Regija: Njemačka

Kraftfahrzeugsteuer - Monatliche Zahlungsweise der Kfz.-Steuer für Geringverdiener

Podnositelj peticije nije javan
Peticija je upućena na
Deutschen Bundestag
139 139 u Njemačka

Peticija je odbijena.

139 139 u Njemačka

Peticija je odbijena.

  1. Pokrenut 2013
  2. Zbirka završena
  3. Poslato
  4. Dijalog
  5. Okončano

Ovo je online peticija des Deutschen Bundestags .

06. 07. 2016. 12:17

Pet 2-17-08-6121-054469Kraftfahrzeugsteuer

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 23.06.2016 abschließend beraten und

beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden

konnte.

Begründung

Mit der Petition wird für Menschen mit geringem Einkommen oder Sozialbezügen die

Möglichkeit einer monatlichen Zahlweise der Kraftfahrzeugsteuer gefordert.

Zur Begründung ihrer Eingabe führt die Petentin an, das Kraftfahrzeugsteuergesetz

(KraftStG) sei veraltet und daher den aktuellen Gegebenheiten anzupassen. Überdies

sei eine monatliche Zahlweise bei höheren Kraftfahrzeugsteuerbeträgen bereits heute

gesetzlich zulässig.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen der Petentin wird auf die von

ihr eingereichten Unterlagen verwiesen.

Die Petition ist als öffentliche Petition auf der Internet-Seite des Deutschen

Bundestages veröffentlicht worden. Sie wurde durch 139 Mitzeichnungen unterstützt

und es gingen 21 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung

zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt

zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss vermag das Anliegen der Petentin nicht zu unterstützen.

Der Petitionsausschuss stellt zunächst grundlegend fest, dass nach § 11 Abs. 1

KraftStG die Steuer für jedes Fahrzeug generell für die Dauer eines Jahres im Voraus

zu entrichten ist. Abweichend hiervon – was die Petentin wohl auch gemeint hat – darf

die Steuer auch halbjährlich bei einem Steuerbetrag über 500€bzw. vierteljährlich bei

einem Steuerbetrag über 1.000€entrichtet werden. Sofern die zu zahlende Steuer im

Jahr unter 500€beträgt, besteht kein Anspruch auf Teilzahlung. Der



Petitionsausschuss unterstreicht, dass die Kraftfahrzeugsteuer eine sog.

Verkehrsteuer ist, bei der – anders als bei der Einkommensteuer – die persönlichen

Verhältnisse des Fahrzeughalters grundsätzlich unberücksichtigt bleiben müssen. Die

Kraftfahrzeugsteuer erfasst lediglich den Vorgang des Haltens eines Kraftfahrzeuges.

Sie stellt – entsprechend ihrer Rechtsnatur – einen Kostenfaktor der Fahrzeughaltung

dar, der wie andere Kosten einkalkuliert werden muss. Nach der Rechtsprechung des

Bundesfinanzhofes muss eine derartige Steuer, die nicht an das Einkommen des

Steuerpflichtigen anknüpft, der Lastensituation des Steuerpflichtigen nicht Rechnung

tragen, indem sie den Besteuerungstatbestand nach der Leistungsfähigkeit

differenziert.

Der Petitionsausschuss ergänzt, dass der Gesetzgeber mit dem KraftStG 1979 die

generelle Möglichkeit, die Kraftfahrzeugsteuer monatlich zu entrichten, abgeschafft

hat. Die Möglichkeit hatte nur für andere als hubraumbesteuerte Kraftfahrzeuge

bestanden und war mit einem Aufgeld in Höhe von 8 v.H. verbunden. Für

hubraumbesteuerte Personenkraftwagen galt die Regelung nicht. Die Ziele des

damaligen Gesetzgebers, den Verwaltungsaufwand insbesondere bei den

Finanzkassen erheblich zu reduzieren und eine Straffung des Kraftfahrzeugsteuer-

Erhebungsverfahrens vorzunehmen, haben nach dem Dafürhalten des

Petitionsausschusses auch heute noch Gültigkeit. Denn bei rund 60 Mio.

Kraftfahrzeugsteuerpflichtigen würde die Einführung einer rechtlichen Möglichkeit zur

monatlichen Zahlweise zu einer Verfielfachung des Verwaltungsaufwandes bei den

Bundeskassen und bei den Hauptzollämtern führen. Überdies erscheint es fraglich, ob

eine monatliche Zahlungsweise mit einem Aufgeld von mindestens 8 v.H. für die von

der Petentin angesprochene Zielgruppe der Sozialleistungsempfänger und der

Rentner eine Verbesserung darstellte. Mit dem Wirksamwerden der Lenkungswirkung

der vorwiegend CO2-bezogenen Kraftfahrzeugsteuer, aufgrund derer das

Kraftfahrzeugsteuer-Aufkommen sinkt, und vor dem Hintergrund der vom Gesetzgeber

aktuell beschlossenen Steuerermäßigung bei Personenkraftwagen erscheint das

Anliegen der Petentin als nicht sachgerecht.

Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass die im Zeitraum der Organleihe nach

§ 18a Finanzverwaltungsgesetz der Rechts- und Fachaufsicht des

Bundesministeriums der Finanzen unterliegenden Finanzämter – wie heute die

Hauptzollämter – dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und dem

verfassungsrechtlichen Gebot der Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung

unterworfen waren. Der Petitionsausschuss betont, dass es keine generelle



Gewährung einer monatlichen Zahlungsweise aus "Kulanz" ohne Rechtsgrundlage in

der Verwaltungspraxis der Finanzämter gab.

Auch nach dem Übergang der Kraftfahrzeugsteuer können die Hauptzollämter diesen

Steueranspruch im Einzelfall stunden oder auch Vollstreckungsaufschub in Form einer

Ratenzahlung gewähren, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 222 oder

§ 258 Abgabenordnung (AO) vorliegen. Da es sich bei der Kraftfahrzeugsteuer jedoch

um eine Rechtsverkehrsteuer handelt, sind für Billigkeitsmaßnahmen aus

persönlichen Gründen (sachliche Gründe liegen hier nicht vor) von vornherein enge

Grenzen gezogen.

Der Petitionsausschuss ergänzt abschließend, dass der Deutsche Bundestag kürzlich

das Kraftfahrzeugsteuergesetz durch das Zweite Verkehrsteueränderungsgesetz

geändert hat. Bestrebungen des Gesetzgebers, über die früheren Regelungen der

monatlichen Zahlungsweise in § 13 des KraftStG hinauszugehen und die Reform des

Erhebungsverfahrens von 1979 rückgängig zu machen, waren im Rahmen des

parlamentarischen Verfahrens nicht erkennbar.

Vor diesem Hintergrund kann der Petitionsausschuss den betroffenen

Steuerpflichtigen nur empfehlen, durch eigenständiges Vorsorgen den Steuerbetrag

anzusparen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem

Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (pdf)


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