Region: Tyskland

Krankengeld - Anspruch auf Krankengeld mit dem Tag der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit

Petitioner ikke offentlig
Petitionen behandles
Deutschen Bundestag
303 Støttende 303 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

303 Støttende 303 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

  1. Startede 2013
  2. Samlingen er afsluttet
  3. Indsendt
  4. Dialog
  5. Afsluttet

Dette er en online petition des Deutschen Bundestags ,

18.11.2015 16.11

Pet 2-17-15-82710-056909

Krankengeld
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 06.11.2014 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Petition wird gefordert, den sogenannten Karenztag beim Anspruch auf
Krankengeld nach § 46 Satz 1 Nr. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch abzuschaffen.
Die Petentin fordert eine Abschaffung des sogenannten Karenztages u.a., weil dies
im Vergleich zu den privat Krankenversicherten, die diesen Karenztag nicht haben,
eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung darstelle.
Zu den Einzelheiten des Vortrags der Petentin wird auf die von ihr eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 303 Mitzeichnungen sowie
18 Diskussionsbeiträge ein.
Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss weitere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Zusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung zugeführt werden. Der Ausschuss bittet daher um
Verständnis, dass nicht auf alle vorgetragenen Gesichtspunkte eingegangen werden
kann.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass der sog. Karenztag/Wartetag in § 182
Abs. 3 Reichsversicherungsordnung (RVO) mit dem Gesetz zur Änderung und
Ergänzung des Gesetzes zur Verbesserung der wirtschaftlichen Sicherung der
Arbeiter im Krankheitsfalle (ArbKrankhG) vom 12.07.1961 eingeführt wurde. Bis zu

diesem Zeitpunkt wurde Krankengeld vom ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit an nur
dann gewährt, wenn diese länger als zwei Wochen dauerte oder auf einem
Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit beruhte, ansonsten erst vom dritten Tage an
(sog. Karenztage).
Zweck der Regelung ist es, die ansonsten bestehende Notwendigkeit für die
Krankenkasse, das tatsächliche Vorliegen einer rückwirkend festgestellten
Arbeitsunfähigkeit nachzuprüfen, zu vermeiden und das Vorliegen der
Arbeitsunfähigkeit zeitnah durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung
(MDK) überprüfen lassen zu können. Infolge der Ausschlussregelung trifft den
Versicherten die Obliegenheit, bei bestehender Arbeitsunfähigkeit zeitnah für deren
ärztliche Feststellung zu sorgen (Vermeidung einer Spätfeststellung). Dieser
Obliegenheit kommt der Versicherte nach, wenn er einen zur Diagnostik und
Behandlung befugten Arzt aufsucht und diesem seine Beschwerden schildert.
Verletzt der Versicherte diese Obliegenheitspflicht, hat er die damit verbundene
Folge des Nichtentstehens des Krankengeldanspruches aufgrund der bewussten
gesetzgeberischen Regelung selbst zu tragen. Verspätete Feststellungen der
Arbeitsunfähigkeit gehen daher grundsätzlich zulasten des Versicherten. Ausnahmen
sind nur dann anzuerkennen, wenn die verspätete Feststellung nicht auf einer
Obliegenheitspflichtverletzung des Versicherten beruht. Durch die Attestierung eines
Arztes und Ausstellung eines entsprechenden Attestes liegt ein Dokument vor,
welches eine rechtssichere Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit durch die
Krankenkassen zulässt und auch zeitnah die Möglichkeit zur Intervention mittels des
MDK ermöglicht. Auch im Hinblick auf die seinerzeit noch nicht vorliegende
Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie, welche die Art und Weise der
Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung regelt, wurde die Schwierigkeit der Beurteilung von
rückwirkenden Attestierungen ausgeschlossen, da es keine Vorgabe über den
Zeitraum einer zulässigen rückwirkenden Attestierung gab. Weiterhin wird durch den
Wartetag ein Leistungsmissbrauch dergestalt ausgeschlossen, dass z. B. auf dem
letzten Tag einer Beschäftigung die Arbeitsunfähigkeitsattestierung vorgenommen
wird, um einen Zwischenzeitraum zu überbrücken.
Aufgrund der gesetzlichen Entgeltfortzahlungspflicht der Arbeitgeber und
Leistungsfortzahlungspflicht der Arbeitsagentur kommt diese Regelung heute kaum
noch zum Tragen; während der Zeit der Entgeltfortzahlung ruht der Anspruch auf
Krankengeld nach § 49 Abs. 1 SGB V. Wartetage treten insbesondere bei einer
Arbeitsunfähigkeit in den ersten vier Wochen einer Beschäftigung oder bei erneuter

Erkrankung mit Wegfall der Entgeltfortzahlung aufgrund anrechenbarer
Vorerkrankungen auf.
Bei längerer Arbeitsunfähigkeit verlängern die Wartetage andererseits oftmals den
tatsächlichen Zeitraum der Inanspruchnahme von Krankengeld um grundsätzlich
mindestens einen Tag je Aussteuerungsfall. Dies ist dadurch begründet, dass die
ersten sechs Wochen jeder Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich durch die
Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers abgesichert sind. Für den Versicherten ist
insoweit nicht relevant, ob bereits ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit ein
Anspruch auf Krankengeld bestand oder nicht, weil dies weder eine Auswirkung auf
seine Leistungen noch auf seinen Versicherungsschutz hat.
Die von der Petentin angenommene verfassungswidrige Ungleichbehandlung von
gesetzlich und privat krankenversicherten Personen hinsichtlich des
Krankentagegeldanspruchs ist nicht gegeben. Die privaten
Krankenversicherungsunternehmen bieten sowohl für privat als auch für gesetzlich
krankenversicherte Personen Krankentagegeldversicherungen als
Zusatzversicherungen an. Inhaltlich ist eine private Krankentagegeldversicherung in
der Regel auf die Zahlung einer vertraglich vereinbarten Summe für jeden Tag einer
auf Krankheit oder Unfall beruhenden Arbeitsunfähigkeit gerichtet, § 192 Abs. 5
Versicherungsvertragsgesetz. Damit können sich zum einen privat Vollversicherte
gegen Verdienstausfall bei Krankheit absichern. Aber auch gesetzlich versicherte
Selbstständige können das private Krankentagegeld anstelle des gesetzlichen
Krankengeldes wählen; im Gegenzug wird der Beitragssatz in der gesetzlichen
Krankenversicherung leicht reduziert. Außerdem können alle gesetzlich Versicherten
eine private Krankentagegeldversicherung als Ergänzung zum gesetzlichen
Krankengeld abschließen.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss eine
Änderung der gesetzlichen Regelung nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt
daher, das Petitionsverfahren abzuschließen.Begründung (pdf)


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