Region: Germany

Klimaschutz - Energieausweis für jede Mietwohnung

Petitioner not public
Petition is directed to
Deutschen Bundestag
146 supporters 146 in Germany

The petition is denied.

146 supporters 146 in Germany

The petition is denied.

  1. Launched 2012
  2. Collection finished
  3. Submitted
  4. Dialogue
  5. Finished

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

11/18/2015, 16:05

Pet 2-17-18-2320-043392

Wohnungswesen
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 01.10.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Petition soll erreicht werden, dass die kommende Energieeinsparverordnung
(EnEV) einen Energieausweis für alle Mietwohnungen vorsieht und nicht nur bei
Neuvermietung.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass derzeit nicht
gesetzlich vorgesehen sei, dass ein Vermieter für Wohnungen mit bestehenden
Mietverhältnissen einen Energieausweis erstellen muss. Für den Mieter bedeute dies
wenig Transparenz und geringe Vergleichsmöglichkeiten zu anderen Wohnungen.
Zwar könnten Mieter bereits heute auf eigene Kosten einen Energieausweis erstellen
lassen, die Vergleichbarkeit der Wohnungen werde aber nur erreicht, wenn der
gesamte Wohnungsmarkt mit Energieausweisen ausgestattet sei. Daher sei in der
zukünftigen EnEV neben der Pflicht zur Erstellung eines Energieausweises für alle
Wohnungen zudem die Kostentragung dem Vermieter aufzuerlegen. Des Weiteren
sollten zukünftig nur bedarfsorientierte Ausweise zugelassen werden, da
verbrauchsorientierte Ausweise weniger Aussagekraft hätten. Abschließend wird
argumentiert, dass die geforderte Regelung ein hohes Unterstützungspotential für die
Ziele der Reduzierung des CO2-Ausstoßes beinhalte und in der Folge eine
Sanierungswelle im Bauwesen zu erwarten sei, durch die Arbeitsplätze geschaffen
und Innovationen im Bereich der Energiesparmaßnahmen möglich gemacht würden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Zu der Petition, die auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
wurde, liegen dem Petitionsausschuss 146 Mitzeichnungen und
43 Diskussionsbeiträge vor.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Zunächst weist der Petitionsausschuss darauf in, dass die mit der Eingabe
vorgetragene Thematik Gegenstand zahlreicher parlamentarischer Anfragen und
Initiativen ist und in verschiedenen Gremien des Deutschen Bundestages beraten
wird (u.a. Plenarprotokoll 17/172 sowie Drucksachen 17/6371; 17/9164; 17/11030
und 17/11664). Die entsprechenden Dokumente können unter www.bundestag.de
eingesehen werden.
Nach umfassender Prüfung der Sach- und Rechtslage stellt der Petitionsausschuss
bezüglich der Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises bei bestehenden
Mietverhältnissen fest, dass dies zum einen nicht mit dem Zweck des
Energieausweises vereinbar wäre und eine solche Regelung zum anderen dem
Grundsatz der 1:1-Umsetzung von EU-Richtlinien widersprechen würde. Der
Energieausweis soll bewirken, dass sich potentielle Käufer oder Mieter eines Hauses
oder einer Wohnung vor dem Kauf oder der Neuanmietung einen groben Überblick
über die wesentlichen energetischen Eigenschaften des Gebäudes verschaffen
können. Der Ausschuss merkt an, dass bei bestehenden Mietverhältnissen in der
Regel davon auszugehen ist, dass der Mieter die energetische Qualität des
Gebäudes bereits kennt. Mit einer – nachträglichen – Verpflichtung zur Übergabe
oder Vorlage eines Energieausweises in bestehenden Mietverhältnissen kann der
genannte Zweck des Energieausweises daher gar nicht erreicht werden. Ferner stellt
der Ausschuss fest, dass die Regelungen über die Energieausweise in der
Energieeinsparverordnung der Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie dienen. Diese
sieht vor, dass bei Bau, Verkauf oder Vermietung von Gebäuden oder Gebäudeteilen
der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz oder eine Kopie dieses Ausweises
dem potenziellen neuen Mieter oder Käufer vorgelegt und schließlich dem neuen
Mieter oder Käufer ausgehändigt wird. Der Ausschuss weist darauf hin, dass die
Gebäuderichtlinie für bestehende Mietverhältnisse die Vorlage eines
Energieausweises nicht vorschreibt. Daher besteht auch keine Pflicht des nationalen
Gesetzgebers, eine solche Regelung zu treffen.
Zu der Anregung des Petenten, zukünftig nur noch Bedarfsausweise zuzulassen,
weist der Petitionsausschuss auf die Bedeutung eines vernünftigen Mittelweges in
dem Zielkonflikt zwischen hoher Aussagegenauigkeit des Energieausweises

(Bedarfsausweis) und der Begrenzung der Kostenbelastung (Verbrauchsausweis)
hin. Der Ausschuss merkt an, dass sich die Gesamtregelung für Wohngebäude in
der bisherigen EnEV an diesem Mittelweg orientiert: Der Bedarfsausweis ist immer
zulässig, der Verbrauchsausweis nur im Fall von Verkauf und Vermietung unter
bestimmten Voraussetzungen. So kann er beispielsweise für Gebäude mit mehr als
vier Wohneinheiten ausgestellt werden, weil in diesem Fall der Nutzereinfluss
deutlich zurücktritt. Gleiches gilt bei Gebäuden mit weniger als fünf Wohneinheiten,
sofern beim Bau selbst oder bei einer späteren Modernisierung das
Anforderungsniveau der am 1. November 1977 in Kraft getretenen ersten
Wärmeschutzverordnung eingehalten wurde, da die Wärmedämmung in diesen
Fällen den Nutzereinfluss begrenzt. Alles in allem ermöglichen die rechtlichen
Rahmenbedingungen in der EnEV nach Ansicht des Petitionsausschuss bereits
preisgünstige Energieausweise bei guter Aussagekraft.
Mit Inkrafttreten der geänderten Energieeinsparverordnung zum 1. Mai 2014 ist bei
Verkauf eines Grundstückes, auf dem ein Gebäude steht, eines grundstücksgleichen
Rechts an bebautem Grundstück, einer Wohnung in einem Gebäude, eines
Teileigentums in einem Gebäude sowie bei neuer Vermietung, Verpachtung oder
Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbstständigen
Nutzungseinheit im Gebäude die Vorlage eines Energieausweises notwendig.
Ein weitergehendes Tätigwerden im Sinne der Petition, insbesondere mit der
Zielsetzung einer Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises bei bestehenden
Mietverhältnissen, vermag der Petitionsausschuss nicht in Aussicht zu stellen. Im
Ergebnis der parlamentarischen Prüfung empfiehlt der Petitionsausschuss daher,
das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.Begründung (pdf)


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