Región: Alemania

Kontrolle von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern - Verbot des Waffenexports in Krisengebiete

Peticionario no público.
Petición a.
Deutschen Bundestag
268 Apoyo 268 En. Alemania

El proceso de petición ha terminado.

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  1. Iniciado 2014
  2. Colecta terminada.
  3. Presentado.
  4. Diálogo
  5. Terminado

Esta es una petición en línea des Deutschen Bundestags.

30/05/2017 4:22

Pet 1-18-09-742-011882



Kontrolle von Kriegswaffen und

sonstigen Rüstungsgütern





Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 18.05.2017 abschließend beraten und

beschlossen:



1. Die Petition

a) der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und

dem Auswärtigen Amt – zu überweisen,

b) den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben,

soweit es um eine Evaluation und Weiterentwicklung der Rüstungsexportrichtlinien

geht,

2. das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen.

Begründung



Mit der Petition soll ein Verbot des Waffenexportes in Krisengebiete erreicht werden.

Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe

liegen 268 Mitzeichnungen und 29 Diskussionsbeiträge vor. Zudem gingen mehrere

sachgleiche Petitionen ein. Sie werden aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung

einer gemeinsamen parlamentarischen Beratung zugeführt. Es wird um Verständnis

gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen

werden kann.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass

amerikanische Waffen, die an die irakische Armee geliefert worden seien, sich

mittlerweile im Besitz von Terrorarmeen befänden. Niemand könne garantieren, dass

auch neuere Waffenlieferungen nicht für Verstöße gegen das Internationale

Völkerrecht verwendet würden. Durch Waffenlieferungen an Kriegsparteien würden

Kriege stets verlängert werden, denn Waffen – dies zeige die Geschichte – seien der

„Brennstoff“ des Krieges.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten

Unterlagen verwiesen.



Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht

zu der Eingabe darzulegen. Zudem hat der Ausschuss gemäß § 109 Absatz 1 Satz 2

der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GOBT) eine Stellungnahme des

Ausschusses für Wirtschaft und Energie des Deutschen Bundestages eingeholt, dem

der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Eckpunkte für ein

Rüstungskontrollgesetz“ (Bundestagsdrucksache 18/4940) zu diesem Thema vorlag.

Der Deutsche Bundestag hat über den Antrag beraten. Das Plenarprotokoll

(Plenarprotokoll 18/109) und die Beschlussempfehlung des Ausschusses

(Bundestagsdrucksache 18/7030) können unter www.bundestag.de eingesehen

werden. Weiterhin liegen in der 18. Legislaturperiode bereits folgende Anträge zu

dem Thema Waffen-/Rüstungsexportverbot vor: Der Antrag der Fraktionen der

CDU/CSU und SPD „Mehr Transparenz bei Rüstungsexportentscheidungen

sicherstellen“ (Bundestagsdrucksache 18/1334), die Anträge der Fraktion DIE

LINKE. „Waffenexporte in die Golfregion verbieten“ und „Fluchtursachen bekämpfen“

(Bundestagsdrucksachen 18/768 und 18/7039) sowie die Anträge der Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Keine Rüstungsexporte nach Saudi-Arabien“, „Echte

Transparenz und parlamentarische Beteiligung bei Rüstungsexportentscheidungen

herstellen“ und „Rüstungsexportkontrollgesetz vorlegen“ (Bundestagsdrucksachen

18/576, 18/1360 und 18/7546). Alle genannten Drucksachen sowie die

dazugehörigen Plenarprotokolle sind ebenfalls unter dem o. g. Link einsehbar.

Außerdem führte der Petitionsausschuss am 23. März 2015 eine öffentliche Beratung

zu einer weiteren Petition, mit der ein Waffenexportverbot gefordert wurde, durch.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung der

seitens der Bundesregierung und des Wirtschaftsausschusses angeführten

Gesichtspunkte wie folgt zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss weist zunächst darauf hin, dass die Bundesrepublik

Deutschland eine zurückhaltende und verantwortungsvolle Rüstungsexportpolitik

betreibt, indem sie keine Waffen an Länder liefert, in denen Bürgerkrieg herrscht.

Auch Unrechtsregime erhalten keine Waffen, die zu internen Repressionen gegen

die eigene Bevölkerung eingesetzt werden könnten. Die deutsche

Rüstungsexportpolitik war und ist – im Gegensatz zu einer Reihe anderer Staaten –

kein Instrument außenpolitischer Einflussnahme.

Ein vollständiges Verbot von Rüstungsexporten kommt für die Bundesregierung

dennoch nicht in Betracht, da es gegen europarechtliche Bestimmungen verstoßen

und die Kooperation mit den Partnern in der Europäischen Union und der NATO



unmöglich machen würde. Zudem wäre Deutschland in Ausnahmesituationen nicht in

der Lage, im Rahmen eines UN-Einsatzes Hilfe zu leisten.

Die deutsche Rüstungsexportpolitik richtet sich nach den „Politischen Grundsätzen

der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen

Rüstungsgütern“ aus dem Jahr 2000 und dem im Dezember 2008 verabschiedeten

rechtlich verbindlichen „Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates der

Europäischen Union“ betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr

von Militärtechnologie und Militärgütern.

Aktuelle Informationen zu den bestehenden Waffenembargos und den jeweiligen

(rechtlichen) Grundlagen, wie beispielsweise dem Runderlass Außenwirtschaft Nr.

6/2014 Ausfuhr, bestehende Waffenembargos vom 17. November 2014, finden sich

auf der Webseite des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

www.ausfuhrkontrolle.info unter „Embargos“.

Die verfassungsrechtliche Zuständigkeit für die Genehmigung von Rüstungsexporten

liegt gemäß Artikel 26 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) bei der Bundesregierung.

Dem Deutschen Bundestag steht in diesem Zusammenhang jedoch ein Frage- und

Informationsrecht gegenüber der Bundesregierung zu, das für die Realisierung der

parlamentarischen Kontrolle der Regierung von großer Bedeutung ist. So muss die

Bundesregierung auf Anfrage grundsätzlich mitteilen, ob ein bestimmtes

Kriegswaffenexportgeschäft genehmigt oder nicht genehmigt worden ist. Darüber

hinaus gehende Angaben, etwa zu den Gründen der Entscheidung, sind

verfassungsrechtlich allerdings nicht geboten.

Die Notwendigkeit dieser Begrenzung des Informationsanspruchs ergibt sich aus

dem Gewaltenteilungsprinzip (Artikel 20 Abs. 2 Satz 2 GG) sowie aus Gründen des

Staatswohls und Grundrechten Dritter.

Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 21. Oktober

2014 – 2BvE 5/11) würde die Auskunft über Inhalt und Beratungen im

Bundessicherheitsrat einen erheblichen Eingriff in den Kernbereich der exekutiven

Eigenverantwortung darstellen, so dass insoweit eine parlamentarische Kontrolle

nicht mit Verfassungsrecht vereinbar wäre. Das Bekanntwerden

geheimhaltungsbedürftiger Informationen könnte zudem die außenpolitische

Handlungsfähigkeit der Bundesregierung beeinträchtigen und damit das Staatswohl

gefährden. Die Auskunft der Bundesregierung zu sensiblen Rüstungsexporten stellt

durch die Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der jeweiligen



Rüstungsunternehmen auch einen Eingriff in die Berufsfreiheit des Artikels 12 Abs. 1

GG dar. Dieser Eingriff ist nur insoweit gerechtfertigt, wie die Bundesregierung

Auskunft über die Genehmigungsentscheidung des Bundessicherheitsrates und die

Grunddaten des Kriegswaffenausfuhrgeschäfts gibt.

Aus den genannten Gründen ist die parlamentarische Kontrolle auf bereits

abgeschlossene Genehmigungsentscheidungen beschränkt. Weitergehende

Befugnisse des Deutschen Bundestages wären mit der verfassungsrechtlichen

Zuständigkeitszuweisung nicht vereinbar.

Der Petitionsausschuss betont jedoch, dass die Bundesregierung für die

18. Legislaturperiode festgelegt hat, dass im Hinblick auf Rüstungsexporte mehr

Transparenz gegenüber dem Deutschen Bundestag und damit auch der

Öffentlichkeit geschaffen werden soll. Bei abschließenden

Genehmigungsentscheidungen im Vorbereitungsausschuss des

Bundessicherheitsrates sowie im Bundessicherheitsrat wird künftig eine zeitnahe

Unterrichtung des Deutschen Bundestages gewährleistet sein. Über mögliche

Voranfragen, wie auch die Frage, ob ein Antrag auf Genehmigung gestellt worden

ist, informiert die Bundesregierung demgegenüber nicht, da alle Beratungen zu

Rüstungsexporten vor einer abschließenden Genehmigungsentscheidung

Gegenstand der internen Willensbildung der Bundesregierung sind und als solche

dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung unterfallen. Genehmigungen für

Rüstungsgüter, die zu Menschenrechtsverletzungen oder interner Repression

eingesetzt werden können, werden nicht erteilt. Es erfolgt in jedem Fall eine strenge

Einzelfallprüfung.

Vor dem Hintergrund der Ausführungen empfiehlt der Petitionsausschuss im

Ergebnis, die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Wirtschaft

und Energie und dem Auswärtigen Amt – zu überweisen und den Fraktionen des

Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, soweit es um eine Evaluation und

Weiterentwicklung der Rüstungsexportrichtlinien geht, und das Petitionsverfahren im

Übrigen abzuschließen.

Der von den Fraktionen DIE LINKE. und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte

Antrag, die Petition der Bundesregierung zur Berücksichtigung zu überweisen, ist

mehrheitlich abgelehnt worden.

Begründung (PDF)


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