Klimaschutz - Prüfung der Veränderung der Temperatur/Erwärmung im Vorfeld eines Bauvorhabens

Indiener niet openbaar
Petitie is gericht aan
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
27 Ondersteunend 27 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

27 Ondersteunend 27 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

  1. Begonnen 2016
  2. Handtekeningeninzameling voltooid
  3. Ingediend
  4. Dialoog
  5. Beëindigd

Dit is een online petitie des Deutschen Bundestags .

11-09-2017 13:06

Pet 2-18-18-2704-035089Klimaschutz
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.06.2017 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird eine eindeutige Rechtslage für Untersuchungen der Erwärmung
durch neue Bebauung gefordert, welche im Umfeld zu allen Bauvorhaben
durchzuführen sind.
Zur Begründung seiner Eingabe führt der Petent im Wesentlichen an, mit Blick auf die
zunehmende Versiegelung von Flächen könnten sich künftige Auswirkungen der
Klimaveränderung, wie Hitzestau oder Schäden durch Starkregen, verstärken.
Rechtliche Grundlagen für Überprüfungen dieser Auswirkungen im Vorfeld einer
Bebauung seien nach seiner Auffassung nicht gegeben. Diese sollten daher in einer
Bundesimissionsschutzverordnung aufgenommen werden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen des Petenten wird auf die
Unterlagen verwiesen.
Die Petition ist auf der Internetseite des Petitionsausschusses veröffentlich worden.
Sie wurde durch 40 Mitzeichnungen unterstützt und es gingen 19 Diskussionsbeiträge
ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss äußert Verständnis für das vorgetragene Anliegen. Gleichwohl
sieht er keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf im Sinne der Eingabe.
Der Petitionsausschuss stimmt dem Petenten insoweit zu, dass die bauliche
Anpassung der Städte an den Klimawandel eine bedeutende und auch komplexe

Aufgabe darstellt. Auch sind die Kommunen in Deutschland in dieser Frage
unterschiedlich weit.
Nach Kenntnis des Petitionsausschusses fördert die Bundesregierung daher im
Rahmen des Förderprogramms "Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel"
Konzepte von Städten und Gemeinden zur Umsetzung des Leitbildes einer "klima- und
wassersensiblen Stadt". Nähere Informationen zu bereits abgeschlossenen und
laufenden Vorhaben sowie zum Programm selbst können unter
www.ptj.de/lw_resource/datapool/_items/item_4733/gefoerderte_projekte_das
-programm.pdf abgerufen werden. Mit den geförderten Maßnahmen sollen Städten
und Gemeinden Beispiele an die Hand gegeben werden, wie sie bei ihren
Planungsaufgaben Aspekte der Anpassung an den Klimawandel konkret
berücksichtigen können.
Nach dem Dafürhalten des Petitionsausschusses werden die Belange des
Klimaschutzes und des Flächensparens im Rahmen der Bauleitplanung bereits nach
geltender Rechtslage hinreichend berücksichtigt.
Nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB) sollen Bauleitpläne dazu beitragen,
den Klimaschutz und die Klimaanpassung zu fördern. Bei der bauleitplanerischen
Abwägung sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB die allgemeinen Anforderungen an
gesunde Wohnverhältnisse zu berücksichtigen; gemäß Nr. 7 sind die Belange des
Umweltschutzes zu berücksichtigen, wozu auch Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen,
Boden, Wasser, Klima, Luft und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen gehören.
Der Petitionsausschuss bemerkt weiter, dass nach § 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB die
städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung
erfolgen soll. Die Bodenschutzklausel nach § 1a Abs. 2 BauGB sieht vor, dass mit
Grund und Boden sparsam umgegangen werden soll. Nach § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB
ist über den Ausgleich von voraussichtlich erheblichen Beeinträchtigung von Natur und
Landschaft bereits im Rahmen der Bauleitplanung durch die Darstellung bzw.
Festsetzung geeigneter Flächen zum Ausgleich oder durch Maßnahmen zum
Ausgleich zu entscheiden.
Der Petitionsausschuss betont, dass die Gemeinden als Träger der Planungshoheit in
der jeweils konkreten Planungssituation dazu aufgerufen sind, sich im Rahmen der
bauleitplanerischen Abwägung mit diesen Belangen auseinanderzusetzen.

Der Ausschuss betont, dass darüber hinaus die Belange des Klimaschutzes und der
Klimaanpassung im Rahmen der Novellierung 2011 in die Vorschriften des
§ 171a BauGB zum Stadtumbau integriert wurden. Während bis dato die für die
Stadtumbaumaßnahmen erforderlichen „erheblichen städtebaulichen
Funktionsverluste“ insbesondere dann vorlagen, „wenn ein dauerhaftes Überangebot
an baulichen Anlagen für bestimmte Nutzungen" bestand oder zu erwarten war, sind
solche Verluste seit der Gesetzesänderung auch dann gegeben, "wenn die
allgemeinen Anforderungen an den Klimaschutz und die Klimaanpassung nicht erfüllt
werden" (§ 171a Abs. 2 BauGB). Derartige Funktionsverluste können beispielsweise
aufgrund eines erhöhten Energiebedarfes für Gebäude oder einer hohen Anfälligkeit
eines Gebietes gegenüber Klimafolgen wie z. B. Hitze oder Starkregen vorliegen.
Daher unterstreichen Bund und Länder in der aktuellen Verwaltungsvereinbarung zur
Städtebauförderung die Bedeutung von Grün- und Freiflächen (Kaltluftschneisen) für
den Umwelt-, Klima- und Ressourcenschutz.
Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss ein weitergehendes
parlamentarisches Tätigwerden im Sinne der Eingabe nicht zu unterstützen. Er
empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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