Kraftfahrzeugsteuer - Stärkere Besteuerung von Zweit-Pkw

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
107 Unterstützende 107 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

107 Unterstützende 107 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2013
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

18.11.2015, 16:14

Pet 2-17-08-6121-050770Kraftfahrzeugsteuer
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 22.05.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, jeden Zweitwagen einer Familie mit einer höheren
Kraftfahrzeugsteuer zu belasten.
Zur Begründung trägt die Petentin im Wesentlichen vor, die hohe Anzahl an
Privatwagen im deutschen Straßenverkehr führe zu einem vermehrten
Verkehrsaufkommen. Dies habe negative Auswirkungen auf das Verkehrsnetz und
die Umwelt. Verstärkter Verkehrslärm, krank machende Bewegungsarmut und
höhere Unfallraten seien weitere Folgen.
Die Einführung eines höheren Steuersatzes würde nach Überzeugung der Petentin
den Pkw-Verkehr eindämmen und das ökologische wie ökonomische Bewusstsein
beim Erwerb eines Zweitwagens fördern.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbingen wird auf die von der
Petentin eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde auf der Internet-Seite des Petitionsausschusses des Deutschen
Bundestages veröffentlicht. Sie wurde von 107 Mitzeichnern unterstützt. Außerdem
gingen 57 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss stellt zunächst grundlegend fest, dass das Halten eines
inländischen Fahrzeuges zum Verkehr auf öffentlichen Straßen der
Kraftfahrzeugsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG)
unterliegt. Unter den Begriff des Fahrzeuges fallen auch die hier relevanten
Kraftfahrzeuge, so § 2 Abs. 1 KraftStG. Schuldner der Kraftfahrzeugsteuer ist nach
§ 7 Nr. 1 KraftStG der jeweilige Halter des Fahrzeuges.
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass sich die Höhe der Kraftfahrzeugsteuer
bereits nach ökologisch relevanten Kriterien richtet. Die Steuer bemisst sich gemäß
§ 8 KraftStG bei Personenkraftwagen, die vor dem 1. Juli 2009 erstmals zum Verkehr
zugelassen wurden, nach dem Hubraum, soweit die Fahrzeuge durch
Hubkolbenmotoren angetrieben werden, und nach spezifischen Schadstoff- und
Kohlendioxidemissionen je gefahrenem Kilometer. Für die Beurteilung dieser
Emissionen sind die Feststellungen der Verkehrsbehörden nach § 2 Abs. 2 Satz 2
KraftStG verbindlich. Sie entscheiden auch über die Einstufung der Fahrzeuge in
Emissionsklassen, festgelegt mit den sogenannten Euro-Normen. Für Pkw, die seit
dem 1. Juli 2009 erstmals zugelassen wurden, wurde die Bemessungsgrundlage
vorwiegend auf den Kohlendioxidausstoß umgestellt. Es wird das Ziel angestrebt,
höheren Schadstoffausstoß mit einer höheren Steuer zu belegen bzw.
schadstoffarme Fahrzeuge steuerlich zu entlasten. Damit gibt die
Kraftfahrzeugsteuer bereits einen klaren Anreiz zur Anschaffung emissionsarmer
Fahrzeuge. Dieser Anreiz wird durch die Belastung von Kraftstoffen mit der
Energiesteuer verstärkt. Verbrauchsarme Pkw unterliegen damit einer niedrigeren
Besteuerung.
Der Petitionsausschuss betont, dass im Hinblick auf über 50 Millionen
steuerpflichtiger Kraftfahrzeuge eine weitere Differenzierung der Kraftfahrzeugsteuer,
beispielsweise durch eine höhere Besteuerung von Zweitwagen, nicht
administrierbar wäre. Um die Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu sichern, wäre ein
hoher Aufwand erforderlich. Es ist eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten
denkbar, um die Zulassung eines zweiten Fahrzeuges in einem Haushalt zu
vermeiden und damit die gegebenenfalls erhöhte Steuer zu umgehen.
Darüber hinaus handelt es sich bei der Kraftfahrzeugsteuer um eine sogenannte
Verkehrsteuer, bei der – anders als bei der Einkommensteuer – die persönlichen
Verhältnisse des Fahrzeughalters grundsätzlich unberücksichtigt bleiben müssen.

Die Kraftfahrzeugsteuer erfasst lediglich den Vorgang des Haltens eines Kfz. Die
Petentin fordert hier eine höhere Belastung von Fahrzeugen, die zu privaten
Zwecken genutzt werden, und damit eine Differenzierung der Steuerhöhe nach der
Anzahl der gehaltenen Fahrzeuge sowie nach dem Verwendungszweck. Eine solche
Differenzierung wäre systemfremd.
Der Petitionsausschuss unterstreicht des Weiteren, dass es nicht Ziel der
Kraftfahrzeugsteuer ist, allgemein das Zulassen und Halten mehrerer Fahrzeuge
innerhalb eines Haushaltes zu sanktionieren. Gerade in ländlichen Gebieten sind
Menschen mangels Alternativen auf einen Pkw als Fortbewegungsmittel
angewiesen. Ein Fahrzeug für den gesamten Haushalt ist oftmals nicht ausreichend.
Weiterhin ist die Petition nicht mit dem Bestreben auch der neuen Bundesregierung
in Übereinstimmung zu bringen, die Elektromobilität zu fördern. Dem
Koalitionsvertrag zufolge will die neue Bundesregierung am Ziel festhalten, eine
Million Elektroautos in allen unterschiedlichen Varianten für Deutschlands Straßen
bis zum Jahr 2020. Der Aufbau der entsprechenden Lade- und
Tankstelleninfrastruktur werde vorangetrieben. Bei der Unterstützung des
Markthochlaufs der Elektromobilität setzten sie auf nutzerorientierte Anreize statt auf
Kaufprämien. Dazu zählt z.B. eine zeitlich befristete steuerliche Befreiung.
Elektroautos werden aber wegen ihrer bisherigen Nachteile gegenüber
konventionellen Pkw oft als Zweitwagen angeschafft, wie entsprechende Studien
zeigen. Eine höhere Besteuerung von Zweitwagen wäre in diesem Zusammenhang
kontraproduktiv.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen.Begründung (pdf)


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