Rajon : Gjermania

Kraftfahrzeugtechnik - Mittelbereitstellung für den Umbau der Dieselfahrzeuge

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Peticioni drejtohet tek
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
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Peticioni nuk u përmbush

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Peticioni nuk u përmbush

  1. Filluar 2017
  2. Mbledhja mbaroi
  3. Paraqitur
  4. Dialog
  5. I përfunduar

Kjo është një kërkesë në internet des Deutschen Bundestags .

12.10.2019, 04:24

Pet 1-18-12-9202-045554 Kraftfahrzeugtechnik

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.09.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, die Kraftfahrzeugindustrie zu verpflichten, den Einbau
zusätzlicher Katalysatoren in soft- und hardwaremäßig manipulierte Dieselfahrzeuge
zu finanzieren und dazu die ungerechtfertigt gezahlten Gewinne, Boni und Dividenden
aus dem Fahrzeugverkauf heranzuziehen.

Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen dem Petitionsausschuss 66 Mitzeichnungen und 38 Diskussionsbeiträge vor.
Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen
Gesichtspunkte im Einzelnen eingegangen werden kann.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die
Autoindustrie Soft- und Hardware-Manipulationen an Diesel-Fahrzeugen
vorgenommen habe, indem die Software für Abgaswerte manipuliert und unzulässige
Abschalteinrichtungen eingebaut habe. Alle Diesel-Fahrzeuge müssten jetzt mit einem
neuen speziellen Katalysator ausgerüstet werden, um die gesundheitsschädlichen
Abgase zu vermeiden. Dies lehne die Automobilindustrie mit dem Hinweis auf die zu
hohen Kosten jedoch ab. Da sie weiterhin Gewinne mit dem Verkauf dieser
Diesel-Fahrzeuge gemacht habe, seien an Vorstände, Aktionäre und Mitarbeiter
entsprechende Boni, Dividenden und dgl. ausgeschüttet worden. Bereits im Jahr 2006
hätten Medien berichtet, dass Abgastests unter Realbedingungen eine 200 prozentige
Überschreitung der Abgasgrenzwerte ergeben hätten. Eine entsprechende Reaktion
seitens der Automobilhersteller darauf, sei bis heute nicht erfolgt. Durch die seitdem
erfolgte Verschärfung der Abgasvorschriften, seien aktuell Überschreitungen der
Abgaswerte um 1.000 Prozent ermittelt worden.
Wenn dem mit der Petition unterbreiteten Vorschlag durch alle Automobilhersteller
– auch ausländische – gefolgt werde, entstünde den Kfz-Käufern kein finanzieller
Schaden, die Gewinne, Boni und Dividenden würden den Empfängern zu Recht
gezahlt und in den Städten gebe es saubere Luft. Außerdem werde diese Regelung
das Verantwortungsbewusstsein der Automobilbranche demonstrieren und das
Vertrauen in den Rechtstaat stärken.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss weist einführend darauf hin, dass die geforderte generelle
Verpflichtung der Automobilhersteller einen Verstoß gegen das Europarecht darstellen
würde, sofern sie auch Fahrzeuge betrifft, die im Einklang mit den geltenden
Typgenehmigungsvorschriften hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind.
Eine Verpflichtung der Hersteller, im Verkehr befindliche Fahrzeuge nachträglich mit
emissionsverbessernden Systemen umzurüsten, könnte nur auf europäischer Ebene
erfolgen.

Maßgeblich ist die eine Rahmenrichtlinie des Europäischen Parlaments (EP) und des
Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung
von Kraftfahrzeugen und-Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und
selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, die Richtlinie 2007/46/EG.
Dort ist in Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 folgendes geregelt:

„Die Mitgliedstaaten dürfen die Zulassung, den Verkauf die Inbetriebnahme oder die
Teilnahme am Straßenverkehr von Fahrzeugen, Bauteilen oder selbstständigen
technischen Einheiten nicht unter Verweis auf die von dieser Richtlinie erfassten
Aspekte des Baus oder der Wirkungsweise untersagen, beschränken oder behindern,
wenn diese den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen."

Diese Regelung ist auch in der neuen Verordnung (EU) 2018/858 des EP und des
Rates über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und
Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen
technischen Einheiten enthalten, welche bereits in Kraft getreten ist und ab dem
1. September 2020 gilt. Die o. g. Richtlinie 2007/46/EG wird mit Wirkung vom
1. September 2020 aufgehoben.

Für den Aspekt der Abgasemissionen besteht mit der Verordnung (EG) Nr. 715/2007
und ihren Durchführungsmaßnahmen eine detaillierte Vorschrift auf europäischer
Ebene, die unmittelbar auch in Deutschland gilt. Sofern Fahrzeuge den Vorschriften
entsprechen, was im Rahmen einer Typgenehmigung geprüft wird, besteht ein
Anspruch der Hersteller, Fahrzeuge ohne Auflagen in den Verkehr bringen und dort
belassen zu können.

Sofern Fahrzeuge diesen Vorschriften nicht entsprechen, zum Beispiel weil
unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut sind, ergreift die zuständige
Typgenehmigungsbehörde, in Deutschland das Kraftfahrt-Bundesamt, die
entsprechenden Maßnahmen. § 25 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung bietet
in diesen Fällen die Rechtsgrundlage für geeignete Maßnahmen, u. a. auch für
eine-Verpflichtung zur Umrüstung bereits im Verkehr befindlicher Fahrzeuge, um diese
in einen vorschriftenkonformen Zustand zu versetzen. Ohne einen Verstoß gegen die
EU-weit geltenden Emissionsvorschriften können solche Maßnahmen jedoch nicht
pauschal für alle Fahrzeuge ohne Rücksicht auf deren Vorschriftsmäßigkeit
angeordnet werden.

Deutschland hat auf europäischer Ebene auf die Verbesserung der einschlägigen
Emissionsvorschriften hingewirkt. Die Europäische Kommission hat im Jahr 2011 eine
Arbeitsgruppe eingerichtet, in der ein zusätzliches Prüfverfahren mit portabler
Messtechnik (PEMS) entwickelt wurde, das zukünftig im Rahmen der
Typgenehmigung die Wirksamkeit von „Euro 6" im Realbetrieb kontrollieren und
sicherstellen soll. Die Einführung wirksamer Prüfverfahren zur Kontrolle der
Realemissionen von Pkw und leichten Nutzfahrzeugen (RDE – Real Driving Emissions
= reale Abgas-Emissionsverhalten von Pkw, Lkw und Bussen im alltäglichen
Gebrauch) wurde durch Deutschland auf EU-Ebene mit Nachdruck unterstützt. Diese
treten nun seit September 2017 schrittweise in Kraft. Allerdings merkt der Ausschuss
an, dass diese nicht rückwirkend auf bereits genehmigte und zugelassene Fahrzeuge
anwendbar sind.

Mit der im Mai 2018 im zuständigen EU-Ausschuss verabschiedeten RDE-Verordnung
werden die Vorschriften im Hinblick auf die Präzisierung der Ausnahmen in Artikels 5
der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 für Abschalteinrichtungen verbessert. Durch die
Schaffung einheitlicher Entscheidungsgrundlagen für die Typgenehmigungsbehörden
werden die wesentlichen Elemente zur Bewertung von Emissionsstrategien und der
Zulässigkeit von Abschalteinrichtungen in einen verbindlichen Rechtsrahmen
überführt.

Das Nationale Forum Diesel hat am 02. August 2017den Beschluss gefasst, dass der
Bund und die Automobilindustrie gemeinsam einen Fonds „Nachhaltige Mobilität für
die Stadt" auflegen werden. Die drei deutschen Kraftfahrzeughersteller werden sich
entsprechend ihrer Marktanteile am Industrieanteil an dem Fonds beteiligen.

Zudem stößt die Bundesregierung mit ihren aktuellen Aktivitäten konzertierte und
schnell wirksame Maßnahmen für eine bessere Luftqualität unter Beteiligung der
Automobilindustrie, der Fachkreise und aller weiteren Beteiligten an. Nähere
Informationen zum „Sofortprogramm für saubere Luft", inkl. der „Chronologie der
Entscheidungsprozesse für bessere Luftqualität" sind unter folgendem Link abrufbar:
(vvww.bundesregierung.de/Content/DE/Infodienst/2017/11/2017-11-30-
kommunalgipfe1/2017-11-30-saubere-luft-in-den-
staedten.html?nn=437032#1group2).

Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, da
dem Anliegen, die Automobilindustrie zur Finanzierung zusätzlicher Katalysatoren in
soft- und hardwaremäßig manipulierte Dieselfahrzeuge unter Heranziehung
ungerechtfertigt gezahlter Gewinne, Boni und Dividenden aus dem Fahrzeugverkauf,
zu verpflichten, nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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