Kraftfahrzeugtechnik - Verpflichtende Nachrüstung der Diesel-Fahrzeuge mit Software-Update

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
41 Unterstützende 41 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

41 Unterstützende 41 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2017
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

22.05.2019, 04:25

Pet 1-19-12-9202-000022 Kraftfahrzeugtechnik

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 16.05.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird ein zusätzliches Gutachten über die Wirksamkeit und mögliche
Folgen eines Software-Updates gefordert.

Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen dem Petitionsausschuss 41 Mitzeichnungen und fünf Diskussionsbeiträge vor.
Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen
Gesichtspunkte im Einzelnen eingegangen werden kann.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, das
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) habe sowohl in seiner
Erklärung zum Dieselgipfel vom 2. August 2017 als auch in einem Artikel zur
Abgas-Thematik ausgeführt, dass den Kunden aus der Umrüstung der
Diesel-Fahrzeuge keine Nachteile entstehen dürften und Motorschutzfunktionen zu
begründen seien. Im Bericht der Untersuchungskommission „Volkswagen“ mache das
Ministerium auf Seite 114 ff. Ausführungen zu den Auswirkungen der Umrüstung, z. B.
für Fahrzeuge der Gruppe 111. Das Landgericht Heilbronn stelle unter dem
Aktenzeichen Az 9 0 111/16 die Wirksamkeit der Maßnahmen klar in Frage und
beschreibe die Genehmigung des Software-Updates durch das Kraftfahrt-Bundesamt
(KBA) als offensichtlich auch politisch motiviert. Bereits umgerüstete Fahrzeuge
zeigten bereits negative Schäden infolge des Software-Updates auf. Die verpflichtende
Durchführung des Software-Updates mit Androhung der Stilllegung nicht umgerüsteter
Fahrzeuge ohne vorherige Prüfung der Wirksamkeit und ohne weitreichende Garantie
für Folgeschäden durch den Hersteller widerspreche den o. g. Ausführungen des
BMVI. Außerdem entstünden den getäuschten Fahrzeugkäufern erhebliche Kosten.
Auch der Senat des Oberlandesgerichts (OLG) München, (Az) 8 U 1710/17, habe
erklärt, nicht davon überzeugt zu sein, dass das angebotene Software-Update eine
ausreichende Nacherfüllung darstelle. Dies solle über ein Sachverständigengutachten
(Kosten ca. 40.000,00 Euro) geklärt werden. Bisherige Erklärungen von
Sachverständigen belegten, dass durch die Veränderung der Motorsteuerung und
damit der Verbrennungsabläufe statt Ruß Asche im Abgas entstehe, die aus dem
Partikelfilter nicht freigebrannt werden könne. Dadurch setzten sich die Filter zu und
müssten ausgetauscht werden. Darüber hinaus verkokten die
Abgasrückführungsventile. Dadurch gehe der Motor über die Motorsteuerung in einen
Notbetrieb mit reduzierter Leistung und ein Werkstattaufenthalt werde erforderlich. Ob
die Motoren den geänderten thermischen Belastungen dauerhaft standhalten könnten,
müsse zumindest in Frage gestellt werden. Damit sei die Zuverlässigkeit der
Fahrzeuge zu Lasten der Käufer nicht mehr gegeben.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass der Bundesregierung die Problematik
von negativen Folgen der Nachrüstung von Volkswagen (VW) Dieselfahrzeugen mit
einem Software-Update, die durch Entfernung der unzulässigen Abschalteinrichtung
einer Reduktion des Stickoxid-Ausstoßes im realen Verkehr dient, bekannt ist.

Im VW-Abgasskandal hatte die Volkswagen AG auf Anordnung des KBA
schnellstmöglich sicherzustellen, dass die Konformität der betroffenen Fahrzeuge mit
den Emissionsvorschriften und der Typgenehmigung hergestellt wird.

Nach der Verpflichtung des Unternehmens zur Entfernung der unzulässigen
Abschalteinrichtung durch das KBA wurden im Rahmen des Verifizierungsprozesses
des Software-Updates durch das KBA bei repräsentativen Fahrzeugen der
Modellgruppen die Erfüllung der Grenzwerte von Schafstoff-, Geräusch- und
CO2-Emissionen sowie Kraftstoffverbrauchswerten überprüft. Des Weiteren überprüfte
das KBA gemäß den maßgeblichen Typgenehmigungsvorschriften die
Dauerhaltbarkeit emissionsmindernder Einrichtungen, die Motorleistung und das
maximale Drehmoment.
Mit dem Nachweis der Vorschriftsmäßigkeit wurde das Software-Update zur
Umrüstung freigegeben. Im Besonderen stellte das KBA bei seinen Überprüfungen
fest, dass die Motorleistungen durch das Update unverändert bleiben und die
Verbrauchswerte den Werten aus der Typgenehmigung entsprechen.

Das BMVI hat gegenüber dem Unternehmen darauf gedrungen, dass die Umrüstung
nicht zum Nachteil der Kunden durchgeführt wird. Daraufhin hat VW eine
dementsprechende Erklärung abgegeben, dass nach der Umrüstung die Fahrzeuge
nicht nur den gültigen Abgasvorschriften (einschließlich Dauerhaltbarkeit gemäß
VO 715/2007 i. V. m. der Durchführungsverordnung 692/2007) entsprechen, sondern
auch keine Beeinträchtigung der Motorleistung, des Verbrauchs und der
Fahrleistungen hervorrufen.

Bei verpflichtenden Rückrufen ordnet das KBA die Beseitigung einer Nichtkonformität
an, um den vorschriftsmäßigen Zustand des Fahrzeugs herzustellen. Mit den Ländern
wurde ein Verfahren abgestimmt, bei dem im Rahmen der Hauptuntersuchung (HU)
die fristgerechte Teilnahme der betroffenen Fahrzeuge an der VW-Rückrufaktion
aufgrund der angeordneten Nebenbestimmung zur Typgenehmigung dieser
Fahrzeuge überprüft wird. Dies dient als weiterer Baustein zur Herstellung der
Vorschriftsmäßigkeit der betroffenen Fahrzeuge. Die Fahrzeughalter erhalten im
Vorfeld mit rund eineinhalb Jahren ausreichend Zeit, um an der Rückrufaktion
teilzunehmen.

Die Halter werden mehrfach aufgefordert, an der Rückrufaktion teilzunehmen. Wird
nach Ablauf dieser Frist im Rahmen der nächsten HU festgestellt, dass keine
Teilnahme an der Rückrufaktion erfolgte, wird der verantwortliche Prüfingenieur dies
als erheblichen Mangel einstufen und keine Prüfplakette erteilen.

Die Wirksamkeit der Maßnahme wurde durch das KBA vor der Freigabe des Rückrufs
überprüft.

Das KBA steht zudem in ständigem Kontakt zur VW AG. Im Rahmen des Rückrufes
gegebenenfalls auftretende Mängel an Fahrzeugen werden seitens der VW AG
analysiert und dem KBA in regelmäßigen Besprechungen vorgestellt.

Dem Petitionsausschuss liegen keine Informationen des OLG München über negative
Auswirkungen der Nachrüstung vor.

Vor dem Hintergrund seiner Ausführungen empfiehlt der Petitionsausschuss daher,
das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Der von der Fraktion der AfD gestellte Antrag, die Petition der Bundesregierung - dem
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur - zur Erwägung zu
überweisen und den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben,
ist mehrheitlich abgelehnt worden.

Begründung (PDF)


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