Körperschaftsteuer - Änderung der steuerlich abzugsfähigen Spendengrenze für Unternehmen

Indiener niet openbaar
Petitie is gericht aan
Deutschen Bundestag
398 Ondersteunend 398 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

398 Ondersteunend 398 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

  1. Begonnen 2015
  2. Handtekeningeninzameling voltooid
  3. Ingediend
  4. Dialoog
  5. Beëindigd

Dit is een online petitie des Deutschen Bundestags .

14-05-2016 04:23

Pet 2-18-08-6112-021541



Körperschaftsteuer



Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 28.04.2016 abschließend beraten und

beschlossen:



Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden

konnte.

Begründung



Die Petentin fordert, die steuerlich abzugsfähige Spendengrenze für Unternehmen

anzuheben oder auch aufzuheben und geringfügige Gegenleistungen zu erlauben,

so dass Spender und Empfänger öffentlichkeitswirksam auf die Spende hinweisen

können.

Zur Begründung wird ausgeführt, Unternehmen in Deutschland dürften gemäß § 9

Abs. 1 Nr. 2a Körperschaftsteuergesetz (KStG) lediglich 20 % des Einkommens oder

nach Nr. 2b lediglich 0,4 % der Summe ihrer gesamten Umsätze und der im

Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter steuerlich abzugsfähig spenden.

Wenn Unternehmen in stärkerem Maße gemeinnützige oder andere wichtige

Projekte unterstützen wollten, seien sie gezwungen, andere Wege zu beschreiten

und z. B. Sponsoringverträge abzuschließen. Solche Verträge zögen ein hohes Maß

an bürokratischem Aufwand nach sich.

Durch die komplexen gesetzlichen Rahmenbedingungen könne das Potential an

sozialem Engagement in Form von Spenden und Sponsoring nicht oder nur zu einem

geringen Teil genutzt werden. Da es im öffentlichen Interesse liege, gemeinnützigen

Vereinen möglichst hohe Spenden verfügbar zu machen, solle es auch den

Spendern wie auch den Empfängern so leicht wie möglich gemacht werden, diese

Spenden abzuwickeln und auch angemessen darauf hinzuweisen.

Angesichts dessen wird gefordert, die steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden in

§ 9 Abs. 1 Nr. 2b KStG auf mindestens 10 % des Umsatzes anzuheben. Dabei sollen

außerdem geringfügige und in der Praxis übliche Gegenleistungen seitens des

Spendenempfängers erlaubt werden (z. B. die Nennung des Spenders, eine

Berichterstattung über die Spende oder entsprechende Empfehlungen). Außerdem



solle es dem Spender erlaubt sein, auf seine Spende in der eigenen

Öffentlichkeitsarbeit hinzuweisen.

Zu den Einzelheiten des Vortrags wird auf die mit der Petition eingereichten

Unterlagen verwiesen.

Die Eingabe ist auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht

worden. Es gingen 389 Mitzeichnungen sowie 34 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit, ihre Haltung zu der

Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter

Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte wie folgt

zusammenfassen:

Zunächst weist der Petitionsausschuss grundlegend darauf hin, dass Zuwendungen

(Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke an

bestimmte Körperschaften (z. B. gemeinnützige Vereine), die keine

Betriebsausgaben sind, nach § 10b des Einkommensteuergesetzes (EStG) bzw.

nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG bis zu einem Betrag in Höhe von 20 % des Einkommens

oder von 4 % der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr

aufgewendeten Löhne und Gehälter vom steuerlichen Einkommen abgezogen

werden können. Ziel des steuerlichen Spendenabzugs ist es, den Anreiz für

bestimmte private gesellschaftliche Initiativen, die der Gesetzgeber nach ihrer

Zweckrichtung als förderwürdig anerkannt hat, zu stärken und damit für den Erhalt

karitativer Strukturen zu sorgen.

Diesbezüglich weist der Petitionsausschuss weiterhin darauf hin, dass der

Gesetzgeber in den vergangenen Jahren das steuerliche Spendenrecht erheblich

vereinfacht hat. So wurden mit dem Gesetz zur weiteren Stärkung des

bürgerschaftlichen Engagements vom 10.10.2007 (BGBl I Seite 2332) die

Höchstsätze von bislang 5 bzw. 10 % auf einheitlich 20 % des Einkommens sowie

von 2 % auf 4 % der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr

aufgewendeten Löhne und Gehälter angehoben. Auch wurde die zeitliche

Beschränkung des Spendenvortrags bei Einzelzuwendungen von mehr als

25.565 Euro (sogenannte Großspenden) abgeschafft.

Der Petitionsausschuss äußert die Überzeugung, dass die bislang geltenden

Höchstsätze einer vollständigen steuerlichen Berücksichtigung der Spenden bereits

in demjenigen Veranlagungszeitraum, in dem die Spende erfolgt, nur in den

wenigsten Fällen entgegenstehen dürften. Sollten die Spenden dennoch im Einzelfall



in einem Veranlagungszeitraum beide Höchstsätze übersteigen, ist gesetzlich

geregelt, dass der übersteigende Betrag jedenfalls in künftigen

Veranlagungszeiträumen stets zeitlich unbegrenzt im Rahmen der Höchstsätze

abgezogen werden kann. Nach Überzeugung des Petitionsausschusses würde eine

weitere Erhöhung des Abzugshöchstbetrags auf 10% der Summe vom Jahresumsatz

und Lohnsumme oder gar ein vollständiger Verzicht auf einen Abzugshöchstbetrag -

wie von der Petentin gefordert - nicht nur die wenigen bereits heute dem

Spendenvortrag unterliegenden Steuerpflichtigen begünstigen, sondern darüber

hinaus erhebliche Gestaltungsmöglichkeiten begründen.

Soweit die Petentin fordert, geringfügige Gegenleistungen wie die Nennung des

Spenders, die Verlinkung des Spenders auf der Internetseite des

Spendenempfängers, die Berichterstattung über die Spende auch mit Fotos oder die

Weiterempfehlung des Spenders zuzulassen, sieht der Petitionsausschuss

gegenwärtig keinen Handlungsbedarf. Er weist diesbezüglich darauf hin, dass es

Voraussetzung für den Spendenabzug nach § 10b EStG bzw. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG

ist, dass Aufwendungen für steuerbegünstigte Zwecke um der Sache willen, freiwillig

und ohne die Erwartung eines besonderen Vorteils für den Spender gegeben

werden.

Verfolgt der Zuwendende dagegen mit der Zuwendung eigene

unternehmensbezogene Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit, handelt es

sich um sogenanntes Sponsoring. Sponsoringaufwendungen können steuerlich als

Betriebsausgaben abgezogen werden, sofern der Sponsor für sein Unternehmen

wirtschaftliche Vorteile anstrebt. Ein solcher wirtschaftlicher Vorteil kann z. B. - wie

bei den von der Petentin angeführten "Gegenleistungen" - in der Erhöhung des

unternehmerischen Ansehens des Zuwendenden oder durch eine Werbung für

Produkte seines Unternehmens liegen.

Bereits nach geltender Rechtslage ist somit eine vollumfängliche ertragsteuerliche

Berücksichtigung der Zuwendung sowohl bei einer Qualifikation als Spende als auch

bei einer Qualifikation als Sponsoring möglich. Welchen Weg die Vertragsparteien

mit den sich daran anschließenden jeweiligen Rechtsfolgen wählen, obliegt letztlich

allein ihnen und ist Folge der von ihnen mit der Zuwendung beabsichtigten

Wirkungen.

Die Petentin identifiziert darüber hinaus einen bürokratischen Aufwand bei der

Umsatzsteuer, für den sich jedoch nach Überzeugung des Petitionsausschusses

gegenwärtig kein Änderungsbedarf feststellen lässt. Diese Einschätzung beruht auf



der Tatsache, dass nach Abschnitt 1.1 Abs. 23 des Umsatzsteuer-

Anwendungserlasses bereits kein Leistungsaustausch und damit kein

umsatzsteuerlich relevanter Sachverhalt vorliegt, wenn der Zuwendungsempfänger

oder der Sponsor auf Plakaten, in Veranstaltungshinweisen, in

Ausstellungskatalogen, auf seiner Internetseite oder in anderer Weise auf die

Unterstützung des Sponsors lediglich hinweist.

Außerdem liegen dem Ausschuss auch keine Erkenntnisse darüber vor, dass die

derzeitige Rechtslage soziales Engagement von Unternehmen einschränkt. Der

Gesetzgeber hat vielmehr das steuerliche Spendenrecht in der Vergangenheit immer

weiter vereinfacht und rechtssicherer ausgestaltet. So wurden zuletzt abschließend

durch das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes vom 21.03.2013 (BGBl I Seite 556)

etwa die Tatbestände im Bereich der Spendenhaftung deutlich abgemildert.

Nach dem Dargelegten kann der Petitionsausschuss mithin nicht in Aussicht stellen,

im Sinne des vorgetragenen Anliegens tätig zu werden. Er empfiehlt daher, das

Petitionsverfahren abzuschließen.

Begründung (pdf)


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