Terület: Németország

Kraftfahrzeugversicherung - Abschaffung von Regionalklassen

A petíció benyújtója nem nyilvános
A petíció címzettje
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
60 Támogató 60 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

60 Támogató 60 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

  1. Indított 2017
  2. A gyűjtés befejeződött
  3. Benyújtott
  4. Párbeszéd
  5. Befejeződött

Ez egy online petíció des Deutschen Bundestags.

2018. 11. 01. 3:28

Pet 4-18-07-7612-045665 Kraftfahrzeugversicherung

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 18.10.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird die Abschaffung von Regionalklassen insbesondere bei den
Kraftfahrzeugversicherungen gefordert.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass durch die Einteilung in
Regionalklassen der Gleichheitsgrundsatz verletzt werde. Anständige würden für ihre
Wohnortwahl bestraft, da sie keinen Einfluss auf das Fehlverhalten anderer Menschen
hätten. Eine ähnliche Einteilung gebe es auch bei anderen Versicherungen, wie
beispielsweise der Elementarschadenversicherung.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 64 Mitzeichnern unterstützt,
und es gingen 12 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Als Ergebnis der parlamentarischen Prüfung wird unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte festgestellt, dass
die Einteilung in Regionalklassen und die Berücksichtigung dieser Regionalklassen bei
der Ermittlung der Prämienhöhe in der Kfz-Versicherung auf einer im Rahmen der
Vertragsfreiheit getroffenen Vereinbarung zwischen Versicherer und
Versicherungsnehmer beruht.

In der Praxis gilt insoweit regelmäßig Buchstabe J.2 der flächendeckend verwendeten
Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2015 – Stand:
12. Oktober 2017): „Richtet sich der Versicherungsbeitrag nach dem Wohnsitz des
Halters, wird Ihr Fahrzeug einer Regionalklasse zugeordnet. Maßgeblich ist der
Wohnsitz, den uns die Zulassungsbehörde zu Ihrem Fahrzeug mitteilt. Ihrem
Versicherungsschein können Sie entnehmen, welcher Regionalklasse Ihr Fahrzeug zu
Beginn des Vertrags zugeordnet worden ist.

Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich, ob und in welchem Umfang sich der
Schadenbedarf der Region, in welcher der Wohnsitz des Halters liegt, im Verhältnis zu
allen Regionen erhöht oder verringert hat. Ändert sich der Schadenbedarf Ihrer Region
im Verhältnis zu dem aller Regionen, kann dies zu einer Zuordnung in eine andere
Regionalklasse führen. Die damit verbundene Beitragsänderung wird mit Beginn des
nächsten Versicherungsjahres wirksam.“

„Region“ im vorstehenden Sinne ist dabei der Zulassungsbezirk, in dem der Halter des
versicherten Fahrzeugs seinen Wohnsitz hat. Der Schadenbedarf für einen
Zulassungsbezirk ergibt sich aus den ausgezahlten Versicherungsleistungen aller in
Deutschland zugelassenen Kfz-Versicherer für diesen Zulassungsbezirk, geteilt durch
die Anzahl der Versicherungsverträge für diesen Zulassungsbezirk. Ist der
Schadenbedarf in einem Zulassungsbezirk niedriger als im Durchschnitt aller
Zulassungsbezirke, so wird das Fahrzeug eines dort wohnhaften Halters in eine
günstigere Regionalklasse eingestuft; ist er hingegen höher, führt dies zu einer
Einstufung in einen ungünstigeren Regionaltarif (zum Ganzen vgl. Stadler, in:
Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung, 19. Auflage 2017, AKB J.2). Kriterium für die
Einstufung ist daher lediglich die Frage, welche Leistungen Versicherer für Fahrzeuge
aus dem jeweiligen Zulassungsbezirk typischerweise erbringen müssen.

Nach Ansicht des Ausschusses liegt darin kein Verstoß gegen Artikel 3 des
Grundgesetzes. Vielmehr ist eine unterschiedliche Behandlung sachlich begründet, da
der Wohnort des Versicherungsnehmers einen unmittelbaren Bezug zum versicherten
Risiko und dessen Eintrittswahrscheinlichkeit hat.

Ebenso sachgerecht ist eine unterschiedliche Bewertung auch bei anderen
Versicherungen, wie beispielsweise der Elementarschadenversicherung, da auch in
dieser Versicherung die Beiträge risikoadäquat festgelegt werden, also je nach Risiko
unterschiedlich hoch sein können.

Daher hält der Petitionsausschuss die geltende Rechtslage für sachgerecht und sieht
zurzeit keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf. Daher vermag der Ausschuss die
Eingabe nicht zu unterstützen. Demzufolge empfiehlt der Ausschuss, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen der Petition nicht entsprochen
werden konnte.

Begründung (PDF)


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