Περιοχή: Γερμανία

Kindergeld/Kinderzuschlag - Doppeltes Kindergeld für während der Ausbildung bzw. im Studium geborene Kinder

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Deutschen Bundestag
40 Υποστηρικτικό 40 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

40 Υποστηρικτικό 40 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

  1. Ξεκίνησε 2014
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Ολοκληρώθηκε

Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά des Deutschen Bundestags.

18/11/2015, 4:06 μ.μ.

Pet 2-18-08-850-014896Kindergeld/Kinderzuschlag
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 24.09.2015 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird eine Verdoppelung des Kindergeldes für Eltern begehrt, die sich
selbst in Ausbildung oder in einem Studium befinden.
Zur Begründung seiner Eingabe führt der Petent insbesondere an, Auszubildende und
Studenten verdienten meist nur sehr wenig Geld, sodass eine Schwangerschaft und
Geburt für diese eine sehr hohe Kostenbelastung darstelle. Diesem Umstand könnte
der Staat durch eine Verdoppelung des Kindergeldes für die betreffenden Eltern
entgegenwirken.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen des Petenten wird auf die
von ihm eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Petition ist auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht worden.
Sie wurde durch 40 Mitzeichnungen unterstützt und es gingen
23 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss vermag dem Anliegen des Petenten nicht näherzutreten.
Der Petitionsausschuss bemerkt zunächst grundlegend, dass das Kindergeld eine aus
öffentlichen Mitteln für jedes Kind an Erziehungsberechtigte gewährte Leistung ist, die
unabhängig von der Höhe des Einkommens der Eltern gezahlt wird. Ziel des
Kindergeldes ist unter anderem, die durch Kinder entstehenden Belastungen der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Familien teilweise zu kompensieren.

Kindergeld wird mindestens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Es wird
bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt, wenn das Kind sich in einer Schul-
bzw. Berufsausbildung oder im Studium befindet. Seit dem Jahressteuergesetz 1996
ist das Kindergeldrecht in den §§ 31 f., 62 – 78 Einkommensteuergesetz (EStG) und
im Bundeskindergeldgesetz (BKGG) geregelt. Das steuerrechtliche Kindergeld in
Form eines Kinderfreibetrages (§ 32 EStG) oder einer monatlich zu zahlenden
Steuervergütung (§ 5, 62 ff EStG) erhalten etwa
99 Prozent der Anspruchsberechtigten. Das sozialrechtliche Kindergeld nach dem
BKGG erhält ca. 1 % der Anspruchsberechtigten. Die Höhe des Kindergeldes ist nach
beiden gesetzlichen Regelungen gleich.
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) bei der Besteuerung von Eltern ein
Einkommensbetrag in Höhe des Existenzminimums ihrer Kinder (sächliches
Existenzminium incl. des Betreuungsbedarfs, des Erziehungsbedarfs und des
Ausbildungsbedarfs ihrer Kinder) nicht besteuert werden darf. Nach den Vorgaben des
BVerfG gilt, dass der Staat dem Steuerpflichtigen sein Einkommen insoweit steuerfrei
belassen muss, als es zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen für ein
menschenwürdiges Dasein benötigt wird. Bei der Besteuerung einer Familie gilt, dass
das Existenzminium sämtlicher Familienmitglieder steuerfrei bleiben muss. Steuerlich
berücksichtigt werden muss die Minderung der steuerlichen Leistungsfähigkeit von
Eltern, die durch den Unterhalt ihrer Kinder mindestens entsteht. Dies bedeutet, dass
bei der Besteuerung ein Einkommensbetrag in Höhe des sächlichen Existenzminiums
sowie des Betreuungs- und Erziehungsbedarfs ihrer Kinder steuerfrei zu belassen ist;
nur das darüber hinausgehende Einkommen darf der Besteuerung unterworfen
werden. Trägt der Gesetzgeber der Minderung der steuerlichen Leistungsfähigkeit
durch eine Steuervergütung wie dem Kindergeld Rechnung, muss diese so bemessen
werden, dass eine vergleichbare Entlastung eintritt. Der Petitionsausschuss hebt
hervor, dass damit vermieden wird, dass Eltern bei gleich hohem Einkommen höher
besteuert werden als Kinderlose.
Wie oben ausgeführt wird die geminderte Leistungsfähigkeit von Steuerpflichtigen mit
Kindern derzeit im sogenannten Familienleistungsausgleich berücksichtigt. Dies
bedeutet:
durch entsprechend hohe Freibeträge für Kinder, die bei der Einkommensteuer das zu
versteuernde Einkommen verringern, bzw. durch das im Voraus monatlich gezahlte
Kindergeld. Die Freibeträge für Kinder nach § 32 Abs. 6 EStG decken in typisierter

Betrachtungsweise das sächliche Existenzminium eines Kindes und dessen
Betreuung-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf ab. Das Kindergeld dient, soweit es
für diese steuerliche Freistellung nicht erforderlich ist, der Förderung der Familie. Der
Petitionsausschuss hebt hervor, dass das Kindergeld insoweit insbesondere für
Familien mit niedrigem und mittlerem Einkommen die Funktion einer
Familienförderleistung hat.
Der Petitionsausschuss merkt weiter an, dass die Höhe des steuerlich zu
verschonenden Existenzminimums von den allgemeinen wirtschaftlichen
Verhältnissen und dem in der Rechtsgemeinschaft anerkannten Mindestbedarf
abhängt. Der Gesetzgeber muss dem Einkommensbezieher von seinen
Erwerbsbezügen zumindest das belassen, was er dem Bedürftigen zur Befriedigung
seines existenznotwendigen Bedarfs aus öffentlichen Mitteln zur Verfügung stellt. Der
im Sozialhilferecht anerkannte Mindestbedarf ist daher die Maßgröße für das
einkommensteuerliche Existenzminium. Dieser Mindestbedarf umfasst neben dem
sozialhilferechtlichen Sachbedarf (insbesondere Ernährung, Kleidung, Unterkunft,
Heizkosten und für Kinder Bildung- und Teilhabeleistungen) auch den
Versorgungsbedarf für den Krankheits- und Pflegefall (Versicherungsbeiträge).
Im Hinblick auf die - auch vom Petenten angesprochene - Höhe des Kindergeldes und
in gewissem Umfang auch des Kinderfreibetrages gibt der Petitionsausschuss zu
bedenken, dass dem Gesetzgeber Gestaltungsfreiheit bei der Entscheidung darüber
zusteht, auf welche Weise er den ihm durch Artikel 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG)
aufgetragenen Schutz der Familie verwirklichen will. Aus Artikel 6 Abs. 1 GG in
Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip ergibt sich die allgemeine Pflicht des Staates
zur steuerlichen Freistellung des Familienexistenzminiums, nicht aber die konkrete
Entscheidung darüber, in welchem genauen Umfang und in welcher Weise dies zu
geschehen hat. Der Gesetzgeber hat deshalb einen weiten Ermessensspielraum, ob
die steuerliche Freistellung durch die Zahlung einer ausreichend hohen Leistung,
durch die Berücksichtigung von Freibeträgen bei der Einkommensteuer oder durch
eine Kombination von beidem erfolgt. Die staatliche Familienförderung durch
finanzielle Leistungen steht unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was
der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann. Zwar hat der
Gesetzgeber im Interesse des Gemeinwohls neben der Familienförderung auch
andere Gemeinschaftsbelange bei seiner Haushaltswirtschaft zu berücksichtigen und
dabei vor allem auf die Funktionsfähigkeit und das Gleichgewicht des Ganzen zu

achten. Haushalts- oder sozialpolitische Erwägungen stellen jedoch keine besonderen
Gründe zur Rechtfertigung einer ansonsten entstehenden Ungleichbehandlung dar.
Der Petitionsausschuss führt aus, dass bei der Ermittlung des Existenzminiums auch
die dem Vorschlag des Petenten zugrunde liegenden Lebensverhältnisse in typisierter
Weise berücksichtigt werden. Die gebotene steuerliche Freistellung des
Existenzminimums wird bereits durch die Zusammenrechnung der Kindergeldzahlung
an die Eltern selbst und der Kindergeldzahlung an deren Eltern erreicht. Der
Gesetzgeber hat sich mit dem derzeitigen Familienleistungsausgleich für eine
ausgewogene Kombination aus verfassungsrechtlich Gebotenem und
familienförderpolitisch Möglichen entschieden.
Entgegen der Auffassung des Petenten, wonach in Deutschland zu wenig für sich in
Berufsausbildung oder Studium befindende Eltern getan werde, existiert außerhalb
des Einkommensteuerrechts eine Vielzahl von weiteren familienpolitischen
Leistungen, die jeweils auf unterschiedliche Adressatengruppen ausgerichtet sind und
dementsprechende Förderung zielgenau erreichen. Hervorzuheben sind an dieser
Stelle das Elterngeld, der Kinderzuschlag, Leistungen für Bildung und Teilhabe, sowie
kindbezogene Anteile an Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
(BAföG) und am Wohngeld.
Der Petitionsausschuss hebt hervor, dass das Elterngeld nach dem
Bundeselterngeldgesetz als Einkommensersatzleistung nach der Geburt eines Kindes
den notwendigen Schonraum für einen guten Start in das gemeinsame Leben mit dem
neuen Familienmitglied schafft. Dadurch wird es für Mütter und Väter einfacher,
vorübergehend mehr Zeit für die Betreuung ihres Kindes zu haben. In der Höhe
orientiert sich das Elterngeld am laufenden durchschnittlichen monatlichen
verfügbaren Erwerbseinkommen, welches der betreuende Elternteil im Jahr vor der
Geburt hatte. Es beträgt mindestens 300,00 Euro und höchstens 1.800,00 Euro
monatlich. Bei vorherigen Einkommen zwischen 1.000,00 und 1.200,00 Euro ersetzt
das Elterngeld das nach der Geburt wegfallende Einkommen zu 67 %. Für
Geringverdiener mit einem Einkommen unter 1.000,00 Euro vor der Geburt des Kindes
steigt die Ersatzrate schrittweise auf bis zu 100 %: je geringer das Einkommen, desto
höher die Ersatzrate. Für Nettoeinkommen ab 1.200,00 Euro und mehr vor der Geburt
des Kindes sinkt die Ersatzrate des Elterngeldes moderat von 67 auf 65 %. Das
Mindestelterngeld von 300,00 Euro erhält, wer nach der Geburt sein Kind selbst
betreut und höchstens 30 Stunden in der Woche oder gar nicht arbeitet, etwa auch

Studierende, Hausfrauen und Hausmänner und Eltern, die wegen der Betreuung
älterer Kinder nicht gearbeitet haben.
Mit Blick auf den Kinderzuschlag nach dem BKGG stellt der Petitionsausschuss fest,
dass dieser eine Familienleistung ist, die Familien im Niedrigeinkommensbereich
spürbar entlastet und mit dem Kinderarmut verhindert werden soll. Der Kinderzuschlag
beträgt monatlich bis zu 140,00 Euro je Kind und wird an Eltern für das in ihrem
Haushalt lebende Kind gezahlt, wenn sie mit ihrem Einkommen zwar ihren eigenen
Bedarf decken können, nicht aber den ihrer Kinder. Weitere Voraussetzungen für den
Anspruch auf Kinderzuschlag sind, dass die Eltern für das Kind Kindergeld beziehen,
das Einkommen der Eltern die Mindesteinkommensgrenze von 900,00 Euro brutto für
Paare und 600,00 Euro brutto für Alleinerziehende erreicht, mit dem Einkommen die
Höchsteinkommensgrenze nicht überschritten wird und durch das zur Verfügung
stehende Einkommen sowie den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit im Sinne des
Sozialgesetzbuchs Zweites Buch vermieden wird. Den Empfängern von
Kinderzuschlag können neben der Geldleistung von maximal 140,00 Euro auch
Leistungen zur Bildung und Teilhabe zustehen für eintägige Schul- und Kitaausflüge,
mehrtätige Klassen- und Kitafahrten, den persönlichen Schulbedarf, die Beförderung
von Schülerinnen und Schülern zur Schule und Lernförderungen, die Teilhabe an einer
gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in der Schule oder Kindertageseinrichtungen
und die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft (wie im
Sportverein oder in der Musikschule). Das Bildungs- und Teilhabepaket besteht aus
Geld- und Sachleistungen. Mit den Sachleistungen wird sichergestellt, dass diese
Leistungen die Kinder und Jugendlichen im Sinne einer individuellen Förderung auch
erreichen.
Schließlich garantiert das BAföG, dass Jugendliche und junge Erwachsene eine ihrer
Eignung und Neigung entsprechende Ausbildung absolvieren können – auch
unabhängig davon, ob die finanzielle Situation ihrer Familie diese Ausbildung zulässt
oder nicht. Bei Leistungen nach dem BAföG erhöht sich der Bedarf für ein Kind, das
das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, um 113,00 Euro für das Erste und um
85,00 Euro für jedes weitere Kind.
Abschließend ergänzt der Petitionsausschuss, dass das Wohngeld nach dem
Wohngeldgesetz einkommensschwachen Bürgerinnen und Bürgern bei ihren
Wohnkosten hilft. Es wird in Abhängigkeit von der Anzahl der zu berücksichtigenden
Haushaltsmitglieder, der Höhe des Gesamteinkommens, der Höhe der
zuschussfähigen Miete bzw. Belastung als Mietzuschuss (für Mieterinnen und Mieter)

oder als Lastenzuschuss (für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer)
geleistet.
Unter Berücksichtigung der hier aufgezählten Regelungen, mit denen Familien auch
außerhalb des Einkommensteuerrechts gefördert werden, sieht der
Petitionsausschuss keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf im Sinne der
Eingabe. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen
nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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