Région: Allemagne

Kindergeld/Kinderzuschlag - Zahlung von Kindergeld bei Auslandsaufenthalt über 18jähriger Kinder

Le pétitionnaire n'est pas public
La pétition est adressée à
Deutschen Bundestag
133 Soutien 133 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

133 Soutien 133 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

  1. Lancé 2012
  2. Collecte terminée
  3. Soumis
  4. Dialogue
  5. Terminée

Il s'agit d'une pétition en ligne des Deutschen Bundestags.

29/08/2017 à 16:54

Pet 2-17-08-850-035710

Kindergeld/Kinderzuschlag


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 01.06.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird angeregt, Kindergeld auch nach Beendigung der
Schulausbildung für über 18jährige Kinder zu gewähren, wenn diese eine Wartezeit
für einen Studien- oder Ausbildungsplatz mit einem Auslandsaufenthalt, wie etwa
"Work and Travel", überbrücken.
Zur Begründung ihrer Eingabe führt die Petentin insbesondere an, laut Auskunft der
Familienkasse müssten nach geltender Rechtsprechung Kinder nach Beendigung
ihrer Schulausbildung bei Auslandsaufenthalten einen schriftlichen Nachweis über
die Teilnahme an einem mindestens zehnstündigen Sprachkurs wöchentlich
während der Dauer ihres Aufenthaltes vorlegen. Ansonsten bestehe kein Anspruch
auf Kindergeld. U.a. infolge des doppelten Abiturjahrganges im Jahr 2012 müssten
zahlreiche Schüler auf einen Studien- oder Ausbildungsplatz warten. Um diese
Wartezeit zu überbrücken interessierten sich zahlreiche Betroffene für das Programm
"Work and Travel" in Australien oder Neuseeland, um dort Sprach- und
Sozialkompetenzen während ihrer Arbeit vornehmlich auf Farmen zu erwerben. Die
verpflichtende Teilnahme an einem zehnstündigen Sprachkurs wöchentlich während
eines solchen Aufenthaltes sei ihrer Auffassung nach zeitlich nicht möglich und
sicherlich auch nicht erforderlich. Vielmehr würden die bereits vorhandenen
Sprachkenntnisse im Rahmen der täglichen Arbeit vertieft und erweitert. Daher sei
für sie nicht nachvollziehbar, dass für diesen Personenkreis Kindergeld nicht gewährt
werde.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen der Petentin wird auf die
von ihr eingereichten Unterlagen verwiesen.

Die Petition ist als öffentliche Petition im Internet veröffentlicht worden. Sie wurde
durch 133 Mitzeichnungen unterstützt und es gingen 62 Diskussionsbeiträge ein.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung der Eingabe stellt sich unter
Berücksichtigung einer dazu eingeholten Stellungnahme des Bundesministeriums
der Finanzen (BMF) wie folgt dar:
Der Petitionsausschuss vermag das Anliegen der Petentin nicht zu unterstützen.
Der Ausschuss weist zunächst grundlegend daraufhin, dass im Rahmen des sog.
Familienleistungsausgleiches Eltern grundsätzlich bis zur Vollendung des
18. Lebensjahres ihres Kindes Anspruch auf Kindergeld bzw. auf die Freibeträge für
Kinder nach § 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) haben. Ältere Kinder
sind bei den Eltern unter anderem nur dann zu berücksichtigen, wenn sie eine der in
§ 32 Abs. 4 Satz 1 EStG aufgezählten Voraussetzungen erfüllen. Dabei werden nach
Eintritt der Volljährigkeit bis zum vollendeten 25. Lebensjahr grundsätzlich nur noch
diejenigen Kinder bei ihren Eltern steuerlich anerkannt, die eine Ausbildung (auch im
weiteren Sinne) absolvieren, sich ernsthaft, aber bislang ohne Erfolg um eine
Ausbildungsmöglichkeit bemühen oder auf einen Ausbildungsplatz warten.
Wie die Petentin zutreffend anführt, hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Wege seiner
Rechtsprechung erkannt, dass in der heutigen Berufswelt Fertigkeiten im Gebrauch
ausländischer Sprachen notwendig sind. Er hat in dieser Rechtsprechung gleichwohl
klargestellt, dass dem Tatbestandsmerkmal "für einen Beruf ausgebildet wird" zu
entnehmen ist, dass das Gesetz nicht jeden Auslandsaufenthalt als Berufsausbildung
anerkennt, auch wenn sich dadurch die Kenntnisse der jeweiligen Landessprache
verbessern.
Nach dieser Rechtsprechung reicht es mithin nicht aus, Sprachkenntnisse zu
erwerben, die im täglichen Gebrauch mit dem sozialen Umfeld notwendig sind.
Vielmehr können Sprachaufenthalte im Ausland nur dann als Berufsausbildung
berücksichtigt werden, wenn der Erwerb der Fremdsprachenkenntnisse von einer
fachlich autorisierten Stelle unterstützt und der Aufenthalt von einem theoretisch-
systematischen Sprachunterricht begleitet wird (vgl. BFH-Urteile vom 09.06.1999,
BStBl. II 1999, S. 701 und S. 710) und vom 19.02.2002 BStBl II S. 469).
Die von der Petentin angesprochenen Kinder, die nach abgeschlossenem Abitur die
Wartezeit auf einen Studienplatz durch ein Auslandspraktikum – beispielsweise im
Rahmen des Programmes "Work and Travel" überbrücken, können grundsätzlich
beim Kindergeld als ausbildungssuchend (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c

EStG) berücksichtigt werden. Allerdings stellt dieses Programm selbst eine
Ausbildung nicht dar, da Sprachaufenthalte im Ausland wie oben angeführt nur dann
als Berufsausbildung kindergeldrechtlich anzuerkennen sind, wenn der Erwerb der
Fremdsprachenkenntnisse nicht dem ausbildungswilligen Kind allein überlassen
bleibt, sondern Ausbildungsinhalt und Ausbildungsziel von einer fachlich autorisierten
Stelle vorgegeben werden. Davon ist ohne weiteres auszugehen, wenn der
Sprachaufenthalt mit anerkannten Formen der Berufsausbildung verbunden wird
(z.B. Besuch einer allgemeinbildenden Schule, eines Colleges oder einer
Universität). In allen anderen Fällen – so auch bei dem Programm "Work and Travel"
setzt die Anerkennung voraus, dass der Aufenthalt von einem theoretisch-
systematischen Sprachunterricht in einer Fremdsprache begleitet wird. Dies ist der
Fall, wenn ein begleitender Sprachunterricht von wöchentlich zehn
Unterrichtsstunden stattfindet.
Der Petitionsausschuss stellt demnach fest, dass eine Berücksichtigung eines
Auslandsaufenthaltes beim Kindergeld möglich ist, wenn – wie im Fall der Petentin –
das Kind eine Wartezeit auf einen Ausbildungsplatz überbrückt. Insoweit besteht kein
gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Überdies hält der Petitionsausschuss einen
begleitenden Sprachunterricht von wöchentlich zehn Unterrichtsstunden durchaus für
zumutbar.
Vor diesem Hintergrund kann der Petitionsausschuss ein weiteres parlamentarisches
Tätigwerden im Sinne der Eingabe nicht in Aussicht stellen. Er empfiehlt daher, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung (PDF)


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