Kommunalabgaben - Keine Erhebung der Pferdesteuer durch Kommunen

Kampanjer er ikke offentlig
Kampanje tas opp
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
28 Støttende 28 inn Deutschland

Begjæringen ble ikke tatt til følge

28 Støttende 28 inn Deutschland

Begjæringen ble ikke tatt til følge

  1. Startet 2018
  2. Innsamling ferdig
  3. Sendt inn
  4. Dialog
  5. Fullført

Dette er en nettbasert petisjon des Deutschen Bundestags .

23.03.2019, 03:27

Pet 2-19-08-6143-002491 Kommunalabgaben

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.03.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Die Petentin möchte erreichen, dass die Zuständigkeit für den Erlass einer
sogenannten "Pferdesteuer" von den Kommunen auf den Bund verschoben wird.

Zur Begründung wird ausgeführt, die kommunale Festlegung einer Pferdesteuer
widerspräche dem bundesweiten Gleichheitsgrundsatz.

Zudem wäre eine Pferdesteuer sachgrundlos und diente nur der individuellen
Finanzierung allgemeiner Kosten. Anders als bei der Hundesteuer, die die Kosten für
die Straßenreinigung auffangen solle, seien nicht alle Pferde im öffentlichen Raum
unterwegs.

Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.

Die Eingabe wurde auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht.
Es gab 13 Diskussionsbeiträge und 28 Mitzeichnungen/Unterstützungen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, zu der
Eingabe Stellung zu nehmen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
wie folgt zusammenfassen:

Das Aufkommen aus der Pferdesteuer steht den Gemeinden bzw. den
Gemeindenverbänden zu (Art. 106 Abs. 6 Satz 1 Grundgesetz – GG). Die
Gemeinden entscheiden, ob und in welcher Höhe die Haltung eines oder mehrerer
Pferde einer Pferdesteuer unterworfen wird. Sie ist eine örtliche Aufwandsteuer, die
Aufwendungen im Bereich des persönlichen Lebensbedarfs besteuert.

Der Petitionsausschuss sieht keinen Anlass, eine Änderung der
Gesetzgebungskompetenz zugunsten des Bundes zu empfehlen. Die Ausgestaltung
als örtliche Aufwandsteuer impliziert, dass über die Sinnhaftigkeit, das Erfordernis,
die Steuerhöhe usw. vor Ort entschieden wird, weil nur dort die entsprechende
Sachkompetenz versammelt ist und die konkreten Auswirkungen und Lasten für die
örtliche Gemeinschaft der Pferdehaltung beurteilt werden können. Dass eine solche
örtliche Zuständigkeit dazu führen kann, dass unterschiedliche Steuern in zwei
Kommunen erhoben werden, widerspricht nicht dem Gleichheitsgrundsatz und ist
das Ergebnis der örtlichen Zuständigkeit. Beispielsweise können sich schon heute
auch zwischen den Kommunen unterschiedliche Grundsteuerhöhen oder
Gewerbesteuersätze ergeben. Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht die
rechtliche Zulässigkeit der Erhebung einer Pferdesteuer mit Urteil vom 18. August
2015 bestätigt.

Angesichts des Dargelegten kann der Petitionsausschuss ein weiteres Tätigwerden
nicht empfehlen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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