Regione: Germania

Kindergeld/Kinderzuschlag - Einheitliche Auszahlung von Kindergeld

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Deutschen Bundestag
131 Supporto 131 in Germania

La petizione è stata respinta

131 Supporto 131 in Germania

La petizione è stata respinta

  1. Iniziato 2012
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

29/08/2017, 16:55

Pet 2-17-08-850-039324Kindergeld/Kinderzuschlag
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 06.06.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird angeregt, dass das zu beziehende Kindergeld unabhängig von
der Endnummer einheitlich bis zum dritten Kalendertag des zu zahlenden Monats
überwiesen wird.
Zur Begründung seiner Eingabe führt der Petent an, seiner Auffassung nach führe
eine uneinheitliche Überweisung des Kindergeldes zu einer Ungleichbehandlung
zwischen den verschiedenen Endnummern. Ferner würden durch die geltende
Rechtslage Bezugsberechtigte mit dem höchsten Kindergeldanspruch am stärksten
benachteiligt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen des Petenten wird auf die
von ihm eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Petition ist als öffentliche Petition im Internet veröffentlicht worden. Sie wurde
durch 131 Mitzeichnungen unterstützt und es gingen 36 Diskussionsbeiträge ein.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung der Eingabe stellt sich unter
Berücksichtigung einer dazu eingeholten Stellungnahme des Bundesministeriums
der Finanzen (BMF) wie folgt dar:
Der Petitionsausschuss sieht keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf im Sinne
der Eingabe.
Kindergeld ist eine aus öffentlichen Mitteln für jedes Kind an Erziehungsberechtigte
gewährte Leistung. Es ist zum Teil Sozialleistung und zum Teil Ausgleich für die
Besteuerung des Existenzminimums von Kindern. Rechtsgrundlage für die Zahlung

von Kindergeld ist für unbeschränkt Steuerpflichtige das Einkommensteuergesetz
(EStG) und für beschränkt Steuerpflichtige mit weiteren Voraussetzungen das
Bundeskindergeldgesetz (BKKG).
Das Kindergeld wird gemäß § 66 Abs. 2 EStG monatlich vom Beginn des Monats an
gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des
Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen. Der Petitionsausschuss
weist darauf hin, dass das Gesetz keinen bestimmten Auszahlungszeitpunkt
innerhalb des jeweiligen Anspruchsmonats vorsieht. So kann die Kindergeldzahlung
für einen beliebigen Zeitpunkt innerhalb des Anspruchsmonats erfolgen, d. h. zu
Beginn, im Laufe des Anspruchsmonats oder am Ende. Die Wahl des genauen
Kindergeldauszahlungszeitpunktes innerhalb des jeweiligen Anspruchsmonats richtet
sich damit nach den Rahmenbedingungen der jeweiligen Familienkasse, um die
Auszahlung so effizient und bürokratiearm wie möglich zu organisieren. Der
Petitionsausschuss betont, dass die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit im
Verlauf des jeweiligen Monats zehn verschiedene Auszahlungspunkte verwenden,
welche auf den Internet-Seiten der Bundesagentur für Arbeit abrufbar sind. Auf
Antrag nehmen die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit eine Auszahlung
auch zum frühesten der verwendeten Auszahlungszeitpunkte vor.
Nach Auffassung des Petitionsausschusses kann es sich bei der vom Petenten
angesprochenen Ungleichbehandlung zwischen den Endnummern lediglich um
Zinsverluste handeln, die sich im Cent-Bereich bewegen dürften. Angesichts der
staatlichen Förderung von Familien aus öffentlichen Mitteln in Form des
Kindergeldes dürfte dieser Zinsverlust eher zu vernachlässigen sein. Darüber hinaus
vermag der Petitionsausschuss eine Benachteiligung insbesondere von
Bezugsberechtigten mit dem höchsten Anspruch auf Kindergeld nicht zu erkennen.
Vielmehr hält der Ausschuss die derzeitige Regelung im Hinblick auf
unterschiedliche Geburtstermine und die derzeitigen zehn monatlichen
Überweisungstermine für fairer und praktikabler.
Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss ein weitergehendes
parlamentarisches Tätigwerden im Sinne der Eingabe nicht in Aussicht zu stellen. Er
empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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