Область: Германия

Kirchenfragen - Beendigung der jährlichen Sonderzahlungen an die katholische und evangelische Kirche

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Петиция адресована к
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
358 Поддерживающий 358 через Германия

Петиция была отклонена.

358 Поддерживающий 358 через Германия

Петиция была отклонена.

  1. Начат 2018
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Это онлайн-петиция des Deutschen Bundestags .

29.05.2019, 04:28

Pet 1-19-06-2220-006925 Kirchenfragen

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 11.04.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, die Zahlungen an die evangelische und katholische
Kirche in Höhe von ca. 500 Millionen Euro jährlich einzustellen.

Zu dieser Thematik liegen dem Petitionsausschuss eine auf der Internetseite des
Deutschen Bundestages veröffentlichte Eingabe mit 360 Mitzeichnungen und
31 Diskussionsbeiträgen sowie weitere Eingaben mit verwandter Zielsetzung vor, die
wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen parlamentarischen
Behandlung zugeführt werden. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle
der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die deutsche
Verfassung den Auftrag an die Regierung enthalte, die Staatsleistungen an die
evangelische und katholische Kirche in Höhe von ca. 500 Millionen Euro jährlich zu
beenden. Dies werde seit etwa 100 Jahren ignoriert. Nach Auffassung der Petenten
sei der Vertrag, der die Staatsleistungen an die Kirchen regele, mit einem
Vorgängerstaat der Bundesrepublik Deutschland geschlossen worden. Da somit ein
Vertragspartner nicht mehr existiere, sei der Vertrag hinfällig.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss stellt zunächst grundsätzlich fest, dass unter dem Begriff
„Staatsleistungen“ im Grundgesetz – GG (Artikel 140 GG i. V. m. Artikel 138 Absatz 1
der Weimarer Reichsverfassung – WRV) vorkonstitutionell begründete Leistungen an
Religionsgesellschaften verstanden werden, die auf Gesetz, Vertrag oder
besonderen Rechtstiteln beruhen.

Historischer Hintergrund für die Staatsleistungen ist der
Reichsdeputationshauptschluss von 1803, in dem Entschädigungsleistungen an die
Kirchen für Gebietsannexionen durch den Staat geregelt sind: Der Staat eignete sich
kirchliches Eigentum an, übernahm aber gleichzeitig die Gewähr für die finanzielle
Ausstattung der Kirchen. Die Weimarer Reichsverfassung von 1919 hat die bei ihrem
Inkrafttreten bestehenden Staatsleistungen an die Kirchen als verfassungsgemäß
anerkannt. Da das Grundgesetz in Artikel 140 regelt, dass die betreffenden Artikel zu
Religion und Religionsgesellschaften, d. h. Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 WRV,
Bestandteil des Grundgesetzes sind, gelten auch die Regelungen zu den
Staatsleistungen an die Kirchen weiterhin und sind insoweit – anders als von den
Petenten angenommen – nicht hinfällig.

Ihre heutige Rechtsgrundlage haben Staatsleistungen in Gesetzen, Konkordaten und
Kirchenverträgen, die die alten Ansprüche zum Teil neu gefasst haben. Zu den
Staatsleistungen zählen vor allem Dotationen, die dazu dienen, Personal- und
Sachausgaben zu leisten. Von Bedeutung sind auch die Leistungen des Staates, die
dem Unterhalt kirchlicher Gebäude dienen.

Der Ausschuss hebt hervor, dass aus dem Haushalt des Bundes keine
Staatsleistungen aufgrund alter Rechtstitel geleistet werden. Die letzten
Staatsleistungen, die aus dem Bundeshaushalt gezahlt wurden (aus Rechtstiteln in
der Nachfolge des Freistaats Preußen), wurden Mitte der 1990er Jahre im
Einvernehmen mit den beiden großen christlichen Kirchen eingestellt. Träger der
verbliebenen Staatsleistungen sind damit die Länder.

Nach Artikel 140 GG i. V. m. Artikel 138 Absatz 1 WRV wird der Besitzstand der
Kirchen aus vorkonstitutioneller Zeit, wie er in den bisherigen Staatsleistungen zum
Ausdruck kommt, gewährleistet. Allerdings sind nach dieser Vorschrift die
Staatsleistungen durch die Landesgesetzgebung abzulösen, d. h. gegen eine
angemessene Entschädigung aufzuheben; die Grundsätze hierfür stellt das Reich
(nunmehr: der Bund) auf. An Stelle einer landesgesetzlichen Regelung ist jedoch
auch eine Ablösung durch Vereinbarung zwischen Land und Religionsgesellschaft
zulässig.
Bis zur Festlegung der Ablösungsgrundsätze durch den Bund garantiert
Artikel 140 GG i. V. m. Artikel 138 Absatz 1 WRV nach herrschender Auffassung den
Bestand der Staatsleistungen.

Der Bund hat bisher Grundsätze im Sinne des Artikels 138 Absatz 1 WRV nicht
erlassen. Dabei waren vor allem folgende Überlegungen maßgebend:

Die Länder haben auch ohne ein solches Grundsätzegesetz die Möglichkeit, die
Staatsleistungen im Wege des vertraglichen Einvernehmens mit den Kirchen
umzugestalten und aufzuheben (vgl. Drucksache 18/45, Seite 2).

In den neueren Kirchenverträgen der Länder sind die Staatsleistungen
einvernehmlich neu und in vereinfachter Form geregelt.

Aus Sicht des Ausschusses erscheint daher bereits aus diesen Gründen fraglich, ob
überhaupt noch Handlungsbedarf für den Bundesgesetzgeber besteht.

Zudem gibt der Ausschuss zu bedenken, dass die finanziellen und
volkswirtschaftlichen Schwierigkeiten einer Ablösung nicht zu unterschätzen sind.
Die säkularisierten Vermögen, für die die Staatsleistungen erbracht werden, sind
groß. Ein entschädigungsloser Wegfall der Staatsleistungen ist ausgeschlossen.

Weiterhin weist der Ausschuss darauf hin, dass einzelne Länder für kleine Teile der
unterschiedlichen Staatsleistungen den Weg der entschädigungsverbundenen
Ablösung gegangen sind. Eine umfangreiche oder gar vollständige „Ablösung“ würde
die öffentlichen Haushalte indes sehr stark belasten. Nach Kenntnis der
Bundesregierung ist derzeit von keinem der Länder geplant, eine vollständige
Ablösung der Staatsleistungen durchzuführen.

Abschließend macht der Ausschuss darauf aufmerksam, dass sich der Deutsche
Bundestag in der 17. Legislaturperiode u. a. in seiner 250. Sitzung intensiv mit der
Thematik der Staatsleistungen an die Kirchen befasst und den Gesetzentwurf der
Fraktion DIE LINKE. zur Schaffung eines Staatsleistungsablösegesetzes
(Drucksache 17/8791) mehrheitlich abgelehnt hat (vgl. Plenarprotokoll 17/250).

In diesem Zusammenhang verweist der Ausschuss ferner auf die Antworten der
Bundesregierung auf zwei Kleine Anfragen der Fraktion DIE LINKE. in der
18. Wahlperiode (Drucksachen 18/45 und 18/1110).

Die entsprechenden Dokumente können im Internet unter www.bundestag.de
eingesehen werden.
Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss nach umfassender Prüfung
der Sach- und Rechtslage keinen parlamentarischen Handlungsbedarf zu erkennen
und die Forderung der Petenten aus den oben dargelegten Gründen nicht zu
unterstützen. Er empfiehlt daher im Ergebnis, das Petitionsverfahren abzuschließen,
weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Der von den Fraktionen der AfD, der FDP und DIE LINKE. gestellte Antrag, die
Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat – zur Erwägung zu überweisen und den Fraktionen des Deutschen
Bundestages zur Kenntnis zu geben, ist mehrheitlich abgelehnt worden.

Begründung (PDF)


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