Regiune: Germania

Kraftfahrzeugtechnik - Klärung von Datenschutzbedenken vor dem verpflichtenden Einbau des Notrufsystems eCall in Neuwagen ab 2015

Petiționarul nu este public
Petiția se adresează
Deutschen Bundestag
219 de susținere 219 in Germania

Petiția este respinsă.

219 de susținere 219 in Germania

Petiția este respinsă.

  1. A început 2014
  2. Colectia terminata
  3. Trimis
  4. Dialog
  5. Terminat

Aceasta este o petiție online des Deutschen Bundestags .

26.02.2016, 03:25

Pet 1-18-12-9202-012135

Kraftfahrzeugtechnik
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 18.02.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass Deutschland sich bei der Europäischen Union für
wesentliche Änderungen des geplanten Notrufsystems eCall einsetzen bzw. es ohne
die geforderten Änderungen aus Datenschutzgründen ablehnen soll.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen dem Petitionsausschuss 219 Mitzeichnungen und 18 Diskussionsbeiträge vor.
Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen
Gesichtspunkte im Einzelnen eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, ab dem Jahr 2015
solle das Notrufsystem eCall verpflichtend in alle Neuwagen eingebaut werden. Da
das System jedoch für eine lückenlose Überwachung der Fahrzeugführenden
missbraucht werden könne, solle Deutschland bei der Europäischen Union (EU)
darauf drängen, dass das System aus Datenschutzgründen nur bei Unfällen aktiviert
werde. Sei es bereits in einen Pkw eingebaut, müsse es möglich sein, es entweder
auszubauen oder es zu aktivieren bzw. deaktivieren. Laut einer Pressemitteilung der
EU sei die Technologie sehr missbrauchsanfällig, sie ermögliche, das Fahrverhalten
Fahrzeugführender EU-weit millionenfach nachzuvollziehen. Dies sei insbesondere
für Kfz-Versicherungen von Interesse.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss weist einführend darauf hin, dass in Deutschland seit langem
die Sicherheit im Straßenverkehr erfolgreich zunimmt. Zu eCall stellt er fest, dass es
ein automatisches Notrufsystem für Kraftfahrzeuge ist, bei dem im Falle eines Unfalls
ein Notruf an die Nummer 112 automatisch oder manuell durch die
Fahrzeuginsassen ausgelöst wird. Neben dem Aufbau einer Sprachverbindung wird
ein Mindestdatensatz, der u. a. die Koordinaten des Unfallortes enthält, den
zuständigen Notrufabfragestellen übermittelt. Der Beitrag von eCall zur
Verbesserung der Verkehrssicherheit wird in der Verkürzung von Rettungszeiten
durch eine effizientere Durchführung von Rettungseinsätzen gesehen.
Nach Aussage der Europäischen Kommission (KOM) könnte eCall das Potenzial
haben, nach vollständiger Einführung in den EU-Staaten jährlich bis
zu 2.500 Menschenleben zu retten und die Folgen schwerer Verletzungen zu
mindern. Neben der Verringerung menschlichen Leids würde dies für die
Gesellschaft auch erhebliche Einsparungen bei den Gesundheits- und sonstigen
Folgekosten bedeuten.
Deutschland hat am 5. Juni 2007 während seiner EU-Ratspräsidentschaft im
Rahmen der Fachkonferenz eSafety das Memorandum of Understanding (MoU)
gezeichnet. Am 23. April 2013 wurden die notwendigen Anforderungen für die
Infrastruktur der Notrufabfragestellen für die Einführung von eCall festgelegt. Dabei
werden ausschließlich Notrufe berücksichtigt, die über die Notrufnummer 112
ausgelöst werden. Deutschland unterstützt grundsätzlich die EU-weite verbindliche
Einführung des 112-eCall, da es eine innovative Technologie zur Optimierung von
Hilfeleistungen nach einem Unfall ist.
Die Einführung des 112-eCall setzt neben einer entsprechenden Vorbereitung der
Mobilfunknetze voraus, dass die Fahrzeuge über bordeigene Einrichtungen verfügen,
um den Notruf automatisch absetzen zu können. Genauer bedarf es einer
„schlafenden“ SIM-Card, die im Normalbetrieb deaktiviert ist und erst z. B. durch das
Zünden des Airbags oder manuell durch Drücken einer 112-eCall-Taste durch die
fahrende Person aktiviert wird. So ist es möglich, bei einem Unfall eine rasche
Verbindung zur örtlich zuständigen Notrufabfragestelle herzustellen und dabei auch
die missbräuchliche Nutzung von 112-eCall-Daten, z. B. zur Erstellung von
Bewegungsprofilen, zu verhindern.

Der Ausschuss ergänzt, dass sich die Petition auf einen Vorschlag der KOM für eine
Typgenehmigungsverordnung (2013/0165(COD)) bezieht, der vorsieht, dass alle neu
zu genehmigenden Fahrzeugtypen ab dem 31. März 2018 mit der für eCall nötigen
bordeigenen Technologie ausgerüstet sein müssen. Über diesen
Verordnungsentwurf wird in Brüssel verhandelt. Eine Allgemeine Ausrichtung hierzu
hat der Rat am 26. Mai 2014 gebilligt; im nächsten Schritt muss eine Einigung mit
dem Europäischen Parlament über den Vorschlag erfolgen. Die Infrastruktur für den
eCall-Dienst soll ab dem 1. Oktober 2017 bereitstehen. Die Nutzung wird
gebührenfrei sein.
Zur der Forderung, das System abschalten zu können, stellt der Petitionsausschuss
zunächst fest, dass die Abschaltbarkeit im aktuellen Verordnungsentwurf nicht
geregelt ist. Da das Ziel von eCall in der Verkürzung von Rettungszeiten besteht,
stellt sich seines Erachtens in diesem Fall die Frage nach der Güterabwägung
zwischen individuellem Recht auf informationelle Selbstbestimmung der fahrenden
Person und dem Interesse nach einem möglichst schnellen Eintreffen der
Rettungskräfte auf Seiten der Öffentlichkeit bzw. anderer vom Unfall direkt
betroffener Personen. Der Ausschuss weist aber ausdrücklich darauf hin, dass
Vorkehrungen zur Wahrung der Privatsphäre und des Datenschutzes im
vorliegenden Verordnungsentwurf klar geregelt sind. So sind die Hersteller nach
Artikel 6 verpflichtet sicherzustellen, dass Fahrzeugbewegungen vor Auslösen eines
eCall nicht nachvollzogen werden können. Weiterhin darf ausschließlich der
Mindestdatensatz übertragen werden. Die aufgezeichneten Daten dürfen nur solange
im Fahrzeug gespeichert werden, wie es für die Übertragung an die
Notrufabfragestelle erforderlich ist und sind zu löschen, sobald sie diesen Zweck
erfüllt haben.
Aufgrund dieser Regelungen ist die mit der Petition vorgetragene Befürchtung, dass
das eCall-System zu einer „lückenlosen Überwachung des individuellen
Fahrverhaltens" missbraucht werden könnte, aus Sicht des Ausschusses nicht
begründet. Der Ausschuss empfiehlt vor dem Hintergrund seiner Ausführungen, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.Begründung (pdf)


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