Regiji: Nemčija

Klimaschutz - Notwendigkeitsnachweis für das Halten eines deutlich überdurchschnittlich großen und schweren Fahrzeuges mit hohem Spritverbrauch

Pobudnik ni javen
Peticija je naslovljena na
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
208 podpornik 208 v Nemčija

Peticija je bila zavrnjena

208 podpornik 208 v Nemčija

Peticija je bila zavrnjena

  1. Začelo 2017
  2. Zbiranje končano
  3. Oddano
  4. Dialog
  5. Dokončano

To je spletna peticija des Deutschen Bundestags .

07. 11. 2019 03:24

Petitionsausschuss

Pet 2-19-18-2704-000487
29225 Celle
Klimaschutz

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 24.10.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, das Besitzen oder Halten von besonders großen und
schweren Personenkraftwagen mit hohem Spritverbrauch nur noch gegen einen
Notwendigkeitsnachweis zu erlauben.
Zur Begründung ihrer Eingabe führt die Petentin im Wesentlichen an, alle Menschen
seien für den gemeinsamen Rohstoffverbrauch gleichermaßen verantwortlich. Große
schwere Personenkraftwagen (Pkw) verbrauchten verhältnismäßig viele
Rohstoffressourcen sowie Energie und belasteten Umwelt und Klima. Hierdurch sei auch
die Gesundheit der Bürger bedroht. Die Fahrzeuge stellten auch eine Gefahr im
Straßenverkehr dar. So liege im Falle eines Unfalles bei den anderen Verkehrsteilnehmer
ein erhöhtes Verletzungsrisiko vor.
Wegen weiterer Einzelheiten des Vortrags wird auf die Unterlagen verwiesen.
Die Petition wurde auf der Internetseite des Petitionsausschusses veröffentlicht. Sie
wurde durch 208 Mitzeichnungen unterstützt. Über das Für und Wider der Petition wurde
in 32 Beiträgen diskutiert.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung zu der
Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss vermag dem Anliegen nicht näher zu treten.
Petitionsausschuss

Der Petitionsausschuss macht zunächst auf die Bedeutung der nationalen und
internationalen Klimaschutzziele aufmerksam und unterstützt nachdrücklich die
europäische Strategie, die spezifischen CO2-Emissionen zu senken und die
Markteinführung neuer Technologien zu fördern. In diesen Zusammenhang weist der
Petitionsausschuss auf bestehende Förderungsprogramme zugunsten der Elektromobilität
hin. Hierzu gehören unter anderen:
 die Förderung des Aufbaus einer öffentlich zugänglichen Ladeinfrastruktur für die
Elektromobilität in Höhe von 300 Mio.Euro,

 die Förderung beim Kauf eines Plug-in Hybrid oder Elektrofahrzeugs mit
3.000 Euro beziehungsweise 4.000 Euro,

 die Förderrichtlinie zur batterieelektrischen E-Mobilität, insbesondere zur
Beschaffung von elektrischen Kraftfahrzeugen und Einrichtungen von
Ladeinfrastruktur durch Kommunen,
um nur einige Beispiele anzuführen.

Nach Ansicht des Petitionsausschuss stellt eine Einschränkung bezüglich des Haltens
oder Besitzens besonders großer und schwerer Pkw kein verhältnismäßiges Mittel dar, um
das Ziel der Eingabe zu erreichen. Vielmehr würde die Vielfalt des Fahrzeugmarktes und
die Auswahlmöglichkeit für Verbraucher übermäßig eingeschränkt werden. Es
widerspricht darüber hinaus dem Grundgedanken der Europäischen Union der Förderung
eines freien und ungehinderten Warenverkehrs. Der Petitionsausschuss betont, dass
zudem ein Fahrzeug mit alternativen Antriebstechnologien, zum Beispiel ein
Hybridfahrzeug, eine bessere Energieeffizienz und geringere Emissionen aufweisen und
dabei deutlich schwerer als ein vergleichbares Fahrzeugmodell mit herkömmlichen
Antrieb sein kann. Der Petitionsausschuss hebt hervor, dass in Umsetzung der
europäischen Strategie Rat und Europäisches Parlament die Verordnung (EG) Nr.
433/2009 erlassen haben. Diese setzt für Neuwagen ein Flottenziel von 95 gCO2/km
(4,1 l/100 km für Benzin und 3,6/100 km für Diesel) für 2021. Eine Fortschreibung der
Petitionsausschuss

Strategie für weitere Minderungen der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von
Neuwagen für den Zeitraum nach 2021 ist derzeit in Erarbeitung.
Darüber hinaus würde nach Ansicht des Petitionsausschusses eine Einschränkung des
Haltens oder Besitzens besonders großer oder schwerer Pkw der aktuellen EU-Rechtslage
wiedersprechen: Die von der Petition betroffenen Fahrzeuge fallen unter den
Anwendungsbereich der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von
Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und
selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zuletzt geändert durch die
Verordnung (EU) 2017/1347 der Kommission vom 13. Juli 2017, und müssen daher gemäß
dieser Richtlinie typgenehmigt werden. Gemäß Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 Richtlinie
2007/46/EG dürfen die Mitgliedstaaten die Zulassung, den Verkauf, die Inbetriebnahme
oder die Teilnahme am Straßenverkehr von Fahrzeugen nicht unter Verweis auf die von
dieser Richtlinie erfassten Aspekte des Baus oder der Wirkungsweise untersagen,
beschränken oder behindern, wenn diese den Anforderungen dieser Richtlinie
entsprechen.
Die Anforderungen an die Abmessung und Gesamtgewicht von Fahrzeugen im Sinne
dieser Richtlinie sind in der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission vom 12.
Dezember 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Typgenehmigung von
Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern bezüglich ihrer Massen und Abmessungen
und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1.
Juni 2017 festgelegt. Innerhalb der für die jeweilige Fahrzeugklasse vorgeschriebenen
höchstzulässigen Abmessungen und Gesamtgewichte können Fahrzeuge genehmigt,
zugelassen und betrieben werden, sofern auch die sonstigen Vorschriften eingehalten
werden. Eine nationale Regelung im Sinne der Petition wäre daher ohne Änderung des
einschlägigen EU-Rechts nicht möglich. Eine solche Änderung wird zurzeit nicht
angestrebt.
Nach den vorstehenden Ausführungen vermag der Petitionsausschuss ein weitergehendes
parlamentarisches Tätigwerden im Sinne des vorgetragenen Anliegens nicht in Aussicht
Petitionsausschuss

zu stellen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen
nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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