Region: Germany

Krankengeld - Anpassung des Krankengeldes bei Erkrankung des Kindes

Petitioner not public
Petition is directed to
Deutschen Bundestag
211 supporters 211 in Germany

The petition is denied.

211 supporters 211 in Germany

The petition is denied.

  1. Launched 2013
  2. Collection finished
  3. Submitted
  4. Dialogue
  5. Finished

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

11/18/2015, 16:14

Pet 2-17-15-82710-049779Krankengeld
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 10.04.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, § 45 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (Krankengeld bei
Erkrankung des Kindes) zu ändern. Die in dem Gesetz angegebenen 25 Tage
Krankengeld bei Erkrankung des Kindes sollten der heutigen Gesellschaftsform und
Familienpolitik angepasst werden.
Zu den Einzelheiten des Vortrages des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internet-Seite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 211 Mitzeichnungen sowie
21 Diskussionsbeiträge ein.
Zu diesem Thema liegt dem Petitionsausschuss eine weitere Eingabe mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung zugeführt wird. Der Ausschuss bittet daher um
Verständnis, dass nicht auf alle vorgetragenen Gesichtspunkte eingegangen werden
kann.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:
Soweit mit der Petition gefordert wird, die Anspruchsdauer bei dem sog.
Kinderkrankengeld zu verlängern, weist der Petitionsausschuss auf Folgendes hin:

Gemäß § 45 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) haben Versicherte einen
Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass
sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten
Kindes der Arbeit fernbleiben und das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet
hat. Der Anspruch besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind für längstens
10 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für längstens 20 Arbeitstage. Der
Anspruch besteht für jeden Versicherten für nicht mehr als 25 Arbeitstage und für
Alleinerziehende für nicht mehr als 50 Arbeitstage im Kalenderjahr.
Das bedeutet, dass pro Kind jedem gesetzlich krankenversicherten Elternteil für
10 Arbeitstage im Jahr Kinderkrankengeld zusteht; das sind für beide Eltern
zusammen 20 Arbeitstage, bei zwei Kindern dementsprechend 40 Arbeitstage, und
ab drei Kinder 50 Arbeitstage.
Eine Ausweitung der Anspruchsdauer für Kinderkrankengeld über den oben
dargestellten Zeitraum hinweg ist nach Aussage der Bundesregierung gegenüber
dem Petitionsausschuss nicht vorgesehen. Insoweit weist auch der
Petitionsausschuss darauf hin, dass dieser Anspruch davon geprägt ist, dass das
Krankengeld nach § 45 SGB V eine familienpolitische Leistung und somit nicht
primär auf die Aufgabenerfüllung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)
ausgerichtet ist. Sie hat den Charakter einer Nebenleistung bzw. ist eine
versicherungsfremde Leistung. Die GKV hat als Solidargemeinschaft zuvörderst die
Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren
Gesundheitszustand zu bessern (vgl. § 1 Satz 1 SGB V).
Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt, das Petitionsverfahren
abzuschließen.
Der abweichende Antrag der Fraktion DIE LINKE., die Petition der Bundesregierung -
dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem
Bundesministerium für Gesundheit - als Material zu überweisen und den Fraktionen
des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, wurde mehrheitlich abgelehnt.Begründung (pdf)


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