Region: Germany

Kirchenfragen - Einstellung der Staatsleistungen (Dotationen) an die Kirchen

Petitioner not public
Petition is directed to
Deutschen Bundestag
5,253 supporters 5,253 in Germany

The petition is denied.

5,253 supporters 5,253 in Germany

The petition is denied.

  1. Launched 2013
  2. Collection finished
  3. Submitted
  4. Dialogue
  5. Finished

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

11/18/2015, 16:10

Pet 1-18-06-2220-000101

Kirchenfragen
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.11.2014 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Petition soll erreicht werden, dass die Staatsleistungen, sogenannte
Dotationen, an die Kirchen eingestellt werden.
Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss eine auf der Internetseite des
Deutschen Bundestages veröffentlichte Eingabe mit 5.268 Mitzeichnungen und
126 Diskussionsbeiträgen sowie 23 weitere Eingaben mit verwandter Zielsetzung
vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen parlamentarischen
Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der
vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die
Bundesrepublik Deutschland aufgrund geschichtlicher Ereignisse aus dem
19. Jahrhundert jährliche Staatsleistungen, sogenannte Dotationen, an die Kirchen in
Deutschland zahle. Diese Regelung gehe auf vereinbarte Ersatzzahlungen zwischen
Staat und Kirche aus dem Jahr 1803 zurück. Gemäß Artikel 140 Grundgesetz (GG)
sei Artikel 138 Abs. 1 der Weimarer Reichsverfassung (WRV), der die Ablösung der
Staatsleistungen durch die Landesgesetzgebung vorsehe, Bestandteil des
Grundgesetzes. Durch die Einstellung der Zahlungen könnten jährlich mehrere
Millionen Euro eingespart werden, da die Gehälter von Bischöfen, Priestern und
Vikaren von Steuergeldern – unabhängig von der Kirchensteuer – bezahlt würden.
Diese Zahlungen seien trotz des geschichtlichen Hintergrundes sowie angesichts der
jüngsten Skandale nicht mehr gerechtfertigt.
Zudem wird in einigen Petitionen vorgetragen, dass es einen Regelungswiderspruch
darstelle, dass Staat und Kirche einerseits getrennt seien, der Staat aber
andererseits die Gehälter und Pensionen von kirchlichen Würdenträgern zahle und

Kirchensteuern für die Kirche einfordere. Ferner erscheine die Praxis der Gewährung
von Staatsleistungen an einzelne Religionsgemeinschaften gegenüber Anders- und
Nichtgläubigen verfassungsrechtlich bedenklich.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss stellt zunächst grundsätzlich fest, dass es sich bei den
Staatsleistungen nach Artikel 140 GG in Verbindung mit Artikel 138 Abs. 1 WRV um
vermögenswerte Leistungen des Staates handelt, die dieser an die evangelische und
römisch-katholische Kirche zur Bestreitung ihres Unterhalts zahlt als Ausgleich für
die Entziehung von Kirchengütern aus den Zeiten der Säkularisierung während der
Reformationszeit und durch den Reichsdeputationshauptschluss von 1803. Bei
diesen Staatsleistungen, die heute nicht vom Bund, sondern nur noch von den
Ländern, außer Hamburg und Bremen, erbracht werden, handelt es sich daher um
keine Geschenke oder freiwillige Zuwendungen des Staates, sondern um historisch
begründete Ersatzleistungen, auf die die Kirchen einen Rechtsanspruch haben. Der
Rechtsgrund der Leistungen ist auch nicht durch Zeitablauf oder durch bisher
geleistete Zahlungen entfallen. Die Staatsleistungen können daher nicht einseitig
eingestellt werden.
Das Grundgesetz sieht in Artikel 140 GG in Verbindung mit Artikel 138 Abs. 1 WRV
die Ablösung der Staatsleistungen durch Landesgesetz vor, dessen Grundsätze der
Bund aufstellt. Ablösung bedeutet Aufhebung der Staatsleistungen gegen
angemessene Entschädigung. Ein entschädigungsloser Wegfall der Staatsleistungen
ist verfassungsrechtlich ausgeschlossen.
Aus Sicht der Bundesregierung ist der Weg einer Ablösung der Staatsleistungen
bisher aus fiskalischen und politischen Gründen nicht beschritten worden. Aufgrund
des nicht befristeten und sanktionierten Ablösegebots des Artikels 140 GG in
Verbindung mit Artikel 138 Abs. 1 WRV wird gegenwärtig kein Handlungsbedarf
gesehen, durch ein Grundsätzegesetz des Bundes die Länder zu verpflichten, die
von diesen gewährten Staatsleistungen an die Kirchen abzulösen. Nach Auffassung
der Bundesregierung hätten die Länder – ungeachtet der Höhe der erforderlichen

Ablösebeträge – auch ohne ein solches Grundsätzegesetz die Möglichkeit, die
Staatsleistungen im Wege des vertraglichen Einvernehmens mit den Kirchen
umzugestalten und aufzuheben.
Der Ausschuss stellt jedoch fest, dass die Länder ohne ein Grundsätzegesetz des
Bundes zu einer einseitigen Ablösungsregelung nicht befugt sind.
Weiterhin macht der Ausschuss darauf aufmerksam, dass sich der Deutsche
Bundestag in der 17. Legislaturperiode u. a. in seiner 250. Sitzung intensiv mit dieser
Thematik befasst und den Gesetzentwurf einer Fraktion zur Schaffung eines
Staatsleistungsablösegesetzes (Drucksache 17/8791) mehrheitlich abgelehnt hat
(vgl. Plenarprotokoll 17/250).
In diesem Zusammenhang verweist der Ausschuss ferner auf die Antworten der
Bundesregierung auf zwei Kleine Anfragen einer Fraktion in der 18. Wahlperiode
(Drucksachen 18/45 und 18/1110).
Die entsprechenden Dokumente können im Internet unter www.bundestag.de
eingesehen werden.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss im Ergebnis seiner
Prüfung, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen
werden konnte.
Der von der Fraktion DIE LINKE. gestellte Antrag, die Petition der Bundesregierung -
dem Bundesministerium des Innern – zur Erwägung zu überweisen, ist mehrheitlich
abgelehnt worden.Begründung (pdf)


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