Kraftfahrzeugtechnik - Frontrückstrahler für Kraftfahrzeuge

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
121 Unterstützende 121 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

121 Unterstützende 121 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2012
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

18.11.2015, 16:16

Pet 1-17-12-9202-043510Kraftfahrzeugtechnik
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 03.09.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird eine Gesetzesänderung dahingehend begehrt, dass
Kraftfahrzeuge verpflichtend mit Frontrückstrahlern auszustatten sind.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass es nicht
plausibel sei, warum der nachfolgende Verkehr durch die Rückstrahler parkender
Autos gewarnt werde, jedoch der entgegenkommende Verkehr parkende Autos nicht
durch Rückstrahler erkennen könne. Bei Fahrrädern sei dies längst Pflicht und auch
sinnvoll. Insbesondere in schmalen Straßen bestünde eine erhebliche Gefährdung
des nächtlichen Gegenverkehrs.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 121 Mitzeichnungen und 33 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Zunächst weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass die Ausrüstung mit
lichttechnischen Einrichtungen international harmonisiert bei der
Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UN ECE) in Genf
beschlossen wird. Demnach kann eine Vorschrift über die verpflichtende Ausrüstung

von Kraftfahrzeugen mit Frontrückstrahlern nicht durch nationalen Beschluss,
sondern nur noch auf europäischer Ebene erlassen werden, da für den Bereich der
fahrzeugtechnischen Vorschriften bereits eine Vollharmonisierung erreicht wurde.
Vorschriften bezüglich des Anbaus von Frontrückstrahlern finden sich in der UN ECE
Regelung Nr. 48 für Personenkraftwagen, Busse, Lastkraftwagen sowie ihre
Anhänger.
Der Ausschuss begrüßt das Vorhandensein einheitlicher Regelungen, die dazu
beitragen, den internationalen Straßenverkehr zu erleichtern und die
Straßenverkehrssicherheit durch einheitliche Verkehrsvorschriften zu erhöhen. So
treffen Fahrzeugführer im Hinblick auf die technischen Anforderungen in den EU-
Mitgliedstaaten auf gleiche Vorgaben. Nach Auffassung des Petitionsausschusses
tragen harmonisierte technische Vorschriften dazu bei, die Rechtssicherheit zu
erhöhen und einheitliche Standards sicherzustellen.
Ferner macht der Petitionsausschuss darauf aufmerksam, dass die Straßenverkehrs-
Ordnung (StVO) sachgerechte Regelungen vorsieht, die die Beleuchtung an
Fahrzeugen betreffen. § 17 StVO regelt den Einsatz lichttechnischer Einrichtungen
im öffentlichen Verkehr und gilt auch für Fahrzeuge, die unmittelbar neben der
Fahrbahn abgestellt sind. Außerhalb geschlossener Ortschaften müssen haltende
Fahrzeuge gemäß § 17 Abs. 4 StVO mit eigener Lichtquelle beleuchtet werden.
Innerhalb geschlossener Ortschaften genügt es, nur die der Fahrbahn zugewandte
Fahrzeugseite durch Parkleuchten oder auf andere zugelassene Weise kenntlich zu
machen; eigene Beleuchtung ist entbehrlich, wenn die Straßenbeleuchtung das
Fahrzeug auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar macht. Auf der Fahrbahn
haltende Fahrzeuge, ausgenommen Personenkraftwagen, mit einem zulässigen
Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und Anhänger sind innerhalb geschlossener
Ortschaften stets mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere
zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen.
§ 12 Abs. 1 StVO verbietet generell das Halten an engen und an unübersichtlichen
Stellen, so dass es dort bei sich rechtmäßig verhaltenden Verkehrsteilnehmern nicht
zu Konflikten kommen kann, denn bei ordnungsgemäß geparkten Fahrzeugen ist die
mit der Petition geschilderte Gefahrensituation nicht vorhanden. Da gemäß
§ 12 Abs. 4 StVO der rechte Seitenstreifen beziehungsweise der rechte
Fahrbahnrand zu benutzen ist, fallen die so abgestellten Fahrzeuge mit den
rückwärtig angebrachten Rückstrahlern regelmäßig in den Lichtkegel der sich von
hinten nähernden Fahrzeuge.

Fahrzeuge, die keine vorschriftsmäßige Beleuchtung einschließlich der
rückstrahlenden Mittel nach § 49a Abs. 1 Satz 2 Straßenverkehrs-Zulassungs-
Ordnung besitzen, dürfen am Verkehr nicht teilnehmen. Wer sein Fahrzeug in
Betrieb setzt, obwohl die vorgeschriebenen lichttechnischen Einrichtungen nicht oder
nicht vollständig vorhanden sind, handelt ordnungswidrig.
Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss im Ergebnis keinen
parlamentarischen Handlungsbedarf zu erkennen. Er hält die bestehende
straßenverkehrsrechtliche Lage für sachgerecht und empfiehlt daher, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.Begründung (pdf)


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