Reģions: Vācija

Kraftfahrzeugsteuer - Berechnung der Kraftfahrzeugsteuer nach gefahrenen Kilometern

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Petīcija ir adresēta
Deutschen Bundestag
170 Atbalstošs 170 iekš Vācija

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  1. Sākās 2013
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

18.11.2015 16:15

Pet 2-17-08-6121-048319Kraftfahrzeugsteuer
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.02.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird angeregt, die Kraftfahrzeugsteuer künftig nach den tatsächlich
gefahrenen Kilometern zu bemessen.
Zur Begründung seiner Eingabe führt der Petent insbesondere an, er halte eine
Beteiligung der Verursacher an dem Unterhalt des Straßennetzes für gerechter als
die derzeit geltenden Regelungen zur Kraftfahrzeugsteuer (Kfz-Steuer). Dies
bedeute, dass sich die Höhe der Kfz-Steuer nicht weiterhin am Hubraum der
betreffenden Fahrzeuge orientieren sollte, sondern an den tatsächlich gefahrenen
Kilometern. Zur praktischen Umsetzung schlage er zwei Möglichkeiten vor: Die
tatsächlich gefahrenen Kilometer würden angegeben und objektiv erfasst, etwa im
Rahmen der Hauptuntersuchung. Oder aber die Kfz-Steuer in ihrer bisherigen Form
entfalle und werde stattdessen anteilsmäßig mit der Energiesteuer verrechnet, wobei
in diesem Fall der Bund den Ländern den Steuerausfall zu erstatten hätte. Zum
Ausgleich unbilliger Härten müsste allerdings für Berufspendler eine Sonderregelung
getroffen werden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen des Petenten wird auf die
von ihm eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Petition wurde auf der Internet-Seite des Deutschen Bundestages veröffentlicht.
Sie wurde durch 170 Mitzeichnungen unterstützt und es gingen
57 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Soweit der Petent die Ansicht vertritt, die Kfz-Steuer stehe weiterhin den
Bundesländern zu, stellt der Petitionsausschuss zunächst grundlegend fest, dass
zum 1. Juli 2009 die Ertrags- und Verwaltungskompetenz der Kfz-Steuer von den
Ländern auf den Bund übertragen wurde, sodass es sich nun bei den Einnahmen
aus der Kfz- wie auch der Energiesteuer (früher: Mineralölsteuer) gleichermaßen um
ausschließlich dem Bund zustehende Steuereinnahmen handelt.
Überdies dienen nach dem haushaltsrechtlichen Gesamtdeckungsprinzip alle
Einnahmen zur Deckung aller Ausgaben. Demgemäß fließen auch die Einnahmen
aus der Kfz-Steuer in den allgemeinen Haushalt. Sie werden nicht zweckgebunden
zur Finanzierung etwa des Straßenbaus verwendet.
Zu der Kfz-Steuer weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass nach § 1 Abs. 1
Nr. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) das Halten eines Kfz zum Verkehr auf
öffentlichen Straßen der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt. Die Steuer wird für Pkw je
nach Datum der Erstzulassung, nach Hubraum und Schadstoffemissionen bzw. bei
neueren Fahrzeugen mit erstmaliger Zulassung seit dem 1. Juli 2009 nach Hubraum
und vorwiegend CO2-Emissionen bemessen. Eine Nutzungsintensität, wie vom
Petenten gefordert, ist nicht maßgeblich für die Bemessung der Kraftfahrzeugsteuer.
Hinsichtlich der Forderung des Petenten nach einer nutzungsabhängigen
Besteuerung ruft der Petitionsausschuss in Erinnerung, dass bereits jetzt die
Energiesteuer auf Kraftstoffe rein verbrauchsabhängig ist. Damit setzt die
Energiesteuer Anreize zur Verringerung der Nutzungsintensität sowie des
Verbrauchs bei der Wahl des Fahrzeuges bzw. der Anpassung der Fahrweise.
Es sind in der Vergangenheit wiederholt Überlegungen angestellt worden, die Kfz-
Steuer mit der Energiesteuer auf Kraftstoffe zu verrechnen bzw. in Abhängigkeit von
der Fahrleistung zu erheben. Einer völligen Abschaffung der Kfz-Steuer steht das
Europarecht entgegen. Die sog. Eurovignettenrichtlinie sieht für maut- und
vignettenpflichtige Kraftfahrzeuge bzw. Fahrzeugkombinationen (z. B. Lastzüge) eine
Mindestbesteuerung vor. Überdies wären die mit einer Abschaffung der Kfz-Steuer
verbundenen Einnahmeausfälle zu kompensieren, um das Steueraufkommen stabil
zu halten.

Gegen eine Umlegung der Kfz-Steuer auf die Energiesteuer auf Kraftstoffe spricht
nach Überzeugung des Petitionsausschusses auch die Tatsache, dass vor allem die
Halter von Kraftfahrzeugen betroffen wären, die derzeit in der Kfz-Steuer
ausgenommen sind, wie z. B. stark gehbehinderte Halter von Pkw.
Der Petitionsausschuss gibt weiter zu bedenken, dass auch die vom Petenten
vorgeschlagene jährliche Erfassung der gefahrenen Kilometer aus
verwaltungsökonomischen Gründen im Hinblick auf über 50 Millionen steuerpflichtige
Kfz nicht möglich wäre. Für die Verwaltung einer Massensteuer wie der Kfz-Steuer ist
vielmehr der Rückgriff auf typisierende Werte erforderlich, um der Notwendigkeit der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung Rechnung tragen zu können.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss eine
Änderung des Kraftfahrzeugsteuerrechts im Sinne der Eingabe nicht in Aussicht zu
stellen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen
nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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