Region: Germany

Kindergeld/Kinderzuschlag - Kindergeld für Eltern von Offizier-, Feldwebel- und Unteroffizieranwärtern

Petitioner not public
Petition is directed to
Deutschen Bundestag
40 supporters 40 in Germany

The petition is denied.

40 supporters 40 in Germany

The petition is denied.

  1. Launched 2012
  2. Collection finished
  3. Submitted
  4. Dialogue
  5. Finished

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

11/18/2015, 16:16

Pet 2-17-08-850-044513Kindergeld/Kinderzuschlag
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 03.09.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass Eltern von Offiziers-, Feldwebel- und
Unteroffiziersanwärtern der Bundeswehr keinen Anspruch auf Kindergeld haben
sollten.
Zur Begründung seiner Eingabe führt der Petent im Wesentlichen an, der
Personenkreis der Offiziers-, Feldwebel- und Unteroffiziersanwärter befinde sich
zwar in einer Ausbildung. Allerdings würde dieser Besoldung nach der
Bundesbesoldungsordnung A erhalten und sei in der Regel bis zum 25. Lebensjahr
kasernenpflichtig. Dies bedeute, dass der Dienstherr unentgeltlich Unterkunft zur
Verfügung stelle und die Anwärter bereits ein höheres Einkommen erzielten als
Kinder in einem normalen Ausbildungsverhältnis. Diese würden zudem in der Regel
noch bei ihren Eltern leben und von diesen finanziell unterstützt. Weil der in Rede
stehende Personenkreis seinen Unterhalt selbst decken könne, sollten die Eltern der
betreffenden Anwärter keinen Anspruch mehr auf Kindergeld haben.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen des Petenten wird auf die
von ihm eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Petition ist als öffentliche Petition im Internet veröffentlicht worden. Sie wurde
durch 40 Mitzeichnungen unterstützt und es gingen neun Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Seit dem Jahressteuergesetz 1996 ist das Kindergeldrecht in den §§ 31 f., 62 bis 78
Einkommensteuergesetz (EStG) und im Bundeskindergeldgesetz (BKKG) geregelt.
Das steuerrechtliche Kindergeld in Form eines Kinderfreibetrages (§ 32 EStG) oder
einer monatlich zu zahlenden Steuervergütung (§§ 62 ff. EStG), wodurch die
verfassungsrechtlich gebotene Freistellung des kindbedingten Existenzminimums
gewährleistet wird, erhalten etwa 99 % der Anspruchsberechtigten; das
sozialrechtliche Kindergeld nach dem BKKG erhält ca. 1 % der
Anspruchsberechtigten. Die Höhe des Kindergeldes ist nach beiden gesetzlichen
Regelungen gleich. Wie der Petent zutreffend ausführt, ist Ziel des Kindergeldes, die
durch Kinder entstehenden Belastungen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von
Familien teilweise zu kompensieren.
Der Petitionsausschuss weist grundlegend darauf hin, dass bis zum 31. Dezember
2011 Eltern von Offiziers- und Unteroffiziersanwärtern im Regelfall keinen Anspruch
auf Kindergeld hatten, weil die Einkünfte ihrer Kinder die seinerzeit bestehende
Einkünfte- und Bezügegrenze überschritten. Gesetzlich geregelt war, dass für
volljährige Kinder kein Kindergeld bezahlt wird, wenn diese selbst über mehr als
8.004€im Jahr verfügen (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a. F.). Durch das
Steuervereinfachungsgesetz 2011 wurde diese Einkünfte- und Bezügegrenze und
damit einhergehend die Einkommensprüfung bei volljährigen Kindern abgeschafft.
Der Petitionsausschuss betont, dass der Gesetzgeber dabei davon ausgegangen ist,
dass lediglich 1-2% aller volljährigen Kinder mit ihren Einkünften oberhalb der
Einkünfte- und Bezügegrenze liegen und damit ihren Unterhaltsbedarf durch eigenes
Einkommen decken könnten. Die Ermittlung dieser wenigen Fälle hätte aber eine
Überprüfung aller volljährigen Kinder erfordert. Aus diesem Grund hat der
Gesetzgeber diese Entlastung bewusst in Kauf genommen, da mit der Abschaffung
der Einkünfte- und Bezügegrenze eine ganz wesentliche Vereinfachung für die
übrigen 98% aller Fälle verbunden ist. Nach Auffassung des Petitionsausschusses
wäre eine Rücknahme dieser Gesetzesänderung ausschließlich für Soldaten damit
nicht vereinbar.
Vor diesem Hintergrund kann der Petitionsausschuss ein weitergehendes
Tätigwerden im Sinne der Eingabe nicht in Aussicht stellen. Er empfiehlt daher, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.Begründung (pdf)


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