Reģions: Vācija

Kraftfahrzeugsteuer - Keine Pkw-Besteuerung für sogenannte Klein-Lkw

Petīcijas iesniedzējs nav publisks
Petīcija ir adresēta
Deutschen Bundestag
448 Atbalstošs 448 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

448 Atbalstošs 448 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

  1. Sākās 2014
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

18.11.2015 16:11

Pet 2-18-08-6121-005693

Kraftfahrzeugsteuer
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 06.11.2014 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Petition wird die Aufhebung des § 18 Abs. 12 Kraftfahrzeugsteuergesetz
begehrt.
Zur Begründung der Eingabe wird im Wesentlichen angeführt, generell seien seit
Inkrafttreten des Verkehrssteueränderungsgesetzes vom 05.12.2012 die
verkehrsrechtlichen Feststellungen auch hinsichtlich Fahrzeugklasse und Aufbauart
für Zwecke der Kraftfahrzeugsteuer verbindlich. Allerdings würden nach § 18 Abs. 12
Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) bestimmte Fahrzeuge, die zwar
verkehrsrechtlich nicht den Personenkraftwagen (Pkw), sondern bauartbedingt den
Lastkraftwagen (Lkw) zuzuordnen seien, weiterhin wie Pkw besteuert, sofern unter
Berücksichtigung des § 2 Abs. 2a KraftStG in der Fassung vom 01.07.2010 diese
Besteuerung als Pkw zu einer höheren Steuer führe. Die Konzeptionen der Hersteller
dieser Fahrzeuge würden völlig außer Acht gelassen. Auch der Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofes (BFH) zufolge, "richte sich die kraftfahrzeugsteuerrechtliche
Behandlung von Kraftfahrzeugen ausschließlich nach den objektiven
Beschaffenheitskriterien, insbesondere nach Bauart, Einrichtung und dem äußeren
Erscheinungsbild der Fahrzeuge". Daher verstoße § 18 Abs. 12 KraftStG gegen den
grundgesetzlich verankerten Gleichheitsgrundsatz. Für die Zulassungsbehörden
stünden für die Einstufung von Kraftfahrzeugen eindeutig Bauart und Zweck im
Vordergrund, weshalb es nicht hinnehmbar sei, dass eine Randgruppe (vorwiegend
Selbstständige aus der Mittelschicht) aus nicht nachvollziehbaren Gründen eine
höhere Kraftfahrzeugsteuer zu leisten habe als die übrigen Fahrzeughalter. Überdies
könne für diese Fahrzeuge weder eine günstige Pkw-Versicherung abgeschlossen

werden, noch könne man sich mit einem solchen Fahrzeug wie ein echter Pkw im
öffentlichen Straßenverkehr bewegen. Daher sei die dargestellte Rechtslage zu
korrigieren.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Petition ist als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages veröffentlicht worden. Sie wurde durch 448 Mitzeichnungen unterstützt
und es gingen 24 Diskussionsbeiträge ein.
Überdies hat den Petitionsausschuss zu dieser Thematik derzeit eine weitere
Eingabe mit verwandter Zielsetzung erreicht. Auf Grund des Sachzusammenhangs
werden die Eingaben einer gemeinsamen parlamentarischen Behandlung zugeführt.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu den Eingaben darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss sieht keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf im Sinne
der Eingaben.
Der Petitionsausschuss stellt zunächst grundlegend fest, dass es sich bei den
angesprochenen Fahrzeugen u.a. um Mehrzweckfahrzeuge, Jeeps, Geländewagen
und Pickups handelt. Wie in den Eingaben zutreffend ausgeführt wird, ist für die
Besteuerung von den angesprochenen sog. leichten Nutzfahrzeugen als Pkw oder
Lkw gemäß § 2 Abs. 2 KraftStG in der Fassung vom 05.12.2012 zunächst deren
verkehrsrechtliche Einstufung heranzuziehen. Mit dieser Neuregelung beabsichtigte
der Gesetzgeber, zukünftig die Feststellung der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen
Fahrzeugklassen und Aufbauarten zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage zu
vereinfachen. Das Kraftfahrzeugsteuerrecht sah unterschiedliche Tarife für
verschiedene Gruppen von Fahrzeugen vor. Die Anwendung der mitunter rein
kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Abgrenzungskriterien bei der Zuordnung des
Fahrzeuges führte regelmäßig zu Schwierigkeiten, da sie von verkehrsrechtlichen
Fahrzeugklassifizierungen abgewichen ist. Sie war zudem mit erhöhtem
Erfüllungsaufwand verbunden, denn Fahrzeuge mussten ggf. zur Feststellung der
steuerlichen Bemessungsgrundlage bei der für die Verwaltung der
Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde vor Ort vorgeführt und vermessen werden.
Das Abweichen der steuerrechtlichen von der verkehrsrechtlichen Einstufung von

Fahrzeugen war für die betroffenen Steuerpflichtigen oft nicht nachvollziehbar. Durch
diese gesetzliche Neuregelung wird die verkehrsrechtliche Klassifizierung der
Fahrzeuge für kraftfahrzeugsteuerrechtliche Zwecke grundsätzlich übernommen,
sofern dies nicht den umweltpolitischen Lenkungszielen der Kraftfahrzeugsteuer
zuwider läuft.
Danach wären leichte Nutzfahrzeuge, die verkehrsrechtlich als Lkw klassifiziert
worden wären, grundsätzlich nach dem zulässigen Gesamtgewicht (§ 8 Nr. 2
KraftStG) zu besteuern. Dieser Steuersatz wäre dann in der Regel niedriger als
derjenige für einen Pkw. Allerdings hat der Gesetzgeber die in den Eingaben
kritisierte Übergangsregelung in § 18 KraftStG um einen Absatz 12 ergänzt, nach
dem – aus umweltpolitischen Gründen – eine Besteuerung von bestimmten
Fahrzeugen, die zwar verkehrsrechtlich nicht den Pkw zuzuordnen sind (z.B. Pickup),
wie Pkw (§ 8 Nr. 1 KraftStG) vorzunehmen ist, sofern diese in erster Linie der
Personenbeförderung dienen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie über drei bis
acht Sitzplätze – ausgenommen Fahrersitz – verfügen und die zur
Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist als die Hälfte der gesamten
Nutzfläche des Fahrzeuges.
Für die im Einzelfall nach kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Gesichtspunkten zu
treffende Einstufung eines Kraftfahrzeuges als Pkw oder Lkw ist nach den
Grundsätzen der bisherigen BFH-Rechtsprechung die objektive Beschaffenheit des
Fahrzeuges sowie die diese prägende Herstellerkonzeption unter Berücksichtigung
aller Merkmale in ihrer Gesamtheit entscheidend. Insbesondere ist dabei auf Bauart,
Einrichtung und äußeres Erscheinungsbild abzustellen. Die tatsächliche Nutzung des
Fahrzeuges im Einzelfall ist nicht entscheidend. Bei Pickup-Fahrzeugen mit
Doppelkabine geht der BFH typisierend davon aus, dass diese Fahrzeuge nicht
vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt sind, wenn ihre
Ladefläche oder ihr Laderaum nicht mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche
ausmacht. Auch wenn die Ladefläche die Fläche zur Personenbeförderung nur
unwesentlich überwiegt, spricht dies nach Ansicht des BFH eher dafür, dass das
Fahrzeug nicht vorwiegend der Lastenbeförderung dient und daher als Pkw zu
besteuern ist.
Bei der vorgenannten Ausnahmeregelung hat sich der Gesetzgeber von dem
Gedanken leiten lassen, dass diese die Berücksichtigung umweltpolitisch
erwünschter Lenkungswirkungen der Kraftfahrzeugsteuer gewährleistet. Sofern bei
Fahrzeugen, die verkehrsrechtlich nicht der Fahrzeugklasse Pkw zuzuordnen, die

aber dennoch aufgrund ihrer Bauart, Motorisierung und anderer
Ausstattungsmerkmale ganz überwiegend zur Nutzung als Pkw konzipiert sind, die
Anwendung der Bemessungsgrundlagen für Pkw zu einer höheren Steuerbelastung
führen würde, ist eine Beibehaltung der Besteuerung als Pkw geboten. Andernfalls
würden diese Fahrzeuge bei Anwendung der gewichtsbezogenen
Bemessungsgrundlagen eine aus ökologischer Sicht unangemessene Begünstigung
erfahren. Nach Überzeugung des Petitionsausschusses ist diese Regelung
sachgerecht, weil ansonsten überdies umweltpolitisch falsche Signale gesetzt
worden wären. Der Ausschuss ergänzt in diesem Zusammenhang, dass auch die
neue Bundesregierung ausweislich des Koalitionsvertrages "am Ziel, 1 Mio.
Elektroautos in allen unterschiedlichen Varianten für Deutschlands Straßen bis zum
Jahr 2020, festhalten will. Den Aufbau der entsprechenden Lade- und
Tankstelleninfrastruktur treibe sie voran. Bei der Unterstützung des Markthochlaufs
der Elektromobilität setze man auf nutzerorientierte Anreize statt auf Kaufprämien."
Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss ein weitergehendes
Tätigwerden im Sinne der Eingaben nicht in Aussicht zu stellen. Er empfiehlt daher,
das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.Begründung (pdf)


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