Regija: Njemačka

Krankengeld - Bewilligung des Krankengeldes künftig in Form eines Bewilligungsbescheides

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Peticija je upućena na
Deutschen Bundestag
147 147 u Njemačka

Peticija je odbijena.

147 147 u Njemačka

Peticija je odbijena.

  1. Pokrenut 2013
  2. Zbirka završena
  3. Poslato
  4. Dijalog
  5. Okončano

Ovo je online peticija des Deutschen Bundestags .

18. 11. 2015. 16:08

Pet 2-17-15-82710-054480 Krankengeld
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.03.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass die Krankenkassen die Bewilligung des
Krankengeldes künftig in Form eines Bewilligungsbescheides vornehmen.
Zur Begründung wird ausgeführt, nach der gängigen Verwaltungspraxis der
Krankenkassen werden die Versicherten über ihre Ansprüche (Grund, Höhe,
Anfechtungsmöglichkeit) nur unzureichend informiert.
Zu den Einzelheiten des Vortrages der Petentin wird auf die von ihr eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internet-Seite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 147 Mitzeichnungen sowie drei
Diskussionsbeiträge ein.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung sowie des Bundesversicherungsamtes (BVA)
wie folgt dar:
Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben Anspruch auf
Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der
Krankenkasse stationär behandelt werden (§ 44 Abs. 1 Fünftes Buch
Sozialgesetzbuch – SGB V). Nach den Richtlinien des Gemeinsamen
Bundesausschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die
Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7
SGB V (Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien) soll die Bescheinigung für die
Krankengeldzahlung in der Regel nicht für einen mehr als sieben Tage

zurückliegenden und nicht mehr als zwei Tage im Voraus liegenden Zeitraum
erfolgen (§ 6 Abs. 2 Satz 1). Demgemäß wird das Krankengeld in der Praxis jeweils
aufgrund der vom Vertragsarzt ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
entsprechend der voraussichtlichen Arbeitsunfähigkeit abschnittsweise gezahlt. In
der abschnittsweisen Zahlung ist nach der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts (BSG) "regelmäßig die Entscheidung der Krankenkasse zu
sehen, dass dem Versicherten ein Krankengeldanspruch für die laufende Zeit der
vom Vertragsarzt bestätigten Arbeitsunfähigkeit zusteht, d. h. ein entsprechender
Verwaltungsakt über die zeitlich befristete Bewilligung von Krankengeld vorliegt." Die
dauerhafte Bewilligung von Krankengeld hat das BSG in der Entscheidung für den
Regelfall der Arbeitsunfähigkeit ausgeschlossen (Urteil vom 22.03.2005, B 1 KR
22/04 R).
Die Aufsichtsbehörden der Sozialversicherungsträger haben sich im Mai 2011 auf die
gemeinsame Auffassung verständigt, dass die Gewährung von Krankengeld und
dessen Einstellung vor Ablauf des Zeitraumes, für den das Krankengeld bewilligt
worden ist, jeweils eines Verwaltungsaktes bedarf. Insoweit weist der
Petitionsausschuss darauf hin, dass nach § 33 Abs. 2 Zehntes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB X) grundsätzlich keine zwingende Form für den
Verwaltungsakt besteht.
Die Entscheidung über den Anspruch auf Krankengeld liegt bei der Krankenkasse,
die "zur Beseitigung von Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit" gemäß § 275 Abs. 1
Nr. 3 Buchstabe b) SGB V eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen
Dienstes der Krankenversicherung (MDK) einzuholen hat. Die gutachtliche
Stellungnahme des MDK ist eine sozialmedizinische Empfehlung an die
Krankenkasse, der die leistungsrechtliche Entscheidung obliegt.
Soweit die Petentin kritisiert, dass die Krankengeldempfänger regelmäßig von den
Krankenkassen nicht ausreichend über die Rechtsgrundlagen zur Berechnung des
Krankengeldes informiert werden und keine ausreichende Rechtsbehelfsbelehrung
erfolgt, wies die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme gegenüber dem
Petitionsausschuss auf Folgendes hin:
Die Krankenkassen sind verpflichtet, die Versicherten über ihre Rechte nach dem
SGB V aufzuklären und zu beraten (§§ 13, 14 Erstes Buch Sozialgesetzbuch –
SGB I, § 1 Satz 3 SGB V). Das gilt sowohl hinsichtlich des Leistungsanspruches dem

Grunde und der Höhe nach als auch der Möglichkeit, sich gegen eine Entscheidung
der Krankenkasse zu wehren. Sofern sie dieser Pflicht nicht nachkommen, haben die
Versicherten die Möglichkeit, sich bei der Aufsichtsbehörde
(Bundesversicherungsamt hinsichtlich sog. bundesunmittelbarer gesetzlicher
Krankenkassen) über die betreffende Krankenkasse zu beschweren.
Soweit die Petentin die Auffassung vertritt, dass ein Widerspruch keine
aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Einstellung der Krankengeldgewährung
durch die Krankenkassen habe, wies das BVA auf Folgendes hin:
"Das Bayerische Landessozialgericht hat mit Beschluss vom 17.06.2011 (Az.: L 4 KR
76/11 B ER) Folgendes festgestellt:
Ein Anspruch auf Fortzahlung des Krankengeldes bis zum Abschluss des
Widerspruchsverfahrens kann nicht mit einer aufschiebenden Wirkung eines
Widerspruchs begründet werden, da es sich bei der Bewilligung des Krankengeldes
durch die Krankenkasse (KK) an den Versicherten nicht um einen Verwaltungsakt mit
Dauerwirkung handelt, der nur nach § 48 SGB X aufgehoben werden kann und bei
dem eine aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bis zur Erhebung einer
Anfechtungsklage – d. h. zumindest bis einen Monat nach Zustellung des
Widerspruchsbescheides – besteht…
Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung konsequent entschieden, dass das
Krankengeld durch die KK abschnittsweise gewährt wird und das Vorliegen der
leistungsrechtlichen Voraussetzungen für jeden weiteren Bewilligungsabschnitt von
dieser neu zu prüfen ist. Erst wenn nach ggf. vorausgegangener
Krankengeldgewährung eine erneute Bescheinigung vorgelegt wird, besteht für die
KK überhaupt erst Anlass, die weiteren rechtlichen Voraussetzungen des Anspruchs
und damit eines neuen Leistungsfalles zu prüfen (vgl. z. B. BSG vom 22. März 2005
– B 1 KR 22/04 R…)."
Soweit die Petentin die Verweisung von kranken, beschäftigungslosen Versicherten
von der Krankenkasse an die Agentur für Arbeit anspricht, wies die Bundesregierung
gegenüber dem Petitionsausschuss auf Folgendes hin:
Während die Arbeitsunfähigkeit eines Versicherten in einem
Beschäftigungsverhältnis immer im Hinblick auf seine dort konkret ausgeübte
Tätigkeit beurteilt wird, muss die Arbeitsunfähigkeit bei Arbeitslosigkeit nach dem
Maßstab beurteilt werden, ob der Versicherte krankheitsbedingt nicht mehr in der

Lage ist, leichte Arbeiten (gleich welcher Art) in einem zeitlichen Umfang zu
verrichten, für den er sich bei der Agentur für Arbeit zur Verfügung gestellt hat. Der
Beurteilungsmaßstab für die Arbeitsfähigkeit ändert sich indes nicht bei Eintritt der
Beschäftigungslosigkeit, wenn die die Arbeitsunfähigkeit begründende Erkrankung
bereits während des Beschäftigungsverhältnisses eingetreten ist. Lediglich bei Un-
und Angelernten sind der zuletzt ausgeübten Tätigkeit vergleichbare Tätigkeiten zur
Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit heranzuziehen (§ 2 Abs. 4 Satz 1
Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien). Es ist deshalb möglich, dass wegen der unverändert
vorliegenden, bereits während der Beschäftigung festgestellten Arbeitsunfähigkeit ein
Anspruch auf Krankengeld besteht, obwohl bei Betrachtung der infrage kommenden
Beschäftigungen des gesamten Arbeitsmarktes ein ausreichendes
Leistungsvermögen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld ebenfalls besteht. Um
den gleichzeitigen Bezug zweier öffentlich-rechtlicher Leistungen, die beide zur
Bestreitung des Lebensunterhalts bestimmt sind, nebeneinander zu vermeiden,
bestimmt § 156 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) das
Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld.
Die von der Petentin angesprochene Verweisung der Versicherten von den
Krankenkassen an die Agenturen für Arbeit geschieht, wenn die Versicherten wegen
Erreichens der Höchstdauer für den Bezug von Krankengeld aus dem
Leistungsbezug "ausgesteuert" werden. In solchen Fällen ist der Grund für das
Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld – der Anspruch auf Krankengeld –
beseitigt, sodass Arbeitslosengeld – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen –
gezahlt werden kann. Sollte unter Einbeziehung der für den Versicherten auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt infrage kommenden Beschäftigungen kein ausreichendes
Leistungsvermögen festzustellen sein, kann Arbeitslosengeld gleichwohl unter den
Voraussetzungen des § 145 SGB III bis zur Entscheidung des Trägers der
gesetzlichen Rentenversicherung zur Erwerbsfähigkeit bzw. Erwerbsminderung
gezahlt werden.
Die Verweisung der Versicherten an die Agentur für Arbeit dürfte deshalb in den
Fällen der "Aussteuerung" aus dem Krankengeldbezug im Interesse der Versicherten
sein.

Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen.Begründung (pdf)


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