Regiune: Germania

Krankengeld - Dauer des Krankengeldes

Petiționarul nu este public
Petiția se adresează
Deutschen Bundestag
130 130 in Germania

Petiția este respinsă.

130 130 in Germania

Petiția este respinsă.

  1. A început 2015
  2. Colectia terminata
  3. Trimis
  4. Dialog
  5. Terminat

Aceasta este o petiție online des Deutschen Bundestags .

29.08.2017, 16:20

Pet 2-18-15-82710-024253

Krankengeld


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 15.12.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition werden die gesetzlichen Regelungen angesprochen, nach denen die
vom Arbeitgeber im Krankheitsfall geleistete Entgeltfortzahlung auf den
Krankengeldanspruch angerechnet wird.
Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 130 Mitzeichnungen sowie
12 Diskussionsbeiträge ein.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage von
Stellungnahmen der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie der Bundesregierung wie
folgt dar:
Der Petitionsausschuss hat veranlasst, dass der zugrunde liegende Einzelfall einer
aufsichtsrechtlichen Prüfung unterzogen wird. Die aufsichtsrechtliche Prüfung hat
ergeben, dass ein Fehlverhalten der Securvita BKK, welches zu beanstanden wäre,
nicht festgestellt werden konnte. Der Petent teilte gegenüber dem
Petitionsausschuss im Übrigen mit, dass die erfolgten Krankengeldleistungen (Dauer
und Höhe des Krankengeldes) nach geltendem Recht erfolgten.
Die um ergänzende Stellungnahme gebetene Bundesregierung wies gegenüber dem
Petitionsausschuss auf Folgendes hin:
Gemäß § 44 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) haben Versicherte
Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf
Kosten der Krankenkasse stationär behandelt werden.

Die Versicherten erhalten nach § 48 SGB V Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung,
für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens
78 Wochen innerhalb von je drei Jahren. Das beinhaltet auch eine weitere,
hinzugetretene Erkrankung.
Rechtlich wird nicht unterschieden zwischen der (ersten) Krankheit und der
hinzugetretenen (weiteren) Krankheit. Die Anspruchsdauer bleibt auch dann auf
78 Wochen begrenzt. Dies ist auch seit längerem höchstrichterlich bestätigt. Die
Regelungen stellen damit sicher, dass die gesetzliche Höchstbezugsdauer bei
Arbeitsunfähigkeit sowohl bei identischen Krankheiten als auch bei bestimmten
unterschiedlichen und wechselnden Krankheitsbildern nicht überschritten wird (BSG,
Urteil vom 08.11.2005, B 1 KR 27/04 R).
Diese Regelung hat ihren Ausgangspunkt in der Risikoverteilung zwischen Kranken-
und Rentenversicherung. Das Krankengeld soll das Arbeitsentgelt nur bei
vorübergehender Arbeitsunfähigkeit ersetzen. Die dauernde Unfähigkeit zur
Ausübung einer Erwerbstätigkeit soll dagegen in die Leistungspflicht des
Rentenversicherungsträgers fallen, der bei Eintritt des Versicherungsfalles mit einer
Rente wegen Erwerbsminderung einzustehen hat.
In § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ist ferner geregelt, dass der Anspruch auf Krankengeld
ruht, soweit und solange der Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder
Arbeitseinkommen erhält. Grund dafür ist, dass es sich bei der Krankengeldzahlung
um eine Entgeltersatzleistung handelt. Solange Arbeitsentgelt (fort)gezahlt wird, ruht
dementsprechend der Anspruch auf die Entgeltersatzleistung "Krankengeld". Damit
wird eine doppelte wirtschaftliche Absicherung vermieden. Zeiten, in denen der An-
spruch auf Krankengeld ruht oder für die das Krankengeld versagt wird, werden bei
der Feststellung der Leistungsdauer des Krankengeldes wie Zeiten des Bezugs von
Krankengeld berücksichtigt (§ 48 Abs. 3 Satz 1 SGB V).
Die Regelungen des § 48 Abs. 3 Satz 1 SGB V und des § 49 SGB V ergänzen sich
systematisch und sollen ein "Nachholen" des Krankengeldbezuges verhindern.
Würden diese Zeiten nicht auf die Leistungsdauer angerechnet, käme nach dem
Wegfall der zum Ruhen führenden Leistung ein entsprechender Weiterbezug des
Krankengeldes in Betracht.
Der Umstand, dass der Krankengeldanspruch nicht wegfällt, sondern lediglich ruht,
bringt für die arbeitsunfähigen Versicherten Vorteile, wie etwa die Aufrechterhaltung
der Mitgliedschaft. So trägt die Krankenkasse für ihre Versicherten beispielsweise

weiterhin das Ausfallrisiko, wenn die sich aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz
ergebende arbeitsrechtliche Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung nicht (vollständig)
erfüllt wird, ohne dass sie sich auf § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V berufen könnte.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch durch arbeits-/tarifvertragliche
Regelungen deutlich verlängerte Entgeltfortzahlungsansprüche entsprechend
anzurechnen sind und diese Anrechnung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken
begegnet (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.09.2006, Az. L 5 KR 116/05).
Der Petitionsausschuss vermag sich diesen Ausführungen nicht zu verschließen.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen.

Begründung (PDF)


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