Kraftfahrzeugtechnik - Maßnahmen gegen Tachomanipulation

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
323 Unterstützende 323 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

323 Unterstützende 323 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2012
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

29.08.2017, 16:55

Pet 1-17-12-9202-037871Kraftfahrzeugtechnik
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 21.03.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, Tachomanipulationen an Kraftfahrzeugen dadurch zu
erschweren, dass der bei der Hauptuntersuchung erfasste Kilometerstand bei einer
An-/Ummeldung automatisch auf Plausibilität geprüft werde.
Zur Begründung des Anliegens wird vorgetragen, dass mit dem Dritten Gesetz zur
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und anderer
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 17. August 2005 der Missbrauch von
Wegstreckenzählern in § 22b StVG als strafbare Handlung festgelegt worden sei.
Dennoch führten Tachomanipulationen immer wieder zu wirtschaftlichen Schäden für
Gebrauchtwagenkäufer. Daher solle der, im Rahmen der Hauptuntersuchung (HU)
nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) erhobe Tachostand,
zentral in einer Datenbank erfasst werden. Die Kilometerangaben sollten dann bei
jeder Fahrzeugan- bzw. -ummeldung automatisch auf Plausibilität geprüft werden,
um Tachomanipulation zu erschweren.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die eingereichten Unterlagen
verwiesen.
Zu dieser Petition, die auf der Internetseite des Deutschen Bundestages
veröffentlicht wurde, liegen dem Petitionsausschuss 323 Mitzeichnungen und
82 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis dafür gebeten, dass nicht auf
jeden einzelnen Aspekt gesondert eingegangen werden kann.
Der Petitionsausschuss hat auch der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre
Ansicht zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung

lässt sich u. a. unter Einbeziehung der von der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss bestätigt, dass die in der Petition angeführten
Tachomanipulation in der Tat zu wirtschaftlichen Schäden für die Käufer von
Gebrauchtfahrzeugen führen und sie daher, wie ebenfalls zutreffend ausgeführt,
nach § 22b StVG als strafbare Handlung gelten. Neben der Manipulation des
Messvorgangs und der Verfälschung des Tachostand selbst ist seither auch die
Herstellung und/oder Bereitstellung von Computerprogrammen zur Vorbereitung der
Tachomanipulation strafbar.
Dennoch wäre der für den Fahrzeugkauf geforderte Abgleich zwischen der Tacho-
und der Datenbankangabe aus Sicht des Ausschusses nicht zielführend, da dem
Verbraucher eine vermeintliche Verlässlichkeit hinsichtlich der Kilometerangabe
suggeriert würde. Es kann auch durch eine solche Erfassung nicht sichergestellt
werden, dass der im Rahmen der HU abgelesene Wert der jeweiligen tatsächlichen
Gesamtlaufleistung entspricht. So könnte z. B. ein Vielfahrer den Kilometerstand
regelmäßig vor der Hauptuntersuchung erheblich manipulieren, und ihm würde beim
Verkauf seines Fahrzeuges - trotz verfälschter Laufleistung - durch die Datenbank
eine „weiße Weste“ bescheinigt werden.
Der Petitionsausschuss empfiehlt vor dem Hintergrund der Ausführungen daher, das
Petitionsverfahren abzuschließen, da dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung (PDF)


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