Регион: Германия

Kraftfahrzeugtechnik - Ausstattung von LKW mit tief gezogenen Scheiben zur Verringerung von schweren/tödlichen Unfällen ("Toter Winkel")

Вносителят на петицията не е публичен
Петицията е адресирана до
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
315 Поддържащ 315 в / след Германия

Петицията не беще уважена

315 Поддържащ 315 в / след Германия

Петицията не беще уважена

  1. Започна 2017
  2. Колекцията приключи
  3. Изпратено
  4. Диалогов прозорец
  5. Завършено

Това е онлайн петиция des Deutschen Bundestags .

11.09.2017 г., 12:57

Pet 1-18-12-9202-039531Kraftfahrzeugtechnik
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.06.2017 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition soll erreicht werden, dass Lastkraftwagen, die in Städten oder dicht
besiedelten Gebieten unterwegs sind, mit einer tiefergezogenen Frontscheibe und
einer Beifahrertür mit tiefergezogener Seitenscheibe ausgestattet sein müssen, um die
Zahl schwerer und tödlicher Unfälle in diesen Sichtbereichen ("Toter Winkel") deutlich
zu verringern.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass das
Zusammentreffen von Kraftfahrzeugen mit ungeschützten Verkehrsteilnehmern
aufgrund der Masse und der Geschwindigkeit häufig zu gefährlichen Situationen führe.
Dabei seien Lkw ein besonders großes Risiko. Eine bekannte, aber bisher weitgehend
vernachlässigte Gefahrenquelle sei die eingeschränkte Sicht vom Fahrerhaus aus. Der
sogenannte „Tote Winkel“ werde immer wieder thematisiert. Bisher ergriffene
Maßnahmen hätten zu keiner Verringerung von Unfallopfern geführt. Ein Mittel
dagegen seien tief herabgezogene Frontscheiben und Beifahrertürenfenster. Die
Millionenstadt London habe unter dem Titel „Direct Vision“ ein Fünf-Punkte-System für
Lkw eingeführt. Lkw mit traditionell schlechten Sichtverhältnissen erhielten danach null
Punkte und dürften ab 2020 nicht mehr in der Stadt fahren, ab 2024 seien nur noch
Lkw mit drei oder mehr Punkten zugelassen. Dieses Vorgehen sei auch für die
Bundesrepublik Deutschland dringend geboten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf
die eingereichten Unterlagen verwiesen.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 315 Mitzeichnungen und 34 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis

gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, Ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
wie folgt zusammenfassen:
Gemäß Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für
die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von
Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge
gestatten die Mitgliedstaaten die Inbetriebnahme von Fahrzeugen, Bauteilen und
selbständigen technischen Einheiten nur, wenn diese den Anforderungen dieser
Richtlinie entsprechen.
Mit Verordnung (EU) 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Juli 2009 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeug-
anhängern und Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für
diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit wird im Anhang der
Richtlinie 2007/46/EG hinsichtlich der Einrichtungen für die indirekte Sicht und deren
Anbringung ausschließlich die UNECE-Regelung Nummer 46 aufgeführt. Die in dieser
Regelung in Nummer 15.2.4 vorgeschriebenen Sichtfelder müssen entweder mit den
unter Nummer 15.2.1.1.1. vorgeschriebenen Spiegeln oder nach Nummer 15.2.1.1.2.
mit einer sonstigen Einrichtung für indirekte Sicht für das Sichtfeld von Frontspiegel
und/oder Nahbereichsspiegel erreicht werden.
Das Sichtfeld von Nahbereichs- oder Anfahrspiegel bzw. sonstigen Einrichtungen für
indirekte Sicht muss nach Nummer 15.2.4.5. so beschaffen sein, dass der
Fahrzeugführer auf der Außenseite des Fahrzeugs mindestens einen ebenen und
horizontalen Teil der Fahrbahn übersehen kann, der bis an die Außenkante der
Beifahrerseite geht. Mit tiefgezogenen Scheiben ist dieser Bereich unter anderem auf
Grund der Fahrzeughöhe, des Fahrzeugbodens und der Innenausstattung des
Führerhauses nicht einsehbar. Einrichtungen für indirekte Sicht müssen trotzdem
weiter verwendet werden.
Im Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat die Sicherheit
aller am Verkehr Teilnehmenden einen hohen Stellenwert. Das BMVI setzt sich daher
in nationalen und internationalen Gremien für eine Verbesserung der Sicherheit im
Straßenverkehr ein und hat im Februar 2017 zusammen mit sieben anderen

Mitgliedstaaten die Europäische Kommission in einem Brief aufgefordert, die
Vorschriften für die Sicherheit im Straßenverkehr im Allgemeinen und von
schwächeren Verkehrsteilnehmenden im Besonderen zu überarbeiten.
Darüber hinaus hat das BMVI bei der UNECE einen Vorschlag zur Ausrüstung
schwerer Lkw mit Abbiege-Assistenzsystemen eingereicht. Dort wird das weitere
Vorgehen zum verpflichtenden Einbau dieser Systeme beraten.
Die Vorschriften sollen dazu technologieneutral gestaltet werden (sog.
Wirkvorschriften), damit sowohl Sensor-basierte Systeme als auch Kamera-basierte
zum Einsatz kommen können. Wichtig ist das Sicherstellen der Wirksamkeit der
Systeme durch die Ausrüstungsvorschriften.
Für den optionalen Einbau von Abbiege-Assistenzsystemen oder Kamera-Monitor-
Systemen in Lkw leistet die Bundesregierung bereits jetzt finanzielle Unterstützung im
Rahmen des Förderprogramms De-minimis.
Würde dem Vorschlag des Petenten gefolgt, könnten Fahrzeuge, die bereits mit einem
Abbiege-Assistenzsystem ausgerüstet sind, trotz erhöhter Sicherheit nicht mehr in die
entsprechenden Gebiete fahren und hätten dadurch einen Nachteil gegenüber
Fahrzeugen mit tiefgezogenen Scheiben, die für diesen Sachverhalt schlechter
ausgerüstet sind.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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