Kraftfahrzeugsteuer - Überarbeitung des Gesetzes zum Wechselkennzeichen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
651 Unterstützende 651 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

651 Unterstützende 651 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2012
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

29.08.2017, 16:51

Pet 2-17-08-6121-034512

Kraftfahrzeugsteuer


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 21.05.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird eine Anpassung der zum 01.07.2012 in Kraft getretenen
Regelung zur Erteilung eines Wechselkennzeichens dahingehend gefordert, dass
dieses für eine unbegrenzte Anzahl von Fahrzeugen auch
Fahrzeugklassenübergreifend zuzuteilen ist und dass die Kraftfahrzeugsteuer nur
einmal für das höher zu besteuernde Fahrzeug zu entrichten ist.
Zur Begründung der Eingabe wird ausgeführt, zur besseren Akzeptanz des
Wechselkennzeichens seien die beschriebenen Erweiterungen unabdingbar. Im
Vorfeld der Realisierung des Kennzeichens sei dies als ökologischer und
ökonomischer Schritt gepriesen worden, welcher jedoch aufgrund der halbherzigen
Umsetzung nur weitere Barrieren aufbaue und den Wandel verhindere.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Petition ist als öffentliche Petition veröffentlicht worden. Sie wurde durch
651 Mitzeichnungen unterstützt und es gingen 50 Diskussionsbeiträge ein.
Überdies haben den Petitionsausschuss zu diesem Anliegen derzeit vier weitere
Eingaben gleichen Inhalts erreicht. Wegen des Sachzusammenhangs werden die
Eingaben einer gemeinsamen parlamentarischen Beratung zugeführt.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu den Eingaben darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Am 01.07.2012 trat die Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung in Kraft
(BGBl I S. 103 ff.), wodurch u. a. das sog. Wechselkennzeichen für zwei Fahrzeuge
eingeführt wurde. Voraussetzung für die Zuteilung von Wechselkennzeichen ist, dass
die Fahrzeuge in die gleiche Fahrzeugklasse fallen und Kennzeichenschilder gleicher
Abmessungen an den Fahrzeugen verwendet werden können. Überdies darf ein
Wechselkennzeichen zur gleichen Zeit nur an einem von den beiden Fahrzeugen
geführt werden. Nur das Fahrzeug mit dem angebrachten Kennzeichen darf auf
öffentlichen Straßen in Betrieb genommen oder abgestellt werden. Das
Wechselkennzeichen wird in der zweiteiligen Ausführung der Kennzeichenschilder
realisiert. Es besteht aus dem für beide Fahrzeuge gleichen, gemeinsamen
Kennzeichenteil und dem die letzte Ziffer der Erkennungsnummer des Fahrzeuges
tragenden, fahrzeugbezogenen Teil, der ständig am betreffenden Fahrzeug
anzubringen ist. Auf diesem Teil ist unter der Ziffer auch die Beschriftung des
gemeinsamen Teils aufgeführt, sodass das vollständige Kennzeichen des
Fahrzeuges ersichtlich ist. Beide Fahrzeuge unterliegen unverändert der vollen
Kraftfahrzeugsteuer.
Nach Auskunft der Bundesregierung wurde mit dem Wechselkennzeichen dem
Wunsch zahlreicher Fahrzeughalter z. B. zweier unterschiedlicher Pkw oder eines
Pkw und eines Wohnmobils entsprochen. Das Spektrum der rechtlichen
Möglichkeiten für die Zulassung mehrerer Fahrzeuge auf einen Kfz-Halter sei mit
dieser Zulassungsmöglichkeit erweitert und die bereits bestehenden Möglichkeiten
der fahrzeugspezifischen Zulassung, beispielsweise bei Verwendung von
Saisonkennzeichen, sinnvoll ergänzt worden. Gleichzeitig werde die Flexibilität bei
der Fahrzeugnutzung gewahrt. Mit der Nutzung eines Wechselkennzeichens
schränkten Halter, die bislang bereits einen Zweitwagen zugelassen haben, auch die
Mobilitätsmöglichkeiten der betreffenden Fahrzeuge ein. Dies bedeute, Halterinnen
und Halter entschieden sich bewusst dafür, nur eines der beiden mit
Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeuge zu nutzen. Der Petitionsausschuss
hebt hervor, da das Wechselkennzeichen zwei Fahrzeugen zugeteilt wird, jedoch zur
gleichen Zeit an nur einem von diesen Fahrzeugen geführt werden darf, es als ein
Kriterium bei der Bemessung der Prämie für die Haftpflichtversicherung durch die
Versicherer herangezogen werden kann.
Zu dem kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Anliegen weist der Petitionsausschuss darauf
hin, dass die Einführung des Wechselkennzeichens zum 1. Juli 2012 auf einen

Beschluss des Bundeskabinetts vom April 2010 zurück geht, welcher vorsah,
Wechselkennzeichen für zwei Fahrzeuge und ohne steuerliche Vergünstigungen
einzuführen. Die rein verkehrsrechtliche Regelung des Wechselkennzeichens führt –
entgegen von Erwartungen – nicht dazu, dass z. B. nur für ein Fahrzeug die
Kraftfahrzeugsteuer zu zahlen ist. Denn diese knüpft seit jeher nach § 1 Abs. 1 Nr. 1
Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) an das verkehrsrechtliche Halten eines
Fahrzeuges an, jedoch nicht an die Nutzungsintensität. Nutzer von
Wechselkennzeichen für zwei Fahrzeuge werden deshalb nicht gegenüber anderen
Haltern benachteiligt, da beide Fahrzeuge der Steuer unterliegen. Es bedarf vielmehr
einer gesonderten Befreiungsregelung für Halter von Fahrzeugen mit
Wechselkennzeichen.
Für eine zusätzliche steuerliche Subvention von Fahrzeugen mit
Wechselkennzeichen sieht u.a. der Petitionsausschuss einerseits keine Spielräume.
Andererseits wäre eine Subvention aufgrund zu erwartender Anschlussforderungen
anderer Interessengruppen nicht zu rechtfertigen, denn der Anknüpfungspunkt der
Kraftfahrzeugsteuer ist lediglich das Halten eines Fahrzeuges.
Soweit mit den Petitionen gefordert wird, Wechselkennzeichen sollten für eine
unbegrenzte Anzahl von Fahrzeugen auch Fahrzeugklassen-übergreifend zugeteilt
werden können, weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass sich die
Bundesregierung bei den Überlegungen zur Einführung des Kennzeichens dafür
ausgesprochen hat, dieses für zwei Fahrzeuge einzuführen. Ein
Wechselkennzeichen für zwei Fahrzeuge derselben Fahrzeugklasse ist etwa in der
Schweiz zu finden. In Österreich ist es möglich, bis zu drei Fahrzeuge derselben
Fahrzeugklasse unter einem einzigen Kraftfahrzeugkennzeichen zuzulassen. Ob in
Zukunft nach dem Sammeln von Erfahrungen eine Erweiterung der Regelung
denkbar wäre, bleibt zunächst abzuwarten.
Mit Blick auf die Kritik in den Eingaben an der Beschränkung der Nutzung des
Wechselkennzeichens nur innerhalb einer Fahrzeugklasse gibt der
Petitionsausschuss zu bedenken, dass diese sich an dem zum Vorbild genommenen
österreichischen System des Wechselkennzeichens orientiert. Jede Erweiterung
hätte komplizierte Fragestellungen zur Folge, wie etwa die erforderliche gleiche
Größe des Kennzeichens und die Gestaltung der Versicherungsverträge bei
Einbeziehung unterschiedlicher Fahrzeugklassen. Es soll jetzt darauf ankommen, mit

dieser beschränkten Lösung zunächst Erfahrungen zu sammeln. Sollte sich im
Ergebnis der praktischen Erfahrungen ein Erweiterungserfordernis ergeben, so wäre
über dieses zu diskutieren.
Das Anliegen, Wechselkennzeichen für eine unbegrenzte Anzahl von Fahrzeugen
auch Fahrzeugklassen-übergreifend zuzuteilen, vermag der Petitionsausschuss aus
den o. g. Gründen ebenfalls derzeit nicht zu unterstützen.
Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss ein weitergehendes
parlamentarisches Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen. Er empfiehlt daher, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung (PDF)


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