Región: Alemania

Klimaschutz - Aufkündigung des Pariser Klimaschutzabkommens/Beitritt nach erfolgter Erreichung der Ziele

Peticionario no público.
Petición a.
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
50 Apoyo 50 En. Alemania

No se aceptó la petición.

50 Apoyo 50 En. Alemania

No se aceptó la petición.

  1. Iniciado 2018
  2. Colecta terminada.
  3. Presentado.
  4. Diálogo
  5. Terminado

Esta es una petición en línea des Deutschen Bundestags.

03/04/2019 4:30

Pet 2-19-18-2704-008198 Klimaschutz

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.03.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, aus dem Übereinkommen von Paris zum Klimaschutz
auszutreten.

Zur Begründung seiner Eingabe führt der Petent im Wesentlichen an, dem
Vernehmen nach werde Deutschland die Ziele des Klimaschutzabkommens nicht
erreichen. Nach seiner Auffassung werde dadurch das Abkommen dauerhaft
entwertet. Grundsätzlich unterstütze er das Klimaschutzabkommen und würde es
begrüßen, wenn Deutschland nach Erreichen der Klimaschutzziele dem Abkommen
wieder beitrete.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die Unterlagen
verwiesen.

Die Petition ist auf der Internetseite des Petitionsausschusses veröffentlicht worden.
Sie wurde durch 51 Mitzeichnungen unterstützt und es gingen zehn
Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss vermag das vorgetragene Anliegen nicht zu unterstützen.

Der Petitionsausschuss weist zunächst grundlegend darauf hin, dass das
Übereinkommen von Paris (Übereinkommen) das Ziel festlegt, den globalen
Temperaturanstieg auf deutlich unter 2 Grad Celsius gegenüber dem vorindustriellen
Niveau zu halten und Anstrengungen zu unternehmen, die Erwärmung auf 1,5 Grad
Celsius zu begrenzen. Eines der Kernelemente des Übereinkommens ist die
rechtlich verbindliche Pflicht für jeden Staat, alle fünf Jahre einen national
festgelegten Beitrag (nationally determined contribution, sog: "NDC") zu notifizieren
(Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 4 Abs. 9 des genannten Übereinkommens). Die Staaten -
bzw. die EU gemeinsam - legen ihren NDC selbst fest. Für die nachfolgenden NDCs
gilt dabei ein sogenanntes "Progressionsgebot", was bedeutet, dass diese jeweils
ambitionierter sein sollen. Zwar enthält das Übereinkommen keine Pflicht das NDC
zu erreichen, allerdings gilt die rechtlich verbindliche Pflicht, Minderungsmaßnahmen
zu verfolgen, um das NDC zu erreichen. Weiteres rechtlich verbindliches
Kernelement des Übereinkommens sind Offenlegungspflichten, die dazu dienen, die
Treibhausgasemissionen in allen Staaten sowie die Fortschritte bei der Umsetzung
und Erreichung der NDCs zu überwachen (Art. 13 Abs. 7, Art. 4 Abs. 13 des
Übereinkommens).

Der Ausschuss hebt hervor, dass eine Zielverfehlung von Staaten rechtlich nicht
durchgesetzt werden kann. Jedoch sieht das Übereinkommen in seinem Artikel 15
einen Ausschuss vor, der Staaten unterstützen soll, um wieder in Einklang mit ihren
Zielen zu kommen.

Der Petitionsausschuss macht darauf aufmerksam, dass die EU und ihre
Mitgliedstaaten unter dem Übereinkommen einen gemeinsamen Klimaschutzbeitrag
definiert haben, so dass die Bundesrepublik wie alle anderen EU-Mitgliedstaaten
auch keinen eigenen nationalen Klimaschutzbeitrag festgelegt hat.

Die EU und ihre Mitgliedstaaten haben mit ihrem NDC ein gemeinsames
Minderungsziel von mindestens 40% Treibhausgaseinsparungen bis 2030
gegenüber 1990 bestimmt. Die EU definiert derzeit ihren Rahmen für die Klima- und
Energiepolitik bis 2030, der die Erreichung des EU-Klimaziels sicherstellen soll. Dazu
zählt neben dem bereits in Kraft getretenen Rechtsrahmen für die
Treibhausgasminderungen im EU-Emissionshandel und in den Sektoren außerhalb
des Emissionshandels auch der Rahmen für erneuerbare Energien, Energieeffizienz
sowie die sogenannte Governance-Verordnung, die der Planung und Durchsetzung
der Ziele der EU-Energieunion dient. Aufbauend auf diesem Rechtsrahmen befindet
sich die EU in einer guten Ausgangslage, ihr international kommuniziertes Klimaziel
zu erreichen - womit auch Deutschland als Teil der EU das NDC-Ziel erreicht.

Der Petitionsausschuss betont, dass von diesem NDC unter dem Übereinkommen
die nationalen Ziele zu unterscheiden sind, die sich Deutschland durch den
Klimaschutzplan 2050 selbst gesteckt hat. Diese sind unabhängig von dem
Übereinkommen zu betrachten. Der im November 2016 vereinbarte Klimaschutzplan
2050 umfasst das anspruchsvolle Ziel, die Treibhausgas-Emissionen bis zum Jahr
2020 um mindestens 40% zu mindern. Auch im Koalitionsvertrag von März 2018
haben die Regierungsparteien bekräftigt, das Minderungsziel für 2020 so schnell wie
möglich verwirklichen zu wollen, auch wenn derzeit Einigkeit darüber besteht, dass
die Lücke zur Erreichung des Klimaschutzzieles für 2020 etwa 8% betragen wird, wie
vom Petenten in der Eingabe auch angesprochen.

Im Ergebnis stellt der Petitionsausschuss fest, dass eine Verfehlung der
ambitionierten nationalen Klimaschutzziele kein Grund ist, aus dem Übereinkommen
auszutreten. Denn Deutschland verstößt nicht gegen die völkerrechtlichen Pflichten
aus dem Übereinkommen. Dieses lebt vielmehr von der Beteiligung der
internationalen Staatengemeinschaft und davon, dass jeder Staat beständig
Anstrengungen unternimmt, mehr Klimaschutz zu betreiben.

Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss ein weitergehendes
parlamentarisches Tätigwerden im Sinne der Eingabe nicht in Aussicht zu stellen. Er
empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.

Der abweichende Antrag der Fraktion der AfD, die Petition der Bundesregierung zur
Berücksichtigung zu überweisen, wurde mehrheitlich abgelehnt.

Begründung (PDF)


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