Região: Alemanha

Kinder- und Jugendhilfe - Entschädigung für Erziehungsberechtigte bei Nichterhalt eines Kitaplatzes

Requerente não público
A petição é dirigida a
Deutschen Bundestag
63 Apoiador 63 em Alemanha

A petição foi terminada.

63 Apoiador 63 em Alemanha

A petição foi terminada.

  1. Iniciado 2015
  2. Colecta finalizada
  3. Submetido
  4. Diálogo
  5. Acabado

Esta é uma petição online des Deutschen Bundestags.

20/10/2016 04:22

Pet 3-18-17-2165-024629



Kinder- und Jugendhilfe



Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.09.2016 abschließend beraten und

beschlossen:



Die Petition

a) der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Familie, Senioren,

Frauen und Jugend – zu überweisen,

b) allen Landesvolksvertretungen zuzuleiten.

Begründung



Der Petent fordert, dass Erziehungsberechtigte, deren Kinder keinen Kitaplatz

erhalten, einen Anspruch auf Entschädigung für Folgeschäden geltend machen

können.

Er führt aus, dass ein Rechtsanspruch auf einen Kitaplatz bestehe, es jedoch

mehrere gerichtliche Entscheidungen dahingehend gebe, dass

Erziehungsberechtigte Kosten nicht erstattet bekommen, wenn kein Kitaplatz zur

Verfügung gestellt werden konnte.

Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des

Deutschen Bundestages veröffentlicht und diskutiert wurde. 63 Mitzeichnende haben

das Anliegen unterstützt. Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner

parlamentarischen Prüfung der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre

Auffassung zu dem Anliegen darzustellen. Die Prüfung des Petitionsausschusses

hatte das im Folgenden dargestellte Ergebnis:

Das Oberlandesgericht Dresden hat die Klage auf Schadensersatz von Eltern wegen

entgangenem Verdienstausfall aufgrund der nicht rechtzeitigen Zurverfügungstellung

eines Betreuungsplatzes für deren anspruchsberechtigte Kinder abgewiesen (AZ I U

319/15, I U 320/15, I U 321/15).

Der gemäß § 24 Abs. 2 Achtes Buch SGB (SGB VIII) gesetzlich verankerter

Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für Kinder unter 3 Jahren ist ein

individualrechtlicher und damit einklagbarer Anspruch. Daran hat auch der



1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden keine Zweifel gelassen. Er hat

ausdrücklich festgestellt, dass die beklagte Stadt die ihr nach § 24 Abs. 2 SGB VIII

obliegende Amtspflicht verletzt hat, da sie den Kindern der Klägerinnen keinen Platz

in einer Kindertagesstätte verschafft hat. Nach Auffassung des Gerichtes besteht der

Anspruch auf einen Betreuungsplatz jedoch allein für das Kind. Die Eltern, das heißt

die Klägerinnen, hat das Gericht nicht als „geschützte Dritte dieser Amtspflicht“

angesehen. Das Gericht hat jedoch die Möglichkeit zur Revision zum

Bundesgerichtshof zugelassen. Das Urteil ist daher noch nicht rechtskräftig.

Die Bundesregierung hat zudem mitgeteilt, dass das Gericht weitere in Betracht

kommende Rechtsgrundlagen für einen finanziellen Ersatzanspruch, z. B. bei Kosten

für die Beschaffung einer Ersatzbetreuung für das Kind, nicht geprüft hat, da dies

ausdrücklich nicht Streitgegenstand des Rechtsstreites war.

Der Petitionsausschuss empfiehlt, die Petition der Bundesregierung – dem

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend – zu überweisen und

allen Landesvolksvertretungen zuzuleiten, um auf das geschilderte Problem

aufmerksam zu machen.

Begründung (PDF)


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