Region: Niemcy

Kindergeld/Kinderzuschlag - Kindergeldanträge für behinderte Kinder nur alle 5 Jahre

Składający petycję nie jest publiczny
Petycja jest adresowana do
Deutschen Bundestag
101 101 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

101 101 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

  1. Rozpoczęty 2014
  2. Zbiórka zakończona
  3. Zgłoszone
  4. Dialog
  5. Zakończone

To jest petycja internetowa des Deutschen Bundestags .

18.11.2015, 16:07

Pet 2-18-08-61102-012814

Familienleistungsausgleich
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 18.06.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Petition wird angeregt, dass Anträge auf Kindergeld für behinderte Kinder nur
alle fünf Jahre zu stellen sind.
Zur Begründung ihrer Eingabe führt die Petentin im Wesentlichen an, ein von Geburt
an behinderter Mensch werde nie gesund werden. Aus diesem Grund sei es nicht
nachvollziehbar, dass jedes Jahr dieselben Unterlagen zur Beantragung des
Kindergeldes eingereicht werden müssten, etwa Gutachten, Behindertenausweise,
Leistungsnachweise über ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt u.a.m.. Den
Petitionsausschuss bitte sie um entsprechende Unterstützung.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen der Petentin wird auf die
von ihr eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Petition ist auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
worden. Sie wurde durch 101 Mitzeichnungen unterstützt und es gingen fünf
Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss erkennt die Leistung und den hohen persönlichen Einsatz
von Familien, die ihre behinderten Kinder pflegen, ausdrücklich an. Gleichwohl sieht
der Ausschuss keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf im Sinne der Eingabe.
Der Petitionsausschuss bemerkt zunächst grundlegend, dass seit dem
Jahressteuergesetz 1996 das Kindergeldrecht in den §§ 31 f., 62 – 78

Einkommensteuergesetz (EStG) und im Bundeskindergeldgesetz (BKGG) geregelt
ist. Das steuerrechtliche Kindergeld in Form eines Kinderfreibetrages (§ 32 EStG)
oder einer monatlich zu zahlenden Steuervergütung (§§ 62 ff. EStG) erhalten etwa
99% der Anspruchsberechtigten. Das sozialrechtliche Kindergeld nach dem BKGG
erhält ca. 1% der Anspruchsberechtigten. Die Höhe des Kindergeldes ist nach
beiden gesetzlichen Regelungen gleich.
Der Petitionsausschuss betont, dass die Familie unter dem besonderen Schutz des
Staates steht. Das ist eine verfassungsrechtlich garantierte Position, die ihren
Niederschlag letztlich auch im Steuer- und Sozialrecht findet. Dazu gehört auch,
dass Aufwendungen, die wegen des Unterhalts, der Betreuung, der Erziehung und
der Ausbildung der Kinder entstehen, in der Beurteilung der Leistungsfähigkeit der
Familie mit zu berücksichtigen sind. Deshalb unterstützt der Staat Familien mit der
Zahlung des oben beschriebenen Kindergeldes. Das Kindergeld soll helfen, die
finanziellen Belastungen der Eltern auszugleichen.
Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 EStG werden behinderte Kinder in entsprechender
Anwendung von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG über das 25. Lebensjahr hinaus
berücksichtigt, wenn sie wegen ihrer körperlichen, geistigen oder seelischen
Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Ihnen stehen dann
Sozialleistungen zu. Diese sichern dann den Unterhalt des Kindes, das Kindergeld
entlastet die Eltern.
Der Petitionsausschuss unterstreicht, dass es deshalb nicht allein auf den Nachweis
der Behinderung ankommt, sondern auf den Umstand, ob das Kind aufgrund seiner
Behinderung nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. Ein Kind ist nach der
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) außerstande, sich selbst finanziell zu
unterhalten, wenn es mit seinen eigenen Mitteln seinen gesamten Lebensbedarf
nicht decken kann. Der gesamte notwendige Lebensbedarf des Kindes setzt sich aus
dem Grundbedarf in Höhe von 8.004 Euro und dem individuellen
behinderungsbedingten Mehrbedarf (z.B. Kosten für eine Heimunterbringung,
Pflegebedarf in Höhe des gezahlten Pflegegeldes, ggf. Pflegepauschbetrag)
zusammen. Dem so ermittelten notwendigen Lebensbedarf sind die finanziellen
Mittel des Kindes gegenüberzustellen. Dazu gehören neben Einkünften und Bezügen
auch Zahlungen von Sozialleistungsträgern.
Der Petitionsausschuss hebt hervor, dass die vorstehend dargestellte
Einkommensprüfung bei behinderten Kindern entsprechend dem Jahresprinzip der
Einkommensteuer (§ 2 Abs. 7 EStG) grundsätzlich jährlich erfolgt. Dies stellt insofern

bereits eine Verfahrensvereinfachung dar, als das Kindergeld dem Monatsprinzip
folgt und die Anspruchsvoraussetzungen in jedem einzelnen Monat vorliegen
müssen. Einnahmen des Kindes können auch innerhalb eines Jahres
Schwankungen unterliegen – beispielsweise wenn Rentenbeträge aus der
gesetzlichen Unfallversicherung nachgezahlt werden.
Der Petitionsausschuss unterstreicht, dass hiervon Nachweis und Prüfung der
Behinderung selbst zu unterscheiden sind. Hierbei legt die Verwaltung bereits – wie
von der Petentin gefordert – einen fünfjährigen Prüfungsturnus zugrunde. Liegt
beispielsweise ein Schwerbehindertenausweis für das behinderte Kind vor oder ist
das Kind dauerhaft in einer vollstationären Einrichtung untergebracht, sind die
Anspruchsvoraussetzungen im Abstand von fünf Jahren zu prüfen (A 18.1 Abs. 5 der
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz – DA-KG).
Nach Kenntnis des Ausschusses kommt diese Regelung in der Verwaltungspraxis
auch zur Anwendung, wenn der notwendige Lebensbedarf des Kindes dessen
finanzielle Mittel deutlich übersteigt. Nur bei Fällen, in denen der notwendige
Lebensbedarf die Mittel um nicht mehr als 1.000 Euro übersteigt, findet eine jährliche
Überprüfung statt (A 18.1 Abs. 6 Satz 1 DA-KG). Die Familienkassen können nach
Lage des Einzelfalls hiervon abweichen.
Der Petitionsausschuss stellt im Ergebnis fest, dass die bestehende
Dienstanweisung zum Kindergeld den hiermit befassten Stellen genügend
Spielräume lässt, von der jährlichen Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen für
die Berücksichtigung eines behinderten Kindes abzusehen. Eine von der Petentin
vorgeschlagene gesetzliche Regelung, die einen starren fünfjährigen Prüfungsturnus
festschreibt, hält der Ausschuss nicht für zielführend. Überdies wäre sie nicht mit
dem Monatsprinzip beim Kindergeld und dem Jahresprinzip bei der
Einkommensteuer vereinbar.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein
weitergehendes parlamentarisches Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen. Er
empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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