Kindergeld/Kinderzuschlag - Vereinheitlichung des Kindergeldes

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
140 Unterstützende 140 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

140 Unterstützende 140 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2013
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

18.11.2015, 16:13

Pet 2-17-08-850-054312Kindergeld/Kinderzuschlag
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.06.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird ein für jedes Kind gleich hoher Kindergeldbetrag gefordert.
Zur Begründung seiner Eingabe führt der Petent insbesondere an, die gegenwärtige
Staffelung der Höhe der Kindergeldbeträge bis zum vierten Kind erscheine wegen
des minimalen Mehrbetrages ab dem vierten Kind in Höhe von 25 Euro nicht dazu
geeignet, dass mehr Kinder zur Welt kämen. Gleichzeitig führe diese Staffelung zu
einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der
Festsetzung und Anrechnung von Kindergeldzahlungen insbesondere bei den
Familienkassen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen des
Petenten wird auf die von ihm eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Petition ist als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen Bundes-
tages veröffentlicht worden. Sie wurde durch 140 Mitzeichnungen unterstützt und es
gingen 22 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss vermag das Anliegen des Petenten nicht zu unterstützen.

Der Ausschuss bemerkt zunächst grundlegend, dass seit dem Jahressteuergesetz
1996 das Kindergeldrecht in den §§ 31 f. 62-78 Einkommensteuergesetz (EStG) und
im Bundeskindergeldgesetz (BKKG) geregelt ist. Das steuerrechtliche Kindergeld in
Form eines Kinderfreibetrages (§ 32 EStG) oder einer monatlich zu zahlenden
Steuervergütung (§§ 62 ff. EStG) erhalten etwa 99% der Anspruchsberechtigten, das
sozialrechtliche Kindergeld nach dem BKKG erhält ca. 1% der Anspruchs-
berechtigten. Die Höhe des Kindergeldes ist nach beiden gesetzlichen Regelungen
gleich.
Der Petitionsausschuss führt weiter aus, dass die Höhe des Kindergeldes in § 66
Abs. 1 Satz 1 EStG gesetzlich festgelegt und nach der Reihenfolge der Geburt
gestaffelt ist. Es beträgt - wie der Petent zutreffend anführt - monatlich für erste und
zweite Kinder jeweils 184 Euro, für dritte Kinder 190 Euro und für das vierte und
jedes weitere Kind jeweils 215 Euro.
Die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenz-
minimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder
Ausbildung wird durch Berücksichtigung der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG oder
durch das Kindergeld nach dem X. Abschnitt des EStG bewirkt. Kindergeld wird im
laufenden Kalenderjahr vorab als Steuervergütung monatlich gezahlt. Wenn die
Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG berücksichtigt werden, erhöht sich die zu
zahlende Einkommensteuer um das Kindergeld. Soweit das Kindergeld für die
verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Freistellung nicht erforderlich ist, dient es
der Förderung der Familie. Zum Zwecke der Familienförderung wurde das
Kindergeld 2009 und 2010 für jedes zu berücksichtigende Kind erhöht. Dadurch
wurden die Familien spürbar entlastet und ihre wirtschaftliche Stabilität gefestigt. Um
insbesondere Mehrkindfamilien zu fördern, fiel die Erhöhung im Jahr 2009 für das
dritte und jedes weitere Kind höher aus. Dabei wurde berücksichtigt, dass jedes
vierte Kind, für das in Deutschland ein Kindergeldanspruch besteht, in einer Familie
mit drei oder mehr Kindern lebt.
Der Petitionsausschuss betont, dass die Familie unter dem besonderen Schutz des
Staates steht. Das ist eine verfassungsrechtlich garantierte Position, die ihren
Niederschlag letztlich auch im Steuer- und Sozialrecht findet. Dazu gehört auch,
dass Aufwendungen, die wegen Unterhalts, der Betreuung, der Erziehung und der
Ausbildung der Kinder entstehen, in der Beurteilung der Leistungsfähigkeit der
Familie mit zu berücksichtigen sind. Deshalb unterstützt der Staat Familien mit der
Zahlung des oben beschriebenen Kindergeldes. Es soll helfen, die finanziellen

Belastungen der Eltern auszugleichen. Der Petitionsausschuss unterstreicht, dass
dem Gesetzgeber bei der Entscheidung darüber, auf welche Weise er den ihm durch
Artikel 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) aufgetragenen Schutz der Familie verwirklichen
will, Gestaltungsfreiheit zusteht. Konkrete Ansprüche auf bestimmte staatliche
Leistungen lassen sich aus dem Förderungsgebot dieser Norm nicht herleiten.
Dieses geht insbesondere nicht so weit, dass der Staat gehalten wäre, jegliche die
Familie betreffende (finanzielle) Belastung auszugleichen oder jeden Unterhalts-
pflichtigen zu entlasten.
Der Petitionsausschuss macht deutlich, dass bei der nach derzeitiger Rechtslage
geltenden Staffelung des Kindergeldbetrags, nach der dieser mit der Anzahl der zu
berücksichtigenden Kinder steigt, nicht auf das einzelne Kind abzustellen ist. Das
vom dritten Kind an progressiv ansteigende Gesamtkindergeld soll Mehrkindfamilien
fördern, dem Absinken des Pro-Kopf-Einkommens mit der Kinderzahl Rechnung
tragen und insbesondere auch berücksichtigen, dass mit der Zahl der Kinder die
Möglichkeit der Erwerbstätigkeit beider Eltern zunehmend eingeschränkt wird.
Soweit der Petent einen im Zusammenhang mit der Festsetzung des Kindergeldes
verbundenen erhöhten Verwaltungsaufwand aufgrund des gestaffelten Kindergeldes
anspricht, ergänzt der Petitionsausschuss abschließend, dass in den Fällen, in
denen Veränderungen im Lebenssachverhalt dazu führen, dass der Kindergeld-
anspruch für ein Kind wegfällt, die Familienkasse die Höhe des Kindergeldes für die
verbleibenden Kinder automatisiert berechnet.
Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss ein weitergehendes Tätig-
werden im Sinne der Eingabe nicht in Aussicht zu stellen. Er empfiehlt daher, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Der abweichende Antrag der Fraktionen DIE LINKE. und von BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN, die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend – als Material zu überweisen, und sie den
Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, wurde mehrheitlich
abgelehnt.Begründung (pdf)


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