Reģions: Vācija

Kraftfahrzeugsteuer - Einbeziehung der Lärmemission bei der Kfz.-Steuer

Petīcijas iesniedzējs nav publisks
Petīcija ir adresēta
Deutschen Bundestag
229 Atbalstošs 229 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

229 Atbalstošs 229 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

  1. Sākās 2012
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

18.11.2015 16:16

Pet 2-17-08-6121-042020Kraftfahrzeugsteuer
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird eine Bemessung der Kraftfahrzeugsteuer auch nach dem
Geräuschemissionsverhalten der zu besteuernden Fahrzeuge angeregt.
Zur Begründung seiner Eingabe führt der Petent insbesondere an, die
Gesundheitsschädlichkeit von Lärmbelastung sei durchaus vergleichbar mit der
Schädlichkeit von Schadstoffemissionen. Allerdings würden bei der gegenwärtigen
Bemessung der Kraftfahrzeugsteuer besonders laute und in ihrer Transportleistung
(Nutzlast) extrem ineffiziente Zweiräder mit Verbrennungsmotor gegenüber anderen
Fahrzeugen auf ungerechte Weise übervorteilt. Seiner Auffassung nach würde eine
kraftfahrzeugsteuerrechtliche Berücksichtigung von Lärmemissionen zu höheren
Steuereinnahmen und zu mehr Steuergerechtigkeit führen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen des Petenten wird auf die
von ihm eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Petition ist als öffentliche Petition im Internet veröffentlicht worden. Sie wurde
durch 229 Mitzeichnungen unterstützt und es gingen 23 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss stimmt dem Petenten insoweit zu, als dass Verkehrslärm
zum Verlust von gesunden Lebensjahren führt, etwa durch Erkrankung, Behinderung
oder vorzeitigen Tod. Denn Lärm verursacht nicht nur (ausschließlich oder teilweise)

Belästigung und Unterbrechung des Schlafes, sondern auch Herzinfarkte,
Lernstörungen und Tinnitus. Nicht zuletzt ist die Lärmbelastung ein entscheidendes
Kriterium für die Wohnumfeld- und Lebensqualität der Bevölkerung.
Gleichwohl vermag der Petitionsausschuss das Anliegen des Petenten nicht zu
unterstützen.
Der Ausschuss weist darauf hin, dass die Kraftfahrzeugsteuer sich von Anbeginn für
die verschiedenen Fahrzeugarten unterschiedlich entwickelt hat. Dabei spielten
verschiedene Aspekte eine Rolle – zunächst rein fiskalische, später auch wirtschafts-
und umweltpolitische. Mitte der 1980er Jahre wurde begonnen, von Kfz ausgehende
lokale Umweltbelastungen (gasförmige Schadstoffe, Feinstaub, CO2und Geräusche)
bei der Steuerbemessung einfließen zu lassen. Die Geräuschemissionen spielen
allerdings nur bei der Besteuerung von Fahrzeugen mit einem zulässigen
Gesamtgewicht von über 3.500 kg eine Rolle.
Der Petitionsausschuss ruft in Erinnerung, dass mit dem Gesetz zur Neuregelung der
Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze vom 29. Mai 2009 für Pkw, die
ab dem 1. Juli 2009 erstmals zugelassen werden, die Bemessungsgrundlage von
zuletzt Hubraum und Schadstoffausstoß vorwiegend auf den Ausstoß von CO2
umgestellt wurde. Bei der Umstellung der Bemessungsgrundlage einzelner
Fahrzeugklassen ist generell zu beachten, dass sich sachgerechte
Belastungsverteilungen ergeben. Der Ausschuss gibt weiter zu bedenken, dass eine
zusätzliche Differenzierung der Besteuerung von Pkw oder auch von Zweirädern
nach Geräuschemissionen bei der Vielzahl von Modellvarianten nicht – wie vom
Petenten angenommen – zu mehr Steuergerechtigkeit führen würde, sondern
vielmehr das System der Kraftfahrzeugbesteuerung weiter verkomplizieren würde.
Die Kraftfahrzeugsteuer dient, wie alle Steuern, zu allererst der Erzielung von
Einnahmen zur Deckung aller Ausgaben des Staates (sog. Gesamtdeckungsprinzip).
Nach dem Dafürhalten des Petitionsausschusses können nicht alle erwünschten
politischen Lenkungsziele, wie hier vorgetragen die Verringerung der
Lärmbelästigung durch den Straßenverkehr, mittels steuerlicher Differenzierung
erreicht werden. Vielmehr müssen diese auf anderem Wege, z. B. durch Vorgabe
von verbindlichen Grenzwerten, angegangen werden. So wurden beispielsweise
auch die Geräuschgrenzwerte für die vom Petenten angesprochenen motorisierten
Zweiräder ab dem Jahr 1999 durch europarechtliche Vorgaben gesenkt. Neben den

Lärmgrenzwerten für Kraftfahrzeuge sind weitere Maßnahmen zur Reduzierung der
Verkehrslärmbelästigung z. B. Tempolimits inner- und außerorts oder Verwendung
von geräuschmindernden Straßenbelägen. Überdies sind seit 2004 europaweit
Geräuschvorschriften für Reifen in Kraft. Die darin festgeschriebenen Grenzwerte
haben sich allerdings als zu hoch erwiesen und werden derzeit auf europäischer
Ebene überarbeitet. Weitere Informationen hierzu sind auf der Internet-Seite des
Umweltbundesamtes erhältlich.
Nach dem Dargelegten kann der Petitionsausschuss ein weitergehendes
Tätigwerden im Sinne der Eingabe nicht in Aussicht stellen. Er empfiehlt daher, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.Begründung (pdf)


Palīdziet stiprināt pilsoņu līdzdalību. Mēs vēlamies padarīt jūsu bažas dzirdamas un palikt neatkarīgiem.

Veiciniet tūlīt