Kindertagesstätten; Erhalt von Waldwagen in Waldkindergärten

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Petitionsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages
390 390 u Schleswig-Holstein

Peticija je zaključena.

390 390 u Schleswig-Holstein

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  1. Pokrenut 2015
  2. Zbirka završena
  3. Poslato
  4. Dijalog
  5. Okončano

Ovo je online peticija des Schleswig-Holsteinischen Landtages .

02. 03. 2016. 03:28

23.02.2016Der Petitionsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages hat die öffentliche Petition, die von 390 Mitzeichnenden im Internet und 1211 Unterzeichnern auf einer Unterschriftenliste unterstützt wird, auf der Grundlage der von ihr vorgetragenen Gesichtspunkte beraten. Zu seiner Befassung mit dem Thema hat er eine Stellungnahme des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung beigezogen, die in enger Abstimmung mit dem Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten sowie dem Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume erfolgt ist.Der Stellungnahme ist zu entnehmen, dass nach Rechtsauffassung des Innenministeriums als oberste Bauaufsichtsbehörde der Bauwagen eines Waldkindergartens trotz Beräderung eine feste bauliche Anlage sowie ein Gebäude im Sinne der Landesbauordnung darstelle. Unterkünfte für Naturkindergärten seien daher baugenehmigungspflichtig. Es wird betont, dass das Baugenehmigungsverfahren die Sicherheit für Kinder und Betreiber erhöhe, da Aspekte wie die bauliche Sicherheit des Bauwagens, Brandschutz, Geeignetheit des Stellplatzes im Hinblick auf Gefahrenquellen und Rettungswege geprüft werden könnten.Im Einzelfall könnten Probleme entstehen, wenn die Voraussetzungen aus bauplanungsrechtlicher Sicht nicht gegeben seien. Die Genehmigung von Waldkindergärten sei bauplanungsrechtlich nur dann unproblematisch, wenn die Gemeinde eine Darstellung „Wald, Zusatzfunktion Naturkindergarten“ im Flächennutzungsplan für das vom Naturkindergarten genutzte Grundstück vorgenommen habe. Die Gemeinde sei verpflichtet, die Änderung eines Flächennutzungsplanes vorzunehmen, wenn städtebauliche Gründe dies erfordern. Dies sei bei einer Nutzung, die - wie bei einem Naturkindergarten in einem Wald - über die privilegierte Forstwirtschaft hinausgehe, regelmäßig der Fall.Der Betrieb einer Waldkindertagesstätte sei kein im Außenbereich bevorzugt zulässiges Vorha-ben. In der Regel würden Bauwagen für Waldkindergärten durch die untere Bauaufsichtsbe-hörde als sonstiges Vorhaben nach § 35 Absatz 2 Baugesetzbuch zugelassen, wenn das Vorha-ben der Darstellung des Flächennutzungsplans nicht widerspreche, die Erschließung gesichert und öffentliche Belange nicht beeinträchtigt seien. Dafür sei die oben genannte Darstellung im Flächennutzungsplan erforderlich.Eine Änderung des Flächennutzungsplans müsse durch die Gemeinde erfolgen. Dann sei die Aufstellung eines Bauwagens genehmigungsfähig. Die Stellungnahme verdeutlicht, dass der Gesetzgeber die Lösung von Problemen, wie sie in der Petition zum Ausdruck kämen, auf die gemeindliche Ebene verlagert habe. Nur hier bestünden ausreichende Ortskenntnisse, die eine angemessene Abwägung betroffener Belange ermöglichten.Das Sozialministerium weist darauf hin, dass Beispiele in Schleswig-Holstein zeigten, dass mit Unterstützung der Gemeinde pragmatische Wege gefunden werden könnten, die ein Aufstellen des Bauwagens zum Betrieb der Waldkindertagesstätte ermöglichten. Mitunter würden dabei auch Möglichkeiten aufgezeigt, die das Verfahren bei der Erstellung beziehungsweise Änderung eines Flächennutzungsplans erheblich vereinfachen könnten. Entscheidend sei, dass die Gemeinde die Änderung des Flächennutzungsplans zugunsten des Betriebs der Waldkindertagesstätte befürworte. Dem Sozialministerium sei bislang noch kein Fall bekannt geworden, bei dem die Standortgemeinde einem solchen Vorhaben ablehnend gegenüber gestanden habe.Der Petitionsausschuss begrüßt, dass sich nach Kenntnis des Sozialministeriums auch für die Waldgruppe der evangelischen Kindertagesstätte in Bokhorst, auf die sich die Petentin konkret beziehe, durch das Zusammenwirken der Verantwortlichen vor Ort eine Lösung abzeichne.Der Petitionsausschuss bittet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung darum, ihn im Nachgang zum vorliegenden Petitionsverfahren zu gegebener Zeit von dieser Lösung und ihrer Umsetzung zu unterrichten. Darüber hinaus bittet der Aus-schuss das Sozialministerium, den Leitfaden „Der Naturkindergarten“ den Kreisen, Ämtern und Gemeinden in geeigneter Weise nochmals bekannt zu machen, damit die bauplanungsrechtlichen Erfordernisse der Waldkindergärten den planenden und entscheidenden Behörden verstärkt zur Kenntnis gelangen. Der Ausschuss schließt damit seine Beratung ab.Die Veröffentlichung des Beschlusses erfolgt vorbehaltlich der Bestätigung der Erledigung der Petition durch den Schleswig-Holsteinischen Landtag. Die Bestätigung erfolgt voraussichtlich in der Tagung vom 8. bis 10. Juni 2016.


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