Kinder- und Jugendhilfe - Vergabepraxis von Betreuungsplätzen in konfessionellen Einrichtungen

Indiener niet openbaar
Petitie is gericht aan
Deutschen Bundestag
320 Ondersteunend 320 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

320 Ondersteunend 320 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

  1. Begonnen 2013
  2. Handtekeningeninzameling voltooid
  3. Ingediend
  4. Dialoog
  5. Beëindigd

Dit is een online petitie des Deutschen Bundestags .

18-11-2015 16:10

Pet 3-17-17-2165-056144

Kinder- und Jugendhilfe
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.11.2014 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Die Petentin möchte erreichen, dass die Vergabepraxis bei Kinderbetreuungsplätzen
in konfessionellen Einrichtungen dahingehend überprüft wird, ob an den
„Sonderrechten der Kirche“ und ihrer gesetzlich garantierten Trägerautonomie
festgehalten werden müsse.
Sie führt aus, dass ihr bei der Suche nach Plätzen für ihre Zwillinge in einer
Kindertagesstätte aufgefallen sei, dass die Vergabe ungerecht sei. Katholische
Kindertagesstätten würden zum großen Teil durch öffentliche Gelder finanziert. Der
Anteil, der von der Kirche getragen werde, liege nur bei rund 10 bis 15 Prozent. Eine
Bevorzugung von getauften Kindern sei daher nicht gerechtfertigt. In allen
Informationsgesprächen in katholischen Kindertagesstätten sei ihnen gesagt worden,
dass ihre Kinder keine Möglichkeit hätten, aufgenommen zu werden. So gehe es
auch vielen anderen konfessionslosen Eltern. Es handele sich daher nicht um
Einzelfälle, sondern um eine generelle Vergabepraxis der kirchlichen Einrichtungen.
Sie habe einen Bürgerantrag bei der Stadt Bonn gestellt und beantragt, dass diese
Vergabepraxis überprüft werde. Die Verwaltung der Stadt habe darauf hingewiesen,
dass eine Vorgabe von Aufnahmekriterien durch die Stadt für freie Träger nicht
möglich sei, weil dadurch in die gesetzliche Trägerautonomie in unzulässiger Weise
eingegriffen werde.
Anschließend habe sie eine Petition beim nordrheinwestfälischen Landtag
eingereicht, ebenfalls mit der Bitte, die Vergabepraxis zu prüfen und entsprechende
Gesetzesänderungen vorzunehmen. Der Landtag habe darauf hingewiesen, dass er
nicht zuständig sei und nur eine bundesgesetzliche Änderung erfolgen könne.

Durch die gesetzlich garantierte Trägerautonomie und den verfassungsrechtlichen
Schutz der Kirchen, auf die sich der Landtag bezogen habe, werde der
Stadtverwaltung gesetzlich untersagt, die Vergabepraxis der kirchlichen Träger zu
prüfen bzw. mitzubestimmen. Gerade in Gebieten mit einem hohen Anteil
konfessionell getragener Kindertagesstätten hätten konfessionslose Eltern ein
erhebliches Betreuungsproblem. Hier seien eine Überprüfung und gegebenenfalls
Änderung erforderlich.
Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des
Deutschen Bundestages veröffentlicht und diskutiert wurde. 323 Mitzeichnende
haben das Anliegen unterstützt. Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner
parlamentarischen Prüfung der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu dem Anliegen darzulegen. Die parlamentarische Prüfung hatte das im Folgenden
dargestellte Ergebnis:
Leistungen der Jugendhilfe werden von Trägern der freien Jugendhilfe und von
Trägern der öffentlichen Jugendhilfe erbracht. Dieses Nebeneinander von Trägern
der öffentlichen und Trägern der freien Jugendhilfe ist historisch begründet. Lange
Zeit wurde die Kinder- und Jugendhilfe nahezu ausschließlich von nichtstaatlichen
Organisationen und Verbänden übernommen. Hierbei handelte es sich insbesondere
um die Kirchen und ihnen nahestehende Organisationen. Die Tätigkeit
nichtstaatlicher Organisationen ist deshalb auch im heutigen Sozialgesetzbuch
Achtes Buch (SGB VIII) ausdrücklich normiert. § 74 SGB VIII hat den Grundsatz der
Förderung der freien Jugendhilfe zum Inhalt.
Nichtstaatliche Verbände und Organisationen haben ein autonomes
Betätigungsrecht. Sie unterliegen im Gegensatz zu den Trägern der öffentlichen
Jugendhilfe nicht den insoweit einschlägigen Bestimmungen des SGB VIII. Hierzu
zählen auch kirchliche Träger. Alle diese nichtstaatlichen Verbände und
Organisationen können ihren Tätigkeitsbereich und die Ausgestaltung ihrer Leistung
völlig frei bestimmen. Das rechtliche Verhältnis der nichtstaatlichen Organisationen
zu den Leistungsberechtigten ist regelmäßig privatrechtlicher Natur. Alle Träger der
freien Jugendhilfe können selbst bestimmen, wie sie ihre Betreuungsverträge
gestalten. Damit können sie auch bestimmen, unter welchen Voraussetzungen sie
Kinder in ihre Einrichtungen aufnehmen.
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass dieses autonome Betätigungsrecht
daher nicht nur für kirchliche Träger gilt. Eine Einschränkung nur für diese unterstützt

der Petitionsausschuss daher nicht. Er empfiehlt, das Petitionsverfahren
abzuschließen, da dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.
Der von der Fraktion DIE LINKE. gestellte Antrag, die Petition der Bundesregierung
– dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend – als Material
zu überweisen und den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu
geben, wurde mehrheitlich abgelehnt.Begründung (pdf)


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