Regiune: Germania

Kraftfahrzeugsteuer - Kfz.-Steuerbefreiung für Kfz. bei Erfüllung der gesetzlichen Bewirtschaftungspflicht

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18.11.2015, 16:06

Pet 2-17-08-6121-044575 Kraftfahrzeugsteuer
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 02.07.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Petition wird eine Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes dahingehend
begehrt, dass Fahrzeuge, die zur reinen Landschafts- bzw. Grünflächenpflege
eingesetzt werden, von der Kraftfahrzeugsteuer zu befreien sind.
Zur Begründung der Eingabe wird insbesondere angeführt, eine
Mindestbewirtschaftung auch von meist kleinparzellierten Grundstücken im
Außenbereich, wie etwa Streuobstwiesen und Grünflächen, sei in jedem Bundesland
vorgeschrieben. Zur Erfüllung dieser Bewirtschaftungspflicht im Sinne der
Landschaftspflege seien Traktoren und Anhänger zwingend erforderlich. Die zu
diesem Zweck eingesetzten Fahrzeuge unterlägen der Kraftfahrzeugsteuer. Vor dem
Hintergrund, dass jedoch die Landschaftspflege und die Erhaltung von Ökosystemen
und des regionalen Landschaftscharakters im öffentlichen Interesse lägen und von
den Grundstückseigentümern kostenlos für die Allgemeinheit erbracht würden,
erscheine eine Einbeziehung dieser Fahrzeuge in den Anwendungsbereich des § 3
Nr. 7 Buchstabe a Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) geboten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Zu diesem Anliegen haben den Petitionsausschuss derzeit drei weitere Eingaben
erreicht, die aufgrund des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Behandlung zugeführt werden.

Überdies wurde die Eingabe auf der Internet-Seite des Petitionsausschusses
veröffentlicht. Sie wurde Online durch 952 und per Post bzw. Telefax durch
412 Mitzeichnungen unterstützt und es gingen 22 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss begrüßt ausdrücklich das Engagement der Petenten in der
Landschaftspflege und äußert Verständnis für die zum Teil damit verbundenen
Schwierigkeiten aufgrund der Beschaffenheit der Landschaft. Gleichwohl kann der
Ausschuss die begehrte Steuerbefreiung nicht in Aussicht stellen.
Der Petitionsausschuss stellt zunächst grundlegend fest, dass ein genereller
Anspruch auf Steuerbefreiung für das Halten land- oder forstwirtschaftlicher
Fahrzeuge nicht besteht. Gemäß § 3 Nr. 7 KraftStG wird eine Befreiung von der
Kraftfahrzeugsteuer für landwirtschaftliche Zugmaschinen und Sonderfahrzeuge nur
unter bestimmten Voraussetzungen gewährt, sofern die Fahrzeuge tatsächlich und
ausschließlich in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben eingesetzt werden. Nach
dem Willen des Gesetzgebers sollte die Steuerbefreiung nach ihrem Sinn und Zweck
"soweit wie nur möglich auf den Bereich der Land- und Forstwirtschaft beschränkt
bleiben", d. h. der Gesetzgeber beabsichtigte nur eine steuerliche Entlastung von
Betrieben der Land- und Forstwirtschaft. Ziel war u. a. eine verbesserte
Motorisierung und Rationalisierung dieser Betriebe.
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass in den Fällen, in denen ein solches
Fahrzeug nicht tatsächlich in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, sondern
nur "wie von einem Landwirt" z. B. zum Mähen von Grundstücken, wie in den
Eingaben auch dargestellt, eingesetzt wird, die Voraussetzungen für die
Steuerbefreiung nicht erfüllt sind. In diesem Sinne hat auch der Bundesfinanzhof
(BFH) bereits im Jahr 1992 entschieden. Jede Nutzung der in § 3 Nr. 7 KraftStG
bezeichneten Fahrzeuge außerhalb der begünstigten Verwendungszwecke schließt
die Steuervergünstigung aus.
Der Petitionsausschuss hebt hervor, dass für die Entscheidung, ob im Einzelfall ein
land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegt, zur Anwendung der steuerrechtlichen

Vorschrift die Vorschriften des Bewertungsrechts heranzuziehen sind. Die
Anwendung der Vorschriften des Sozialrechts bezüglich der
berufsgenossenschaftlichen Versicherungspflicht von Landwirten, so wie in einer
Petition gefordert, kommen im Steuerrecht nicht zur Anwendung. Denn der Begriff
des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes kann wegen der unterschiedlichen
Zielsetzung des Sozialversicherungsrechts einerseits (möglichst weitgehende
Absicherung im Rahmen der Unfallversicherung) und des Steuerrechts andererseits
(möglichst enge Ausgestaltung der Ausnahmen von der Steuerpflicht) in den
einzelnen Rechtsgebieten verschieden ausgelegt werden.
Nach der Rechtsprechung des BFH ist ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb
i. S. d. § 3 Nr. 7 Buchstabe a KraftStG jede Wirtschaftseinheit, in der die drei
Produktionsfaktoren Boden, Betriebsmittel und menschliche Arbeit zusammengefasst
sind und – aufeinander abgestimmt – planmäßig eingesetzt werden, um Güter, wie
z. B. Nahrungsmittel, Rohstoffe, Pflanzen, Zuchttiere, zu erzeugen und zu verwerten
oder entsprechende land- und forstwirtschaftliche Dienstleistungen bereitzustellen.
Auch nach Auffassung des Petitionsausschusses fallen die mit der Landschafts- bzw.
Grünflächenpflege verbundenen Tätigkeiten gerade nicht hierunter.
Der Petitionsausschuss betont, dass alle im Kraftfahrzeugsteuergesetz normierten
Befreiungsvorschriften ihrem Wortlaut nach sehr eng gefasst sind. Eine Ausweitung
der Befreiung auf Fahrzeuge, die zur Landschaftspflege eingesetzt werden, wäre
nicht von anderen Verwendungszwecken klar abzugrenzen und würde überdies dem
o. g. Willen des Gesetzgebers widersprechen. Die Ziele des Naturschutzes und der
Landschaftspflege werden zudem von den Bundesländern in ihrer jeweiligen
Landschaftsplanung konkretisiert. Eine Steuerbefreiung von Zugmaschinen für
Maßnahmen der Landschaftspflege würde deshalb zu einem bundesuneinheitlichen
Ergebnis führen, weil je nach Ausgestaltung der Landschaftsplanung in den
Bundesländern hiervon verschiedene Maßnahmen erfasst sind. Insofern ist die
bundesweit gleichmäßige Förderung dieser Maßnahme über eine steuerliche
Entlastung nicht zu erreichen.
Der Petitionsausschuss ergänzt, dass die Frage des Führens von nach § 3 Abs. 1
Nr. 2 der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) zulassungsfreien Anhängern für
land- und forstwirtschaftliche Zwecke hinter Zugmaschinen, die nicht über ein sog.
grünes Kennzeichen nach § 9 Abs. 2 FZV verfügen (und damit nicht von der

Kraftfahrzeugsteuer befreit sind als land- und forstwirtschaftliche Zugmaschine) rein
verkehrsrechtlich zu beurteilen ist. Aus Sicht des Kraftfahrzeugsteuerrechts führt dies
nicht zur Aberkennung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 KraftStG.
Soweit in einer Eingabe kritisiert wird, dass bundesweit nicht alle Finanzämter nach
den oben aufgezeigten Grundsätzen verfahren würden, bemerkt der
Petitionsausschuss, dass nach seiner Kenntnis die obersten Finanzbehörden der
Länder die Finanzämter eingehend auf die kraftfahrzeugsteuerrechtlichen
Grundsätze bei der Anwendung des § 3 Nr. 7 KraftStG hingewiesen bzw.
angewiesen haben, dementsprechend zu verfahren. Der Bundesregierung ist nicht
bekannt, dass hiervon in einzelnen Bundesländern abgewichen wird. Vielmehr ist
jeder Einzelfall zu betrachten und zu beurteilen. Inwiefern der in einer Petition
herangezogene Vergleichsfall aus einem anderen Bundesland tatsächlich gleich
gelagert ist, können weder die Bundesregierung noch der Petitionsausschuss
beurteilen.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss die begehrte
Steuerbefreiung für Fahrzeuge, die zur reinen Landschafts- bzw. Grünflächenpflege
eingesetzt werden, nicht zu unterstützen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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