Reģions: Vācija

Kraftfahrzeugsteuer - Gerechte Besteuerung von Wohnmobilen/Abstellverbot von Wohnmobilen auf öffentlichen Straßen und Plätzen

Petīcijas iesniedzējs nav publisks
Petīcija ir adresēta
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
43 Atbalstošs 43 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

43 Atbalstošs 43 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

  1. Sākās 2017
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

16.01.2019 03:26

Pet 2-18-15-2124-044297 Gesundheitsfachberufe

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.12.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird eine Anpassung des Notfallsanitätergesetzes an Artikel 3
Absatz 1 Grundgesetz gefordert.

Zur Begründung wird u. a. ausgeführt, den Rettungsassistenten werde faktisch ihr
Staatsexamen aberkannt. Nach Beendigung der Übergangsfrist dürften sie ihr
bisheriges Tätigkeitsfeld als Transportführer auf dem Rettungswagen nicht mehr
ausüben.

Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die Unterlagen verwiesen.

Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 31 Mitzeichnungen sowie 1 Diskussionsbeitrag
ein.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:

Die Eingabe betrifft das Notfallsanitätergesetz (NotSanG). Der Petent ist der
Auffassung, dass das Gesetz gegen Art. 3 Grundgesetz (GG) verstoße, weil es
Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten faktisch ihr Staatsexamen
aberkenne, indem sie nach Ablauf der Übergangsfrist ihre Tätigkeit als
Transportführer auf einem Rettungswagen nicht mehr ausüben dürfen.

Das Anliegen des Petenten richtet sich an die Bundesländer. Sie regeln den
Rettungsdienst als Bestandteil der Daseinsfürsorge in eigener Zuständigkeit. In ihren
Rettungsdienstgesetzen legen sie jeweils die Qualifikationen fest, die im Interesse
des Patientenschutzes für einen Einsatz auf den verschiedenen Rettungsmitteln
erforderlich sind.
Bei dem o. g. NotSanG handelt es sich hingegen um ein Berufszulassungsgesetz, in
dem die Ausbildung zum Beruf des Notfallsanitäters geregelt wird. Es hat das
Rettungsassistentengesetz (RettAssG) abgelöst und dabei die Ausbildung für den
Notfalleinsatz und Rettungsdienst umfassend an die aktuellen Entwicklungen in
diesen Bereichen angepasst. Insbesondere deshalb wurde im Zuge des Gesetzes
die Ausbildungsdauer von zwei auf drei Jahre verlängert.

Die deutlichen Unterschiede zwischen der Ausbildung nach dem RettAssG und der
neuen Ausbildung nach dem NotSanG mit den jeweils dazugehörigen Ausbildungs-
und Prüfungsverordnungen haben den Gesetzgeber zudem veranlasst, eine neue
Berufsbezeichnung einzuführen, die diese Weiterentwicklung auch nach außen
kenntlich macht. Auch sind die Unterschiede zwischen den Ausbildungen so
erheblich, dass eine Berufserlaubnis als Rettungsassistent nicht automatisch in die
Berufserlaubnis als Notfallsanitäter überführt werden konnte, sondern von dem
Nachweis weiterer Kenntnisse und Fähigkeiten abhängig ist. Die Anforderungen an
diesen Nachweis orientieren sich an der im Beruf des Rettungsassistenten
erworbenen Berufserfahrung.

Daneben gewährt das NotSanG Bestandsschutz für die Personen, die die
Berufserlaubnis als Notfallsanitäter nicht anstreben, indem es in § 30 Satz 1 die
Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung „Rettungsassistent" unbeschränkt
weitergelten lässt.

Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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