Region: Niemcy

Kontrolle von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern - Begleichung von Kosten der Flüchtlingskrise zu mind. 75 Prozent durch in der BRD ansässige Waffenexportfirmen/Beschluss eines Waffenexportverbotes

Składający petycję nie jest publiczny
Petycja jest adresowana do
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
98 98 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

98 98 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

  1. Rozpoczęty 2016
  2. Zbiórka zakończona
  3. Zgłoszone
  4. Dialog
  5. Zakończone

To jest petycja internetowa des Deutschen Bundestags .

11.09.2017, 12:59

Pet 1-18-09-742-030030

Kontrolle von Kriegswaffen und
sonstigen Rüstungsgütern


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 23.03.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition soll erreicht werden, dass die Kosten der Flüchtlingskrise zu
mindestens 75 Prozent durch die in Deutschland ansässigen Waffenexportfirmen
beglichen werden, dies auch dann, wenn die Bundesrepublik Deutschland selbst
Exporteur ist. Des Weiteren soll ein Waffenexportverbot beschlossen werden.
Zu dieser auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen dem Petitionsausschuss 99 Mitzeichnungen und 12 Diskussionsbeiträge vor.
Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im
Einzelnen eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass
Waffenexporte Ereignisse wie die Flüchtlingskrise auslösten. Außerdem ermöglichten
sie Kriege und Terrorismus. Diese Folgen von Waffenexporten zu unterbinden, sei
eine Aufgabe der Bundesregierung.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Ausschuss weist einführend darauf hin, dass die Kosten der Flüchtlingskrise
gesamtgesellschaftlich zu tragende Gemeinlasten sind, die daher über Steuern zu
finanzieren sind. Eine Ausgestaltung als nicht-steuerliche Sonderabgabe scheidet
aufgrund der dafür geltenden engen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen aus.

Einer ausschließlichen Verwendung von Einnahmen aus Waffenexporten zur
Finanzierung der zurzeit erhöhten Kosten für die Flüchtlingshilfe steht der Grundsatz
der Gesamtdeckung entgegen. Danach dienen grundsätzlich alle Einnahmen des
Staates zur Deckung aller staatlichen Aufgaben. Schließlich wäre es
verfassungsrechtlich problematisch, allein Waffenhersteller zu belasten, die damit
gegenüber anderen Firmen benachteiligt würden.
Was das Exportverbot von Kriegswaffen anbetrifft, so stellt der Ausschuss fest, dass
ein vollständiges Exportverbot von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern für die
Bundesrepublik Deutschland nicht in Betracht kommt. Neben einem Verstoß gegen
verfassungs- und europarechtliche Bestimmungen würde dies auch die Kooperation
mit den Partnern der Bundesrepublik in der Europäischen Union (EU) und NATO
unmöglich machen.
Die Exportregularien sehen für Rüstungsexporte in Drittländer eine strenge
Einzelfallprüfung vor. Der „Gemeinsame Standpunkt 2008/944/GASP“ der EU aus
dem Jahr 2008 (im Internet abrufbar unter www.ausfuhrkontrolle.info
/ausfuhrkontrolle/de/krwaffkontrg/bekanntmachungen/gs2008_944.pdf) und die
„Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und
sonstigen Rüstungsgütern" aus dem Jahr 2000 (im Internet einsehbar unter
www.ausfuhrkontrolle.info/ausfuhrkontrolle/de/krwaffkontrg/bekanntmachungen
/grundsatz_politisch.pdf) geben dafür den europäischen bzw. nationalen Rahmen vor.
Die Bundesregierung hat mit diesen Grundsätzen neue Regularien für den Export von
Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern beschlossen. Insbesondere die
Beachtung der Menschenrechte im Empfängerland spielt bei der
Entscheidungsfindung eine herausragende Rolle. Die „Politischen Grundsätze“
machen hier klare Vorgaben: Wenn ein „hinreichender Verdacht“ besteht, dass die zu
liefernden Rüstungsgüter „zur internen Repression oder zu sonstigen fortdauernden
und systematischen Menschrechtsverletzungen missbraucht werden“, wird eine
Genehmigung grundsätzlich nicht erteilt.
Pauschale Beschränkungen sind jenseits von Sanktionsbeschlüssen, z. B. der
Vereinten Nationen oder der EU, weder im Außenwirtschaftsgesetz noch in den
„Politischen Grundsätzen“ oder dem „Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP“
vorgesehen. Derartige Beschränkungen wären nicht mit einer differenzierten und
sorgfältigen Einzelfallprüfung, insbesondere unter außen- und sicherheitspolitischen
Gesichtspunkten, zu vereinbaren und würden keinen außen- und
sicherheitspolitischen Mehrwert im Vergleich zu den bisher angewandten Regeln

bedeuten. Hingegen erlauben die bewährten „Politischen Grundsätze“ eine
differenzierte Beurteilung von Ausfuhrfällen im Rahmen der internationalen und
gesetzlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland und orientieren sich
dabei stets an ihrem Sicherheitsbedürfnis und ihren außenpolitischen Interessen.
Vor dem Hintergrund der Ausführungen vermag sich der Petitionsausschuss mithin
nicht für die mit der Petition vorgetragenen Forderungen auszusprechen. Er empfiehlt
daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen
werden konnte.
Der von der Fraktion DIE LINKE. gestellte Antrag, die Petition der Bundesregierung
zur Berücksichtigung zu überweisen, ist mehrheitlich abgelehnt worden.

Begründung (PDF)


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