Kraftfahrzeugtechnik - Ausstattung von Elektro- und Hybridfahrzeugen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
10 Unterstützende 10 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

10 Unterstützende 10 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2016
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

14.08.2018, 04:27

Pet 1-18-12-9202-037025 Kraftfahrzeugtechnik

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.04.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird zur Reduzierung von Feinstaub und Stickoxiden in Großstädten
gefordert, Elektro- und Hybridfahrzeuge während des elektrischen Antriebes mit einem
Rück- und/oder Frontlicht zur Kenntlichmachung, beispielsweise grün, auszustatten.

Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen dem Petitionsausschuss elf Mitzeichnungen und 14 Diskussionsbeiträge vor. Es
wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im
Einzelnen eingegangen werden kann.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass
emissionsarme Fahrzeuge so offensichtlich seien und damit auf lange Sicht, z. B. auf
besonders mit Stickoxiden belasteten Strecken, keine Maut zahlen müssten.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass die Ausrüstung der Kraftfahrzeuge und
Anhänger mit lichttechnischen Einrichtungen (LTE) grundsätzlich international
geregelt ist. Die Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE)
hat die internationalen Vorschriften u. a. über die UNECE-Regelung Nr. 48 „Anbau der
Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen" festgelegt. Die Anwendung dieser
Regelung wiederum wird durch die Typgenehmigungsvorschriften in der Europäischen
Union verbindlich für alle Mitgliedstaaten vorgeschrieben.
Die Anlage zu Anhang Nr. 5 des Wiener Übereinkommens (1968) beinhaltet die
„Festlegung der Farbfilter für die in diesem Anhang genannten Farben
(Farbwertanteile)". Dort werden nur die Farben „Weiss, Rot, Gelb, Hellgelb und Blau"
definiert. Anzuwenden ist der von der Internationalen Beleuchtungskommission (CIE)
festgelegte Farbraum bzw. die Farbtafel. Ein Farbraum für Grün ist hier nicht definiert.

Die CIE-Farbwertanteile dienen auch bei den ECE-Regelungen als Bezugspunkt.

Anforderungen an die Beleuchtung von Kraftfahrzeugen sind neben den
internationalen Vorschriften auch in den nationalen Vorschriften (StVO, StVZO)
enthalten. Diese Regelungen verfolgen den Zweck, ein einheitliches und eindeutiges
Signalbild für Straßenfahrzeuge sicherzustellen, was wegen des zunehmenden
grenzüberschreitenden Verkehrs vor allem in Deutschland von Bedeutung ist. Auch
von den nationalen wie auch internationalen Sachverständigen- und Expertengremien
werden zusätzliche Signale nicht für sinnvoll und wünschenswert gehalten, da diese
vom eigentlichen Verkehrsgeschehen ablenken und damit Fehlreaktionen und
Gefahrensituationen nicht auszuschließen sind.

Die mit der Petition angeregte Einführung einer zusätzlichen Leuchte für
Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb oder Teilantrieb zur Anzeige des rein
elektrischen Fahrzustandes ist grundsätzlich – national und international – unzulässig.
Die zusätzliche Leuchte würde ohne Nutzen für die Verkehrssicherheit den
Energieverbrauch des Kraftfahrzeuges prinzipiell erhöhen.

Vor diesem Hintergrund sieht der Petitionsausschuss im Ergebnis keinen
parlamentarischen Handlungsbedarf. Der Ausschuss empfiehlt daher, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung (PDF)


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