Region: Germany

Kindergeld/Kinderzuschlag - Gleiche Kindergeldhöhe für alle Kinder

Petitioner not public
Petition is directed to
Deutschen Bundestag
134 supporters 134 in Germany

The petition is denied.

134 supporters 134 in Germany

The petition is denied.

  1. Launched 2014
  2. Collection finished
  3. Submitted
  4. Dialogue
  5. Finished

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

11/18/2015, 16:08

Pet 2-18-08-850-010750

Kindergeld/Kinderzuschlag
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.03.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Petition wird ein für jedes Kind gleich hoher Kindergeldbetrag gefordert.
Zur Begründung ihrer Eingabe führt die Petentin an, jedes Kind habe die gleichen
Ansprüche, weshalb es keinen Sinn ergebe, das Kindergeld zu staffeln.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen der Petentin wird auf die
von ihr eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Petition ist auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
worden. Sie wurde durch 134 Mitzeichnungen unterstützt und es gingen
46 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss vermag das Anliegen der Petentin nicht zu unterstützen.
Der Ausschuss bemerkt zunächst grundlegend, dass seit dem Jahressteuergesetz
1996 das Kindergeldrecht in den §§ 31f. 62 – 78 Einkommensteuergesetz (EStG)
und im Bundeskindergeldgesetz (BKGG) geregelt ist. Das steuerrechtliche
Kindergeld in Form eines Kinderfreibetrages (§ 32 EStG) oder einer monatlich zu
zahlenden Steuervergütung (§§ 62 ff. EStG) erhalten etwa 99% der
Anspruchsberechtigten, das sozialrechtliche Kindergeld nach dem BKGG erhält ca.
1% der Anspruchsberechtigten. Die Höhe des Kindergeldes ist nach beiden
gesetzlichen Regelungen gleich. Der Petitionsausschuss führt weiter aus, dass die
Höhe des Kindergeldes in § 66 Abs. 1 Satz 1 EStG gesetzlich festgelegt und nach

der Reihenfolge der Geburt gestaffelt ist. Es beträgt monatlich für erste und zweite
Kinder jeweils 184 Euro, für dritte Kinder 190 Euro und für das vierte und jedes
weitere Kind jeweils 215 Euro.
Die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des
Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und
Erziehung oder Ausbildung wird durch Berücksichtigung der Freibeträge nach § 32
Abs. 6 EStG oder durch das Kindergeld nach dem X. Abschnitt des EStG bewirkt.
Kindergeld wird im laufenden Kalenderjahr vorab als Steuervergütung monatlich
gezahlt. Wenn die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG berücksichtigt werden, erhöht
sich die zu zahlende Einkommensteuer um das Kindergeld. Soweit das Kindergeld
für die verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Freistellung nicht erforderlich ist,
dient es der Förderung der Familie. Zum Zwecke der Familienförderung wurde das
Kindergeld 2009 und 2010 für jedes zu berücksichtigende Kind erhöht. Dadurch
wurden die Familien spürbar entlastet und ihre wirtschaftliche Stabilität gefestigt. Um
insbesondere Mehrkindfamilien zu fördern, fiel die Erhöhung im Jahr 2009 für das
dritte und jedes weitere Kind höher aus. Dabei wurde berücksichtigt, dass jedes
vierte Kind, für das in Deutschland ein Kindergeldanspruch besteht, in einer Familie
mit drei oder mehr Kindern lebt.
Der Petitionsausschuss betont, dass die Familie unter dem besonderen Schutz des
Staates steht. Das ist eine verfassungsrechtlich garantierte Position, die ihren
Niederschlag letztlich auch im Steuer- und Sozialrecht findet. Dazu gehört auch,
dass Aufwendungen, die wegen des Unterhalts, der Betreuung, der Erziehung und
der Ausbildung der Kinder entstehen, in der Beurteilung der Leistungsfähigkeit der
Familie mit zu berücksichtigen sind. Deshalb unterstützt der Staat Familien mit der
Zahlung des oben beschriebenen Kindergeldes. Es soll helfen, die finanziellen
Belastungen der Eltern auszugleichen. Der Petitionsausschuss unterstreicht, dass
dem Gesetzgeber bei der Entscheidung darüber, auf welche Weise er den ihm durch
Artikel 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) aufgetragenen Schutz der Familie verwirklichen
will, Gestaltungsfreiheit zusteht. Konkrete Ansprüche auf bestimmte staatliche
Leistungen lassen sich aus dem Förderungsgebot dieser Norm nicht herleiten.
Dieses geht insbesondere nicht so weit, dass der Staat gehalten wäre, jegliche die
Familie betreffende (finanzielle) Belastung auszugleichen oder jeden
Unterhaltspflichtigen zu entlasten.
Der Petitionsausschuss macht deutlich, dass bei der nach derzeitiger Rechtslage
geltenden Staffelung des Kindergeldbetrages, nach der dieser mit der Anzahl der zu

berücksichtigenden Kinder steigt, nicht auf das einzelne Kind abzustellen ist. Das
vom dritten Kind an progressiv ansteigende Gesamtkindergeld soll Mehrkindfamilien
fördern, dem Absinken des Pro-Kopf-Einkommens mit der Kinderzahl Rechnung
tragen und insbesondere auch berücksichtigen, dass mit der Zahl der Kinder die
Möglichkeit der Erwerbstätigkeit beider Eltern zunehmend eingeschränkt wird.
Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss ein weitergehendes
Tätigwerden im Sinne der Eingabe nicht in Aussicht zu stellen. Er empfiehlt daher,
das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Der abweichende Antrag der Fraktionen DIE LINKE. und von BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN, die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium der
Finanzen – zur Erwägung zu überweisen und sie den Fraktionen des Deutschen
Bundestages zur Kenntnis zu geben, soweit sie auf die Notwendigkeit einer
Kindergrundsicherung aufmerksam macht, wurden mehrheitlich abgelehnt.Begründung (pdf)


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