Bölge : Almanya

Kraftfahrzeugversicherung - Regulierung von Unfallschäden bei Unverschulden/Beibehaltung des Schadensfreiheitsrabatts

Dilekçe halka açık değil
Dilekçe yönlendirildi
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
41 Destekleyici 41 İçinde Almanya

Dilekçe reddedildi

41 Destekleyici 41 İçinde Almanya

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Bu bir çevrimiçi dilekçedir des Deutschen Bundestags.

11.09.2017 13:05

Pet 2-18-08-7612-033841Kraftfahrzeugversicherung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.06.2017 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass ein durch einen nicht zu ermittelnden Dritten
geschädigter Versicherungsnehmer einer Kraftfahrzeug-Vollkaskoversicherung in
seiner Schadenfreiheitsklasse verbleibt.
Zur Begründung seiner Eingabe führt der Petent im Wesentlichen an, derzeit sei es
die Regel, dass ein Versicherungsnehmer bei Inanspruchnahme seiner
Vollkaskoversicherung aus der bisherigen Schadensfreiheitsklasse zurückgestuft
werde und damit einen höheren Versicherungsbeitrag leisten müsse. Dadurch werde
jedoch der geschädigte Versicherungsnehmer bei einem Unfall mit Fahrerflucht
mehrfach bestraft, denn er müsse einen Teil der Reparaturkosten selber tragen und
habe – sofern er die Kosten nicht selbst komplett übernehme – auch in den
Folgejahren höhere Versicherungsbeiträge zu entrichten. Dies empfinde er als
ungerecht, weshalb er den Petitionsausschuss um entsprechende Unterstützung bitte.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen des Petenten wird auf die
Unterlagen verwiesen.
Die Petition ist auf der Internetseite des Petitionsausschusses veröffentlicht worden.
Sie wurde durch 61 Mitzeichnungen unterstützt und es gingen 16 Diskussionsbeiträge
ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss äußert großes Verständnis für den Unmut des Petenten
wegen der im Zusammenhang mit der Beschädigung seines Kraftfahrzeuges für ihn
entstandenen hohen Kosten. Gleichwohl sieht der Petitionsausschuss keinen
gesetzgeberischen Handlungsbedarf im Sinne der Eingabe.
Der Ausschuss weist darauf hin, dass in der Kraftfahrzeug-Versicherung in den
Versicherungssparten Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und in der
Vollkaskoversicherung ein Schadenfreiheitsrabattsystem Anwendung findet. Die
"Schadenfreiheitsklasse" wird aus der Anzahl der vom Halter unfallfrei gefahrenen
Jahre ermittelt. Die Einstufung der Versicherungsverträge in Schadenfreiheitsklassen
ist eines von mehreren Tarifmerkmalen für die Ermittlung der Beitragshöhe. Den
Einstufungstabellen liegen versicherungsmathematisch ermittelte Risikobewertungen
unter Heranziehung statistischer Erhebungen zugrunde, die auf anerkannten
Prinzipien risikoadäquater Kalkulationen beruhen.
Der Petitionsausschuss betont, dass maßgebend für die Einstufung in eine andere
Schadenfreiheitsklasse die Dauer des schadenfreien Verlaufes ist. Ein nicht
schadenfrei verlaufender Vertrag stellt naturgemäß ein höheres Risiko dar als ein
Vertrag, bei dem keine Schäden reguliert werden müssen. Dieses höhere Risiko wird
bei der Beitragshöhe durch die Vertragseinstufung bzw. durch eine Rückstufung im
Schadenfall in eine ungünstigere Schadenfreiheitsklasse berücksichtigt.
Der Petent richtet sich mit seiner Eingabe dagegen, dass eine Rückstufung seiner
Vollkaskoversicherung auch dann vorgenommen wird, wenn eine Regulierung des
Schadens nur deshalb über die Versicherung erfolgt, weil der Schädiger nicht bekannt
ist. Nach seiner Auffassung könnten anderenfalls Ansprüche direkt dem Schädiger
gegenüber geltend gemacht werden, sofern dieser bekannt ist. Dazu hebt der
Petitionsausschuss hervor, dass nach den dem Vertrag zugrundeliegenden
Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Vertrag im Schadenfall grundsätzlich
zurückgestuft wird. Würde der Versicherer von dem Grundsatz der
Vertragsrückstufung bei Schädigung durch einen unbekannten Dritten – wie im
vorliegenden Fall – abrücken, hätte dies zur Folge, dass der finanzielle Nachteil aus
der fehlenden Rückstufungsmöglichkeit dem Versicherungsunternehmen bzw. der
Versichertengemeinschaft angelastet werden müsste. Dies müsste zu
Beitragserhöhungen für alle Versicherten führen, was auch nach Auffassung des
Petitionsausschusses nicht gewollt ist.
Abschließend macht der Petitionsausschuss darauf aufmerksam, dass für die
Tarifkalkulation und die Ausgestaltung der Versicherungsbedingungen die

Versicherungsunternehmen selbst verantwortlich sind. Eine Genehmigungspflicht
durch die Aufsichtsbehörde (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) besteht
nicht. Diese kann erst dann eingreifen, wenn Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften
vorliegen. Solche sind hier für den Petitionsausschuss nicht erkennbar.
Der Petitionsausschuss bedauert, die in ihn mit der Eingabe gesetzten Erwartungen
nicht erfüllen zu können. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen,
weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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