Regione: Germania

Kleingartenwesen - Vereinfachung der Übernahme von Kleingärten durch Interessierte

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Deutschen Bundestag
150 Supporto 150 in Germania

La petizione è stata respinta

150 Supporto 150 in Germania

La petizione è stata respinta

  1. Iniziato 2013
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

18/11/2015, 16:07

Pet 1-17-12-235-051297Kleingartenwesen
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.03.2015 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Eingabe soll erreicht werden, dass § 12 Bundeskleingartengesetz geändert
wird. Künftig sollen Kinder verstorbener Kleingartenpächter den Anspruch haben, in
den Vertrag einzutreten bzw. soll eine formlose Übernahme noch zu Lebzeiten möglich
gemacht werden.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Es gingen 150 Mitzeichnungen und acht
Diskussionsbeiträge ein. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf jeden Aspekt
gesondert eingegangen werden kann.
Zur Begründung legt der Petent dar, nach der derzeitigen Gesetzeslage werde die
Übernahme von Pachtverträgen durch nahe Verwandte, Kinder oder nicht
eingetragene Partner erschwert. Neue, teils überhöhte Wertschätzungen zwischen
den Verpachtungen schreckten Interessenten ab. Die Folge sei hoher Leerstand in
den Kleingartenkolonien. Während des Leerstandes würden die Gärten vernachlässigt
und im Wert sinken.
Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die weiteren Inhalte der Unterlagen
verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Der Ausschuss weist zunächst darauf hin, dass der Leerstand in Kleingartenanlagen
bundesweit regional sehr unterschiedlich ist. Gründe hierfür sind der demografische

und wirtschaftliche Strukturwandel und die teilweise zurückgehende Nachfrage nach
Kleingärten.
Den Kleingartenvereinen ist es nach der derzeitigen Rechtslage überlassen, den
neuen Pächter für einen Kleingarten auszuwählen. Im Kleingartenrecht stehen nicht –
wie bspw. im Wohnungsmietrecht – soziale Fragen im Vordergrund. Vielmehr
dominiert hier die Förderung des Vereinszwecks und des gedeihlichen
Zusammenlebens und -wirkens der Vereinsmitglieder. Insofern hält es der
Petitionsausschuss für sachgerecht, dass im Falle des Ablebens eines Pächters die
Auswahl des Nachfolgers beim Kleingartenverein liegt, sofern der Vertrag nicht von
Eheleuten oder Lebenspartnern gemeinschaftlich geschlossen wurde und § 12 Abs. 2
Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) greift.
Sofern Erben von Pächtern interessiert sind, einen Kleingarten zu pachten, der
vormals von den verstorbenen Eltern genutzt wurde, geht der Ausschuss davon aus,
dass die betreffende Kleingartenorganisation ebenfalls regelmäßig ein großes
Interesse daran hat, die Garteneinheit rasch an die Betreffenden zu verpachten.
Ein gesetzliches Erbrecht für Abkömmlinge kann dazu führen, dass der Wert des
Rechts, den Kleingarten zu nutzen ermittelt und zwischen den Erbberechtigten
ausgeglichen werden müsste. Dies kann die Schwierigkeiten, einen Garten zu
übernehmen nach Einschätzung des Petitionsausschusses ggf. vergrößern.
Der Petitionsausschuss weist ferner darauf hin, dass ein Abweichen von § 12
BKleingG des zugunsten des Pächters nach der geltenden Rechtslage durchaus
möglich ist (vgl. § 13 BKleingG). Sofern sich beide Seiten – Pächter und
Kleingartenverein – darüber einig sind, kann auf diesem Wege bspw. das Eintrittsrecht
von Kindern im Todesfall vereinbart werden. Auch eine reibungslose Übernahme des
Vertrages ist bereits derzeit möglich. Sie bedarf jedoch aus den oben dargestellten
Gründen der Mitwirkung der Kleingartenorganisation.
Die Sorge, überhöhte Gutachten führten zu langen Leerständen, teilt der Ausschuss
nicht. Die Wertermittlung obliegt einem unabhängigen Gutachterausschuss (§ 5 Abs. 2
BKleingG). Ferner ist die Höhe der Pacht in § 5 BKleingG detailliert reglementiert und
begrenzt. Nicht zuletzt kann die Pacht der Höhe nach nicht nur bei einem
Pächterwechsel, sondern jederzeit überprüft werden (§ 5 Abs. 1 und 2 BKleingG).
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für
eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen.

Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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