Regiune: Germania

Kraftfahrzeugtechnik - Weisung des Kraftfahrtbundesamtes zur Kostenübernahme im Zusammenhang mit dem entstandenen Schaden durch Abgas-Manipulation

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Deutschen Bundestag
58 58 in Germania

Petiția este respinsă.

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  4. Dialog
  5. Terminat

Aceasta este o petiție online des Deutschen Bundestags .

06.09.2019, 04:22

Petitionsausschuss

Pet 1-18-12-9202-026642
01099 Dresden
Kraftfahrzeugtechnik

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen worden
ist.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass Volkswagen über das Kraftfahrt-Bundesamt daran
gebunden wird, den durch die Abgas-Manipulation hervorgerufenen Schaden zu
beheben. Außerdem muss jeder Betroffene bei erheblicher Pflichtverletzung vom
Kaufvertrag zurücktreten können.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe liegen
dem Petitionsausschuss 58 Mitzeichnungen und zehn Diskussionsbeiträge vor. Es wird
um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen
eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Umfang
der Volkswagen (VW)-Abgasaffäre auch in Deutschland Woche für Woche ausweite.
Die Affäre zeige, dass die deutsche Automobilindustrie viel zu wenig kontrolliert worden
sei. Seien bei Fahrzeugtests der Spritverbrauch, CO2-Ausstoß und
Stickoxid-Wert mit Hilfe „legaler“ Schlupflöcher, wie z. B. durch überscharfen
Reifendruck, durch das Abkleben von Kanten und Luftöffnungen, an denen sich der
Fahrtwind brechen könne, gesenkt worden, würde nun zusätzlich Software eingesetzt,
die diese Werte verändere. Dieses Vorgehen sei auch in Deutschland nicht mehr legal. Die
Politik müsse den Skandal schonungslos aufklären und die VW AG müsse den Schaden
vollständig beheben. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) solle prüfen, ob es durch das
Abschalten der im Kfz eingebauten Software zu höheren Spritverbräuchen oder anderen
Petitionsausschuss

Auswirkungen käme. Die Ergebnisse müsse das KBA veröffentlichen. Betroffene müssten
ihre Rechte bei erheblicher Pflichtverletzung durch die VW AG auch ohne Rechtschutz
vor Gericht geltend machen können.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht zu der
Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss stellt zunächst fest, dass die lückenlose Aufklärung der Vorfälle
bei der VW AG für ihn ein sehr wichtiges Anliegen darstellt.
Der Ausschuss weist darauf hin, dass der 18. Deutsche Bundestag am 7. Juli 2016 zur
Aufklärung von Ausmaß und Hintergründen der VW-Abgasaffäre einen
Untersuchungsausschuss eingesetzt hatte. Hinsichtlich der Ergebnisse des
5. Untersuchungsausschusses der 18. Wahlperiode verweist der Ausschuss auf den
umfangreichen Abschlussbericht auf Drucksache 18/12900, der auf der Internetseite des
Deutschen Bundestages unter www.bundestag.de eingesehen werden kann.
Weiterhin macht der Ausschuss darauf aufmerksam, dass das KBA nach geltender
Rechtslage u. a. im Bereich des Typgenehmigungsverfahrens zur öffentlich-rechtlichen
Gefahrenabwehr hoheitlich tätig ist. Die Behandlung zivilrechtlicher
Verbraucherschutzfragen ist dem KBA dagegen nicht zugewiesen. Es kann daher nicht
mit der in der Petition gewünschten lenkenden Wirkung in zivilrechtliche
Rechtsverhältnisse zwischen den Verbrauchern und der VW AG eingreifen.
Das Vertrags- und Schadensersatzrecht unterfällt der Privatautonomie und ist
grundlegend im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sowie in der Zivilprozessordnung
geregelt.
Ansprüche der Betroffenen im Zusammenhang mit den Abgasmanipulationen können
sich aus dem Kaufvertragsrecht ergeben, das ihnen Ansprüche gewährt, wenn die
Kaufsache nicht die geschuldeten Eigenschaften hat. Der Verkäufer hat dem Käufer die
Kaufsache nach § 433 Absatz 1 Satz 2 BGB frei von Sach- und Rechtsmängeln zu
verschaffen. Ein Sachmangel liegt nach § 434 Absatz 1 BGB unter anderem vor, wenn die
Petitionsausschuss

Kaufsache nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder nicht die Beschaffenheit
aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der
Sache erwarten kann. Zur Beschaffenheit im vorgenannten Sinne gehören auch
Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers oder des
Herstellers erwarten kann (§ 434 Absatz 1 Satz 3 BGB). Im Hinblick auf die Abgaswerte
eines Pkw wird ein Mangel regelmäßig zu bejahen sein, wenn die vereinbarten
Abgaswerte im vorgeschriebenen Messverfahren ohne Manipulation durch den Hersteller
nicht erreicht werden. Ein Sachmangel wegen Abweichung der Kaufsache von der
„üblichen Beschaffenheit“ kann sich zudem daraus ergeben, dass das Fahrzeug die
Vorgaben öffentlich-rechtlicher Vorschriften − etwa der geltenden
EU-Grenzwerte − nicht erfüllt.
Bei Vorliegen eines Sachmangels kann der Käufer nach §§ 437 Nummer 1, 439 BGB von
dem Verkäufer Beseitigung des Mangels verlangen, die sog. Nacherfüllung. Ist die
Mängelbeseitigung nicht möglich oder erfolgt sie nicht innerhalb einer vom Käufer dafür
gesetzten angemessenen Frist, kann der Käufer nach §§ 437 Nummer 2, 441 BGB den
Kaufpreis mindern oder − bei einer erheblichen Pflichtverletzung – nach
§§ 437 Nummer 2, 440, 323 BGB vom Kaufvertrag zurücktreten.
Der Ausschuss hebt jedoch hervor, dass am 1. November 2018 das Gesetz zur Einführung
einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage in Kraft getreten ist.
Mit dem neuen Klageinstrument der Musterfeststellungsklage können Unternehmen, die
sich unrechtmäßig verhalten, einfacher und effektiver zur Verantwortung gezogen und
die Ansprüche der Verbraucherinnen und Verbraucher schneller, einfacher und
kostengünstiger durchgesetzt werden.
Der Ausschuss begrüßt, dass von diesem neuen prozessualen Instrument bereits vielfach
Gebrauch gemacht wurde, u. a. auch gegen die VW AG.
Die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat in Kooperation mit dem ADAC am
1. November 2018 eine Musterfeststellungsklage gegen die VW AG eingereicht. Betroffene
VW-Kunden können sich kostenlos in ein Klageregister des Bundesamtes für Justiz
eintragen. Nähere Einzelheiten können der Internetseite der vzbv
(www.verbraucherzentrale.de/aktuelle-meldungen/vertraege-
reklamation/musterklage-gegen-vw-so-machen-sie-mit-29738) entnommen werden.
Petitionsausschuss

Ferner hat die Bundesregierung zur Umsetzung des „Konzepts für saubere Luft und die
Sicherung der individuellen Mobilität in unseren Städten“ vom 2. Oktober 2018 u. a.
vereinbart, dass zur Vermeidung von Fahrverboten eine Änderung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes erfolgen wird, die Ausnahmen von Fahrverboten
vorsieht. Dieses Änderungsgesetz ist zwischenzeitlich in Kraft getreten.
Nach diesem Änderungsgesetz ist u. a. vorgesehen, dass Fahrzeuge der Schadstoffklassen
Euro 4 und 5 von Verkehrsbeschränkungen und -verboten ausgenommen werden, soweit
diese weniger als 270 mg Stickstoffoxide pro km ausstoßen.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erarbeitet derzeit eine
Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), die
Einzelheiten zu diesem Ausnahmetatbestand in einer Anlage zur StVZO regelt.
Abschließend macht der Ausschuss darauf aufmerksam, dass hinsichtlich der
Kostenübernahme der Nachrüstsysteme, die auf Grundlage der vorgenannten
Änderungs-Verordnung auf den Markt gebracht werden, zum gegenwärtigen Zeitpunkt
Finanzierungszusagen der Hersteller VW und Mercedes Benz vorliegen.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss im Ergebnis, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen worden ist.
Der von den Fraktionen der FDP, DIE LINKE. und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
gestellte Antrag, die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium der Justiz
und für Verbraucherschutz – als Material zu überweisen und den Fraktionen des
Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, soweit es um eine Entschädigung der von
den Abgas-Manipulationen Betroffenen geht, und das Petitionsverfahren im Übrigen
abzuschließen, ist mehrheitlich abgelehnt worden.

Begründung (PDF)


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