Kontrolle von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern - Ausschließlicher Export von Verteidigungswaffen mit geringem Verletzungspotential

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
69 Unterstützende 69 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

69 Unterstützende 69 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2014
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

27.10.2016, 04:23

Pet 1-18-09-742-012188



Kontrolle von Kriegswaffen und

sonstigen Rüstungsgütern





Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 20.10.2016 abschließend beraten und

beschlossen:



Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden

konnte.

Begründung



Mit der Petition wird gefordert, dass ausschließlich Verteidigungswaffen, die weder

tödlich sind noch zu schweren Verletzungen führen, exportiert werden dürfen.

Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe

liegen 69 Mitzeichnungen und 13 Diskussionsbeiträge vor. Zudem gingen mehrere

sachgleiche Petitionen ein. Sie werden aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung

einer gemeinsamen parlamentarischen Beratung zugeführt. Es wird um Verständnis

gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen

werden kann.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass tödliche

Waffen zur Eskalation von Gewalt und Hass beitrügen. Waffen, die an Länder ohne

kriegerische Auseinandersetzungen geliefert würden, gelangten immer wieder in

Krieg führende Länder. Der Einsatz von Verteidigungswaffen ohne „wesentliches“

Gefährdungspotential, wie dies zum Beispiel bei Betäubungswaffen für den

Nahkampf oder bei Raketenabwehrsystemen der Fall sei, bedeute eine neue

technische und strategische Herausforderung. Dieser müsse sich die deutsche

Gesellschaft stellen, wenn sie sich weiterhin an den Werten der Allgemeinen

Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1948

messen lassen wolle. Die Ethikkommision des Deutschen Bundestages könne

darüber entscheiden, welche möglichen leichten Körperverletzungen beim Einsatz

dieser Verteidigungswaffen vertretbar seien.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von

Wiederholungen wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.



Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht

zu der Eingabe darzulegen. Zudem hat der Ausschuss gemäß § 109 Absatz 1 Satz 2

der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GOBT) eine Stellungnahme des

Ausschusses für Wirtschaft und Energie des Deutschen Bundestages eingeholt, dem

ein Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, “Eckpunkte für ein

Rüstungskontrollgesetz“ (Bundestagsdrucksache 18/4940), zu diesem Thema vorlag.

Der Deutsche Bundestag hat über den Antrag beraten. Das dazugehörige

Plenarprotokoll 18/109 und die Beschlussempfehlung des Ausschusses

(Bundestagsdrucksache 18/7030) können unter www.bundestag.de eingesehen

werden. Weiterhin liegen in der 18. Legislaturperiode bislang folgende Anträge zu

dem Thema Waffen-/Rüstungsexportverbot vor: Der Antrag der Fraktionen der

CDU/CSU und SPD „Mehr Transparenz bei Rüstungsexportentscheidungen

sicherstellen“ (Bundestagsdrucksache 18/1334), der Antrag der Fraktion DIE LINKE.

„Waffenexporte in die Golfregion verbieten“ (Bundestagsdrucksache 18/768) sowie

die Anträge der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Keine Rüstungsexporte nach

Saudi-Arabien“ und „Echte Transparenz und parlamentarische Beteiligung bei

Rüstungsexportentscheidungen herstellen“ (Bundestagsdrucksachen 18/576 und

18/1360). Alle genannten Drucksachen sowie die dazugehörigen Plenarprotokolle

sind ebenfalls unter dem o. g. Link einsehbar.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung der

seitens der Bundesregierung und der des Wirtschaftsausschusses angeführten

Gesichtspunkte wie folgt zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss weist zunächst darauf hin, dass Deutschland eine

zurückhaltende und verantwortungsvolle Rüstungsexportpolitik betreibt, indem es

keine Waffen an Länder liefert, in denen Bürgerkrieg herrscht. Auch Unrechtsregime

erhalten keine Waffen, die zu internen Repressionen gegen die eigene Bevölkerung

eingesetzt werden könnten.

Zu der Forderung, dass nur Verteidigungswaffen exportiert werden dürfen, führt der

Ausschuss aus, ob eine Lieferung von Verteidigungswaffen ohne wesentliches

Gefährdungspotential für Leib und Leben umsetzbar ist, ist schwer zu beantworten.

Schon heute werden aber sogenannte nicht-letale Waffen, wo dies möglich ist,

eingesetzt. Ein generelles Verbot anderer Waffen erscheint zurzeit angesichts der

unterschiedlichen Bedrohungsszenarien nicht umsetzbar.

Darüber hinaus fügt der Ausschuss zu dem Thema Rüstungsexporte folgende

Ausführungen hinzu:



Die verfassungsrechtliche Zuständigkeit für die Genehmigung von Rüstungsexporten

liegt gemäß Artikel 26 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) bei der Bundesregierung.

Dem Deutschen Bundestag steht in diesem Zusammenhang jedoch ein Frage- und

Informationsrecht gegenüber der Bundesregierung zu, das für die Realisierung der

parlamentarischen Kontrolle der Regierung von großer Bedeutung ist. So muss die

Bundesregierung auf Anfrage grundsätzlich mitteilen, ob ein bestimmtes

Kriegswaffenexportgeschäft genehmigt oder nicht genehmigt worden ist. Darüber

hinausgehende Angaben, etwa zu den Gründen der Entscheidung, sind

verfassungsrechtlich allerdings nicht geboten.

Die Notwendigkeit dieser Begrenzung des Informationsanspruchs ergibt sich aus

dem Gewaltenteilungsprinzip (Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 GG) sowie aus Gründen

des Staatswohls und Grundrechten Dritter.

Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom

21. Oktober 2014 – 2BvE 5/11) würde die Auskunft über Inhalt und Beratungen im

Bundessicherheitsrat einen erheblichen Eingriff in den Kernbereich der exekutiven

Eigenverantwortung darstellen, so dass insoweit eine parlamentarische Kontrolle

nicht mit Verfassungsrecht vereinbar wäre. Das Bekanntwerden

geheimhaltungsbedürftiger Informationen könnte zudem die außenpolitische

Handlungsfähigkeit der Bundesregierung beeinträchtigen und damit das Staatswohl

gefährden. Die Auskunft der Bundesregierung zu sensiblen Rüstungsexporten stellt

durch die Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der jeweiligen

Rüstungsunternehmen auch einen Eingriff in die Berufsfreiheit des Artikels 12

Absatz 1 GG dar. Dieser Eingriff ist nur insoweit gerechtfertigt, wie die

Bundesregierung Auskunft über die Genehmigungsentscheidung des

Bundessicherheitsrates und die Grunddaten des Kriegswaffenausfuhrgeschäfts gibt.

Aus den genannten Gründen ist die parlamentarische Kontrolle auf bereits

abgeschlossene Genehmigungsentscheidungen beschränkt. Weitergehende

Befugnisse des Deutschen Bundestages wären mit der verfassungsrechtlichen

Zuständigkeitszuweisung nicht vereinbar.

Der Petitionsausschuss betont jedoch, dass die Bundesregierung für die

18. Legislaturperiode festgelegt hat, dass im Hinblick auf Rüstungsexporte mehr

Transparenz gegenüber dem Deutschen Bundestag und damit auch der

Öffentlichkeit geschaffen werden soll, so dass bei abschließenden

Genehmigungsentscheidungen im Vorbereitungsausschuss des

Bundessicherheitsrates sowie im Bundessicherheitsrat künftig eine zeitnahe



Unterrichtung des Deutschen Bundestages gewährleistet sein wird. Über mögliche

Voranfragen, wie auch die Frage, ob ein Antrag auf Genehmigung gestellt worden

ist, informiert die Bundesregierung demgegenüber nicht, da alle Beratungen zu

Rüstungsexporten vor einer abschließenden Genehmigungsentscheidung

Gegenstand der internen Willensbildung der Bundesregierung sind und als solche

dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung unterfallen. Genehmigungen für

Rüstungsgüter, die zu Menschenrechtsverletzungen oder interner Repression

eingesetzt werden können, werden nicht erteilt. Es erfolgt in jedem Fall eine strenge

Einzelfallprüfung.

Vor dem Hintergrund der Ausführungen empfiehlt der Petitionsausschuss, das

Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden

konnte.

Begründung (PDF)


Helfen Sie mit, Bürgerbeteiligung zu stärken. Wir wollen Ihren Anliegen Gehör verschaffen und dabei weiterhin unabhängig bleiben.

Jetzt fördern