Buch

Sozialgesetzbuch (SGB VIII), wonach ein junger Mensch 75 Prozent seines erzielten

Einkommens als Kostenbeitrag für eine in Anspruch genommene vollstationäre

Betreuung einzusetzen hat, dem Ziel des SGB VIII, junge Menschen in ihrer

Entwicklung zu selbstständigen Erwachsenen zu fördern, zuwiderlaufe. Da die jetzige

Rechtslage vorsehe, dass jungen Menschen in vollstationärer Betreuung nur ein

Viertel ihres Einkommens verbleiben solle, würden diejenigen Jugendlichen „bestraft“,

die durch Aufnahme einer Tätigkeit die Grundlage für ihr eigenes künftiges Leben

legen. Daher müsse auf die Kostenbeteiligung junger Menschen, die sich in

vollstationärer Betreuung befinden, gänzlich verzichtet oder aber deren

Kostenbeteiligung wenigstens erheblich beschränkt wird.

Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen

Bundestages eingestellt. Es gingen 58 Mitzeichnungen sowie 7 Diskussionsbeiträge

ein. Der Petitionsausschuss hat eine weitere Petition mit einem vergleichbaren

Anliegen erhalten, die mit der vorliegenden Petition gemeinsam behandelt wird. Es

wird um Verständnis dafür gebeten, falls nicht alle vorgetragenen Gesichtspunkte

dargestellt wurden. Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit

gegeben, ihre Ansicht zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der

parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung der seitens der

Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt zusammenfassen:



§ 94 Abs. 6 SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, regelt, dass junge Menschen für die

Inanspruchnahme vollstationärer Leistungen 75 Prozent ihres Einkommens als

Kostenbeitrag einzusetzen haben. Gemäß § 7 Abs. 1 SGB VIII ist Jugendlicher, wer

14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist, junger Volljähriger, wer 18, aber noch nicht

27 Jahre alt ist und junger Mensch, wer noch nicht 27 Jahre alt ist.

Der Begriff „vollstationäre Leistungen“ wird vom Gesetzgeber des SGB VIII nicht

definiert. Nach der Rechtsprechung gehören zu den vollstationären Leistungen die

Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe, die außerhalb des Elternhauses in einer

Einrichtung oder sonstigen betreuten Wohnform oder bei Pflegepersonen über Tag

und Nacht geleistet werden und die daher die Gewährung von Unterkunft in die

Leistung miteinbeziehen. Unbeachtlich ist, wie die Gewährung von Unterkunft

ausgestaltet ist. Die Unterkunft kann in einer Einrichtung oder in einem familiären

Umfeld mit durchgehender Betreuung gewährt werden, aber auch in einer separaten

Wohnung. Im Fall einer separaten Wohnung dient die Intensität der

sozialpädagogischen Betreuung als Abgrenzungskriterium zwischen einer ambulanten

und einer vollstationären Leistung. Wird die Hilfe allerdings außerhalb einer

Einrichtung und in der eigenen Wohnung des jungen Menschen geleistet, so kann

diese nur als vollstationär bewertet werden, wenn die Betreuung des jungen Menschen

wie in einer Einrichtung lückenlos und durchgehend über Tag und Nacht erfolgt (vgl.

Verwaltungsgericht Köln, VG Köln v. 06.05.2010 - 26 K 6023/09). Der Annahme einer

vollstationären Leistungserbringung steht es nicht entgegen, wenn der junge Mensch

außerhalb seines Elternhauses nur für einen Teil der Woche untergebracht ist (vgl.

Bundesverwaltungsgericht, BVerwG vom 29.12.1998, 5 C 23.97). Dies hat lediglich

Auswirkungen auf die Höhe des Kostenbeitrags nach § 94 SGB VIII.

§ 91 Abs. 1 SGB VIII enthält den abschließenden Katalog der kostenbeitragspflichtigen

vollstationären Leistungen. Dies sind im Einzelnen beispielsweise die Unterkunft

junger Menschen in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Abs. 3

SGB VIII), die Betreuung von Müttern oder Vätern und Kindern in gemeinsamen

Wohnformen (§ 19 SGB VIII), die Betreuung und Versorgung von Kindern in

Notsituationen (§ 20 SGB VIII) sowie die Unterstützung bei notwendiger Unterbringung

junger Menschen zur Erfüllung der Schulpflicht und zum Abschluss der

Schulausbildung (§ 21 SGB VIII).

§ 94 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB VIII regelt die Rangfolge der Kostenbeitragspflichtigen.

Danach sind die jungen Menschen als Leistungsempfänger vorrangig zu den Kosten

der vollstationären Betreuung heranzuziehen. Es folgen deren Ehegatten und



Lebenspartner. Eltern können erst nachrangig in Anspruch genommen werden.

Hintergrund dieser Rangfolge sind unterhaltsrechtliche Vorschriften des Zivilrechts.

Nach § 1602 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) trifft die Eltern eine Verpflichtung

zur Tragung des Unterhalts für ihre Kinder nur, wenn diese außerstande sind, sich

selbst zu unterhalten bzw. wenn der Unterhalt nicht durch Ehegatten bzw.

Lebenspartner sichergestellt werden kann (§ 1608 BGB).

Während unterhaltspflichtige Angehörige nur in angemessenem Umfang aus ihrem

Einkommen zu den Kosten der vollstationären Betreuung heranzuziehen sind (§ 94

Abs. 1 Satz 1 SGB VIII), gilt für die Heranziehung der jungen Menschen, dass sie nach

dem pauschalierten Abzug der Belastungen nach § 93 Abs. 3 SGB VIII ihr Einkommen

in vollem Umfang als Kostenbeitrag einzusetzen haben. Abzuziehende Belastungen

im Sinne des § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII sind insbesondere Beiträge zu öffentlichen

oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, die mit der Erzielung des

Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben sowie Schuldverpflichtungen.

Die Kostenheranziehung junger Menschen ist dadurch gerechtfertigt, dass gemäß

§ 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe

während der stationären Betreuung des jungen Menschen sowohl für dessen

notwendigen Unterhalt als auch für dessen Krankenhilfe aufkommt. Gemäß § 39

Abs. 1 Satz 2 SGB VIII umfasst der notwendige Unterhalt die Kosten für den

Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen und

damit die Kosten für den gesamten Bedarf des täglichen Lebens wie Unterkunft,

Ernährung, Kleidung, Hygieneartikel sowie Fahrtkosten und Arbeitskleidung.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass vollstationäre

Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe gegenüber Leistungen unterhaltspflichtiger

Personen nachrangig sind (vgl. § 10 Abs. 2 SGB VIII). Gemäß § 91 Abs. 5 SGB VIII

ist der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der Gewährung

vollstationärer Leistungen aber vorleistungspflichtig, d.h. dass er zunächst für die

gesamten Kosten der vollstationären Leistung aufkommen muss, ohne das

Einkommen des leistungsberechtigten jungen Menschen oder seiner

unterhaltsverpflichteten Angehörigen zu berücksichtigen. Die Nachrangigkeit der

Kinder- und Jugendhilfe wird erst dadurch wiederhergestellt, dass der

leistungsberechtigte junge Mensch oder seine unterhaltsverpflichteten Angehörigen

gegebenenfalls an den Kosten zu beteiligen sind.

Die Regelung des § 94 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII, die dem jungen Menschen 25 Prozent

seines Nettoeinkommens während seiner vollstationären Unterbringung zur freien



Verfügung belässt – in dieser Zeit wird sein Lebensunterhalt durch den zuständigen

Träger der öffentlichen Jugendhilfe sichergestellt – bezweckt somit zum einen, dem

jungen Menschen einen Anreiz zu geben, seine Erwerbstätigkeit fortzusetzen, zum

anderen aber auch, der Nachrangigkeit der Kinder- und Jugendhilfe Rechnung zu

tragen.

Durch das Gesetz zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder und Jugendhilfe

(Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz – KJVVG) vom 29. August

2013 wurde durch Einfügung der Sätze 2 und 3 in § 94 Abs. 6 SGB VIII für die

Jugendämter die Möglichkeit geschaffen, unter bestimmten Voraussetzungen von

einer Heranziehung junger Menschen zu einem Kostenbeitrag abzusehen bzw. diesen

zu ermäßigen. So bestimmt § 94 Abs. 6 Satz 2 und 3 SGB VIII: „Es kann ein geringerer

Kostenbeitrag erhoben oder gänzlich von der Erhebung des Kostenbeitrags

abgesehen werden, wenn das Einkommen aus einer Tätigkeit stammt, die dem Zweck

der Leistung dient. Dies gilt insbesondere, wenn es sich um eine Tätigkeit im sozialen

oder kulturellen Bereich handelt, bei der nicht die Erwerbstätigkeit, sondern das soziale

oder kulturelle Engagement im Vordergrund stehen.“

Die alte Rechtslage ermöglichte es den Jugendämtern gem. § 92 Abs. 5 SGB VIII nur,

von der Heranziehung junger Menschen abzusehen, wenn sonst Ziel und Zweck der

vollstationären Leistung gefährdet waren oder sich aus der Heranziehung eine

besondere Härte ergab. Die neue Regelung in § 94 Abs. 6 Satz 2 und 3 SGB VIII sieht

vor, dass Jugendämter im Rahmen ihres Ermessens darüber zu entscheiden haben,

ob und in welcher Höhe bei jungen Menschen in vollstationärer Betreuung von der

Kostenheranziehung aus eigenem Einkommen abzusehen ist. Voraussetzung ist,

dass sie das Einkommen im Rahmen einer Tätigkeit erworben haben, die im

besonderen Maße dem Zweck der Jugendhilfeleistung dient (zum Beispiel der

Übernahme von Eigenverantwortung, dem Erwerb sozialer Kompetenzen oder der

Verselbständigung). Dies ist gemäß § 94 Abs. 6 Satz 3 SGB VIII insbesondere bei

Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten oder Honoraren für

Tätigkeiten im sozialen oder kulturellen Bereich der Fall, bei denen nicht die

Erwerbstätigkeit, sondern vielmehr das soziale und kulturelle Engagement im

Vordergrund stehen. Aus § 94 Abs. 6 Satz 3 SGB VIII lässt sich aber nicht der

Rückschluss ziehen, dass eine Ausnahmeregelung immer dann nicht vorliegt, wenn

es sich um eine Tätigkeit handelt, bei der die Erwerbstätigkeit im Vordergrund steht.

Die vom Gesetz in § 94 Abs. 6 Satz 3 SGB VIII benannten Regelbeispiele sind nicht

die einzigen Konstellationen, die eine Ausnahme von der Kostenbeteiligung



ermöglichen. Vielmehr sind weitere Sachverhalte denkbar, die eine Ausnahme

rechtfertigen. Daher prüfen die Jugendämter in jedem Einzelfall unter Beachtung aller

Umstände, ob und in welcher Höhe eine Ausnahme von der in § 94 Abs. 6 Satz 1

SGB VIII geregelte Kostenheranziehung gemacht werden kann.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass leistungsberechtigten jungen Menschen

und unterhaltsverpflichteten Angehörigen, die behaupten, durch den Träger der

öffentlichen Jugendhilfe in ihren Rechten verletzt worden zu sein, der Rechtsweg zu

den Verwaltungsgerichten offen steht.

Aufgrund der vorangegangenen grundlegenden Ausführungen sieht der

Petitionsausschuss keinen Anlass für eine Änderung der geltenden Rechtslage. Daher

empfiehlt er, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen des Petenten

nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (pdf)


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