Kosten für Fußball-Hochrisikospiele

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A petíció címzettje
Petitionsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages
57 Támogató 57 -ban,-ben Schleswig-Holstein

A petíció lezárult.

57 Támogató 57 -ban,-ben Schleswig-Holstein

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  1. Indított 2019
  2. A gyűjtés befejeződött
  3. Benyújtott
  4. Párbeszéd
  5. Befejeződött

Ez egy online petíció des Schleswig-Holsteinischen Landtages.

2019. 09. 14. 5:13

10.09.2019Der Petitionsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages hat die öffentliche Petition, die von 57 Mitzeichnern unterstützt wird, auf der Grundlage der vom Petenten aufgezeigten Aspekte unter Einbeziehung einer Stellungnahme des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration geprüft und beraten.Das Innenministerium spricht sich grundsätzlich gegen die Einführung einer gesetzlichen Grundlage für eine Gebührenerhebung aus und begründet dies mit finanzverfassungsrechtlichen Gründen und einer großen Gefahr für Verstöße gegen das Gleichbehandlungsgebot aufgrund von vielfältigen Abgrenzungsproblemen.Zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. März 2019 (Az. 9 C 4.18 noch nicht veröffentlicht), auf das der Petent sich bezieht, führt das Innenministerium aus, dass das Gericht lediglich die Bremer Rechtslage bewertet habe, nach der eine Gebühr für Großveranstaltungen unter bestimmten Voraussetzungen erlassen werden könne.Hingegen sehe die schleswig-holsteinische Verwaltungsgebührenordnung keine vergleichbare gesetzliche Regelung zur Gebührenerhebung bei Großveranstaltungen vor. Daher könnten nach derzeitiger Rechtslage in Schleswig-Holstein die zusätzlichen Verwaltungskosten nicht nachträglich vom Veranstalter zurückgefordert werden. Hierfür bedürfe es einer gesetzlichen Änderung auf Landesebene. Da den Ländern die Gesetzgebungskompetenz für das Gefahrenabwehrrecht obliege, könnten sie auch die dazugehörigen Gebührenregelungen erlassen.Im Einzelnen sprechen aber nach Auffassung des Ministeriums verschiedene Gründe gegen Gebührenerhebungen für Großveranstaltungen: Zum einen handele es sich bei diesen Gebühren um nichtsteuerliche Abgaben. Da dies der Grundsatzidee des Prinzips des Steuerstaates sowie der Begrenzung- und Schutzfunktion der Finanzverfassung nach Artikel 104 ff. Grundgesetz widerspreche, gebe es zwar die Möglichkeit, derlei Gebühren zu erheben. Diese Entscheidung bedürfe allerdings einer besonderen sachlichen Rechtfertigung und liege wie vorab erwähnt im Ermessen des jeweiligen Landesgesetzgebers.Zum anderen sei eine Definition für Hochrisikoveranstaltungen zu entwickeln. Dies würde sich im Einzelnen äußert schwierig gestalten. Fraglich wäre unter anderem, ab welchem Zeitpunkt eine Hochrisikoveranstaltung gegeben sei, ab welcher Teilnehmerzahl eine Grenze erreicht sei und welche Veranstaltungen darunter fallen sollten. Beispielsweise wäre zu klären, ob auch die Kieler Woche dazu zähle. Insgesamt bestehe die Gefahr, gegen das Gleichbehandlungsgebot zu verstoßen. Zudem müssten folglich alle Veranstaltungen, die unter die gewählte Definition fielen, mit der Gebühr belastet werden.Abschließend weist das Innenministerium auf den Koalitionsvertrag der 19. Wahlperiode des Schleswig-Holsteinischen Landtages (2017-2022) hin, in dem festgelegt worden sei, „die landesverfassungsrechtliche Staatszielbestimmung der Förderung des Sports ernst zu nehmen und finanzielle Belastungen für den Sport zu vermeiden“ (S. 95). Dies gelte auch für den Spitzensport.Auch der Petitionsausschuss kann sich nicht für eine gesetzliche Änderung im Sinne der Forderung des Petenten aussprechen. Neben den bereits dargelegten Argumenten sieht er zudem die Problematik der großen Komplexität der jeweiligen Einzelentscheidungen mit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit der möglichen nachgelagerten gerichtlichen Auseinandersetzung über die Höhe der Gebührenfestsetzung. Dies würde neben der Verursachung von weiteren Verwaltungskosten auch zusätzlich Personal binden und dem angestrebten Zweck zuwiderlaufen. Der Ausschuss hält vielmehr einen offenen Dialog der Vereine mit den jeweiligen Fußballgruppierungen sowie präventive Maßnahmen zur Gefahrenabwehr vonseiten der Veranstalter für zielführender. Dem Begehren des Petenten vermag der Ausschuss aus den dargelegten Gründen nicht abzuhelfen.Die Veröffentlichung des Beschlusses erfolgt vorbehaltlich der Bestätigung der Erledigung der Petition durch den Schleswig-Holsteinischen Landtag. Die Bestätigung erfolgt voraussichtlich in der Tagung vom 13. bis 15. November 2019.


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