Περιοχή: Γερμανία

Kontrolle von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern - Kein Abschluss von Rüstungs- bzw. sonstigen Geschäften mit Saudi-Arabien

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Deutschen Bundestag
24 Υποστηρικτικό 24 σε Γερμανία

Η διαδικασία του ψηφίσματος ολοκληρώθηκε.

24 Υποστηρικτικό 24 σε Γερμανία

Η διαδικασία του ψηφίσματος ολοκληρώθηκε.

  1. Ξεκίνησε 2015
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Ολοκληρώθηκε

Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά des Deutschen Bundestags.

29/08/2017, 4:20 μ.μ.

Pet 1-18-09-742-026319

Kontrolle von Kriegswaffen und
sonstigen Rüstungsgütern


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 18.05.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

1. Die Petition
a) der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und
dem Auswärtigen Amt – zu überweisen,
b) den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben,
soweit es um eine Evaluation und Weiterentwicklung der Rüstungsexportrichtlinien
geht,
2. das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass die Bundesrepublik Deutschland keine
Rüstungs- oder andere Geschäfte mit Saudi-Arabien abschließt.
Zu dieser Petition, die auf der Internetseite des Deutschen Bundestages
veröffentlicht wurde, liegen dem Petitionsausschuss 232 Mitzeichnungen und
24 Diskussionsbeiträge sowie weitere sachgleiche Eingaben vor, die einer
gemeinsamen parlamentarischen Beratung zugeführt werden. Es wird um
Verständnis gebeten, dass nicht auf jeden Gesichtspunkt gesondert eingegangen
werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der saudi-
arabische Blogger Raif Badawi 2016 mit dem Sacharow-Preis des Europaparlaments
(EP) ausgezeichnet worden sei. Das EP würdige damit den Einsatz des 31-Jährigen
für Meinungsfreiheit und Toleranz. Badawi sei wegen regierungskritischer
Äußerungen auf seinem Blog 2012 in Saudi-Arabien inhaftiert worden. Später sei er
zu zehn Jahren Haft und 1.000 Peitschenhieben verurteilt worden. Im Januar 2015
habe er die ersten 50 Peitschenhiebe erhalten. Nach massiven internationalen
Protesten seien bisher keine weiteren Schläge erfolgt. Seine Ehefrau lebe seither mit
den gemeinsamen Kindern im Exil in Kanada. Von dort aus kämpfe sie unermüdlich

für die Freiheit ihres Ehemannes. Die dem Urteil zugrunde liegende Scharia gehöre
ins Mittelalter, nicht jedoch in das 21. Jahrhundert.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte
wie folgt zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss weist zunächst darauf hin, dass er – wie auch die
Bundesregierung – die mit der Petition vorgetragene Sorge über die Lage der
Menschenrechte in Saudi-Arabien teilt. Das Auswärtige Amt verfolgt über die
Deutsche Botschaft in Riad auch Einzelschicksale sehr aufmerksam. Die
Bundesregierung widmet dem Fall Raif Badawi sehr große Aufmerksamkeit. Sie hat
ihn mehrfach auf verschiedenen Ebenen mit den saudischen Gesprächspartnern
angesprochen und öffentlich dazu Stellung bezogen. So hat der ehemalige
Außenminister Dr. Steinmeier bei seinen Gesprächen in Riad im November 2015 und
Anfang Februar 2016 die besorgniserregende Menschenrechtslage thematisiert und
sich dabei für Einzelfälle nachdrücklich eingesetzt. Der Ausschuss versichert, dass
dieser Einsatz für eine Verbesserung der Menschenrechtslage in Saudi-Arabien
seitens Deutschlands mit Nachdruck fortgeführt wird.
Gleichwohl braucht Deutschland einen engen Dialog mit Saudi-Arabien, da das Land
als dominante Kraft auf der Arabischen Halbinsel eine wichtige Rolle bei den
Bemühungen der internationalen Gemeinschaft spielt, Stabilität in der Region
wiederherzustellen. Eine Lösung der Konflikte in Syrien und im Jemen wird ohne die
Einbindung Saudi-Arabiens nicht möglich sein. Das bedeutet – wie bereits oben
dargestellt − nicht, dass problematische Themen wie Menschenrechte
ausgeklammert werden. Im Gegenteil: Konstruktive Beziehungen machen
konstruktive Kritik erst möglich. Aus Sicht des Ausschusses ist es hingegen nicht
hilfreich, Kontakte zu reduzieren und Gesprächskanäle abzubrechen. Gerade wenn
es unterschiedliche Auffassungen gibt, muss das Gespräch gesucht werden.
Deutschland hat in vielen Bereichen ein Interesse mit Saudi-Arabien
zusammenzuarbeiten, u. a. in der internationalen Koalition gegen den sogenannten
Islamischen Staat und in der Gefahrenabwehr. Diese Zusammenarbeit wird von
Deutschland verfolgt, ohne die Differenzen und Probleme aus dem Auge zu
verlieren.

Vor diesem Hintergrund erscheinen die mit der Petition geforderten
Wirtschaftssanktionen nicht zielführend.
Weiterhin macht der Ausschuss darauf aufmerksam, dass zu dem Thema Waffen-/
Rüstungsexportverbot in der 18. Legislaturperiode folgende Anträge vorliegen: Der
Antrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD „Mehr Transparenz bei
Rüstungsexportentscheidungen sicherstellen“ (Bundestagsdrucksache 18/1334), die
Anträge der Fraktion DIE LINKE. „Waffenexporte in die Golfregion verbieten“ und
„Fluchtursachen bekämpfen“ (Bundestagsdrucksachen 18/768 und 18/7039) sowie
die Anträge der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Keine Rüstungsexporte nach
Saudi-Arabien“, „Echte Transparenz und parlamentarische Beteiligung bei
Rüstungsexportentscheidungen herstellen“, „Eckpunkte für ein
Rüstungskontrollgesetz“ und „Rüstungsexportkontrollgesetz vorlegen“
(Bundestagsdrucksachen 18/576, 18/1360, 18/4940 und 18/7546). Alle genannten
Drucksachen sowie die dazugehörigen Plenarprotokolle können unter
www.bundestag.de eingesehen werden.
Außerdem führte der Petitionsausschuss am 23. März 2015 eine öffentliche Beratung
zu einer weiteren Petition, mit der ein Waffenexportverbot gefordert wurde, durch.
Über die Erteilung von Genehmigungen für Rüstungsexporte entscheidet die
Bundesregierung im Einzelfall und im Lichte der jeweiligen Situation nach sorgfältiger
Prüfung unter Einbeziehung außen- und sicherheitspolitischer Erwägungen und der
Menschenrechtslage. Dabei werden aktuelle Entwicklungen in die
Entscheidungsfindung mit einbezogen.
Der Ausschuss weist darauf hin, dass die Bundesrepublik Deutschland eine
zurückhaltende und verantwortungsvolle Rüstungsexportpolitik betreibt, indem sie
keine Waffen an Länder liefert, in denen Bürgerkrieg herrscht. Auch Unrechtsregime
erhalten keine Waffen, die zu internen Repressionen gegen die eigene Bevölkerung
eingesetzt werden könnten. Die deutsche Rüstungsexportpolitik war und ist – im
Gegensatz zu einer Reihe anderer Staaten – kein Instrument außenpolitischer
Einflussnahme.
Ein vollständiges Verbot von Rüstungsexporten kommt für die Bundesregierung
dennoch nicht in Betracht, da es gegen europarechtliche Bestimmungen verstoßen
und die Kooperation mit den Partnern in der Europäischen Union und der NATO
unmöglich machen würde. Zudem wäre Deutschland in Ausnahmesituationen nicht in
der Lage, im Rahmen eines UN-Einsatzes Hilfe zu leisten.

Die deutsche Rüstungsexportpolitik richtet sich nach den „Politischen Grundsätzen
der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen
Rüstungsgütern“ aus dem Jahr 2000 und dem im Dezember 2008 verabschiedeten
rechtlich verbindlichen „Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates der
Europäischen Union“ betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr
von Militärtechnologie und Militärgütern.
Die verfassungsrechtliche Zuständigkeit für die Genehmigung von Rüstungsexporten
liegt gemäß Artikel 26 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) bei der Bundesregierung.
Dem Deutschen Bundestag steht in diesem Zusammenhang jedoch ein Frage- und
Informationsrecht gegenüber der Bundesregierung zu, das für die Realisierung der
parlamentarischen Kontrolle der Regierung von großer Bedeutung ist. So muss die
Bundesregierung auf Anfrage grundsätzlich mitteilen, ob ein bestimmtes
Kriegswaffenexportgeschäft genehmigt oder nicht genehmigt worden ist. Darüber
hinausgehende Angaben, etwa zu den Gründen der Entscheidung, sind
verfassungsrechtlich allerdings nicht geboten. Die Notwendigkeit dieser Begrenzung
des Informationsanspruchs ergibt sich aus dem Gewaltenteilungsprinzip (Artikel 20
Absatz 2 Satz 2 GG) sowie aus Gründen des Staatswohls und Grundrechten Dritter.
Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom
21. Oktober 2014 – 2 BvE 5/11) würde die Auskunft über Inhalt und Beratungen im
Bundessicherheitsrat einen erheblichen Eingriff in den Kernbereich der exekutiven
Eigenverantwortung darstellen, so dass insoweit eine parlamentarische Kontrolle
nicht mit Verfassungsrecht vereinbar wäre. Das Bekanntwerden
geheimhaltungsbedürftiger Informationen könnte zudem die außenpolitische
Handlungsfähigkeit der Bundesregierung beeinträchtigen und damit das Staatswohl
gefährden. Die Auskunft der Bundesregierung zu sensiblen Rüstungsexporten stellt
durch die Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der jeweiligen
Rüstungsunternehmen auch einen Eingriff in die Berufsfreiheit des Artikels 12
Absatz 1 GG dar. Dieser Eingriff ist nur insoweit gerechtfertigt, wie die
Bundesregierung Auskunft über die Genehmigungsentscheidung des
Bundessicherheitsrates und die Grunddaten des Kriegswaffenausfuhrgeschäfts gibt.
Aus den genannten Gründen ist die parlamentarische Kontrolle auf bereits
abgeschlossene Genehmigungsentscheidungen beschränkt. Weitergehende
Befugnisse des Deutschen Bundestages wären mit der verfassungsrechtlichen
Zuständigkeitszuweisung nicht vereinbar.

Der Petitionsausschuss betont, dass die Bundesregierung für die
18. Legislaturperiode festgelegt hat, dass im Hinblick auf Rüstungsexporte mehr
Transparenz gegenüber dem Deutschen Bundestag und damit auch der
Öffentlichkeit geschaffen werden soll. Bei abschließenden
Genehmigungsentscheidungen im Vorbereitungsausschuss des
Bundessicherheitsrates wird künftig eine zeitnahe Unterrichtung des Deutschen
Bundestages gewährleistet sein. Über mögliche Voranfragen, wie auch die Frage, ob
ein Antrag auf Genehmigung gestellt worden ist, informiert die Bundesregierung
demgegenüber nicht, da alle Beratungen zu Rüstungsexporten vor einer
abschließenden Genehmigungsentscheidung Gegenstand der internen
Willensbildung der Bundesregierung sind und als solche dem Kernbereich exekutiver
Eigenverantwortung unterfallen. Genehmigungen für Rüstungsgüter, die zu
Menschenrechtsverletzungen oder interner Repression eingesetzt werden können,
werden nicht erteilt. Es erfolgt in jedem Fall eine strenge Einzelfallprüfung.
Vor dem Hintergrund der Ausführungen empfiehlt der Petitionsausschuss im
Ergebnis, die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie und dem Auswärtigen Amt – zu überweisen und den Fraktionen des
Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, soweit es um eine Evaluation und
Weiterentwicklung der Rüstungsexportrichtlinien geht, und das Petitionsverfahren im
Übrigen abzuschließen.
Der von den Fraktionen DIE LINKE. und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte
Antrag, die Petition der Bundesregierung zur Berücksichtigung zu überweisen, ist
mehrheitlich abgelehnt worden.

Begründung (PDF)


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