Krankengeld - Gleichstellung bei der Krankengeldzahlung bei Erkrankung leiblicher bzw. nicht leiblicher Kinder im eigenen Haushalt (§ 45 SGB V)

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
47 Unterstützende 47 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

47 Unterstützende 47 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2016
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

11.09.2017, 12:59

Pet 2-18-15-82710-028934

Krankengeld


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 18.05.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass Stiefeltern den leiblichen Eltern sowie den
Adoptiveltern hinsichtlich des Anspruches auf Krankengeld bei Erkrankung eines
Kindes gleichgestellt werden.
Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 47 Mitzeichnungen sowie 7 Diskussionsbeiträge
ein.
Zu diesem Thema liegt dem Petitionsausschuss eine weitere Eingabe mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung zugeführt wird. Der Ausschuss bittet daher um
Verständnis, dass nicht auf alle vorgetragenen Gesichtspunkte eingegangen werden
kann.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:
Nach § 45 Abs. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn es
nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung
oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine
andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen
oder pflegen kann und das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Somit hat grundsätzlich jeder Versicherte
Anspruch auf das Kinderpflegekrankengeld. Der Anspruch besteht jedoch nur, soweit

der Versicherte selbst einen Anspruch auf Krankengeld hat (§ 45 Abs. 1 Satz 2
SGB V).
Ferner muss das zu beaufsichtigende, zu betreuende und zu pflegende Kind
ebenfalls gesetzlich versichert sein. Die Versicherung kann z. B. im Rahmen einer
Familienversicherung bestehen. Als Kinder gelten aufgrund des in § 45 Abs. 1 Satz 2
SGB V eingefügten Verweises auf § 10 Abs. 4 SGB V neben den leiblichen Kindern
auch Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält, sowie
Pflegekinder. Weiterhin gehören dazu Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind
in die Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und für die die zur Annahme
erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist. Nach der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts (BSG) sind als Stiefkinder die vom Versicherten nicht
abstammenden leiblichen Kinder seines Ehegatten oder Lebenspartners anzusehen
(u.a. BSG-Urteil vom 30. August 1994, 12 RK 41/92).
Danach ist der in den Anspruchsvoraussetzungen in Bezug genommene
Kindesbegriff nicht beschränkt auf leibliche Kinder.
Eine noch weitergehende Erweiterung des Kindesbegriffs wäre vor dem Hintergrund
ihrer Auswirkungen auf die Interessen der verschiedenen Beteiligten zu betrachten.
Insoweit geht es neben den Kindern insbesondere um die leiblichen Eltern sowie die
von den Freistellungsansprüchen betroffenen Arbeitgeber.
Nach der derzeitigen Regelung besteht der Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld in
jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage, für alleinerziehende
Versicherte längstens für 20 Arbeitstage (§ 45 Abs. 2 Satz 1 SGB V). Bei mehreren
Kindern besteht der Anspruch für Versicherte für nicht mehr als insgesamt
25 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 50 Arbeitstage je
Kalenderjahr (§ 45 Abs. 2 Satz 2 SGB V). An den Krankengeldanspruch ist ein
Anspruch der Versicherten gegenüber ihren Arbeitgebern auf unbezahlte Freistellung
von der Arbeitsleistung, soweit nicht aus dem gleichen Grund Anspruch auf bezahlte
Freistellung besteht, gebunden (§ 45 Abs. 3 SGB V).
Es ist davon auszugehen, dass die im SGB V bestimmte Begrenzung der Ansprüche
auf Kinderpflegekrankengeld und die hieran gekoppelten Freistellungsansprüche der
Versicherten gegenüber ihren Arbeitgebern auch in den Fällen gelten, in denen
Kinder z. B. durch Stiefelternteile (wenn der Stiefelternteil das Kind überwiegend
unterhält) betreut werden. In diesen Fällen schließt der Krankengeldanspruch für ein
Stiefelternteil einen Krankengeldanspruch des nicht zur Familie gehörenden

leiblichen Elternteils aus. Andernfalls könnte die gesetzliche Begrenzung auf
insgesamt 20 Arbeitstage pro Kind und Kalenderjahr für die Elternteile nicht
eingehalten werden.
Eine Übertragung des Krankengeldanspruchs auf einen Versicherten, der weder
leiblicher Elternteil, noch Stief-, Groß- oder Pflegeelternteil, sondern insoweit
"sozialer Elternteil" ist, würde demzufolge Krankengeldansprüche des nicht zur
Familie gehörenden leiblichen Elternteils generell ausschließen. Damit würden die
Interessen dieses Elternteils, sein Kind im Krankheitsfall betreuen zu können, außer
Acht gelassen werden. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der leibliche
Elternteil außerhalb der Familie regelmäßig keine Betreuungsleistungen erbringt und
ihm insofern auch kein Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld zustehen sollte.
Die derzeitige Regelung stellt insoweit einen sachgerechten Kompromiss dar, indem
sie den Belangen der leiblichen Eltern, der Stief- und Großeltern - wenn das Kind von
diesen überwiegend unterhalten wird - und der Pflegeeltern Rechnung trägt. So
bleibt es z. B. grundsätzlich dabei, dass der leibliche Elternteil außerhalb der Familie
den Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld und Freistellung zur Betreuung seines
Kindes wahrnehmen kann. Insoweit berücksichtigt die derzeitige Regelung die
unterschiedlichen Interessenlagen und versucht, einen Ausgleich herbeizuführen.
Würden gesetzlich sowohl beiden leiblichen Eltern als auch einem "sozialen
Elternteil" Krankengeld- und Freistellungsansprüche bei Erkrankung des Kindes für
jeweils 10 Arbeitstage eingeräumt werden, würde sich der Gesamtrahmen auf
30 Arbeitstage im Kalenderjahr erweitern. Dies wäre wiederum unter dem
Gesichtspunkt der Gleichbehandlung mit den (leiblichen) Eltern - wenn daneben kein
"sozialer Elternteil" existiert - problematisch, denen jeweils 10 Arbeitstage, also
insgesamt nur 20 Arbeitstage, für die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines
erkrankten Kindes zur Verfügung stehen. Zu berücksichtigen wären insofern auch
zusätzliche Belastungen der Arbeitgeber durch die Erhöhung der Anzahl möglicher
Freistellungen von 20 auf 30 Arbeitstage sowie die finanziellen Auswirkungen auf die
gesetzliche Krankenversicherung durch die entsprechend vermehrten
Krankengeldleistungen.
Vor diesem Hintergrund ist die Regelung zum sog. Kinderpflegekrankengeld nach
wie vor aktuell. Sie berücksichtigt die unterschiedlichen Interessen und erscheint
insoweit im Ergebnis weiterhin sachgerecht.

Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zustellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen.
Der abweichende Antrag der Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die Petition
der Bundesregierung - dem Bundesministerium für Gesundheit - als Material zu
überweisen, wurde mehrheitlich abgelehnt.

Begründung (PDF)


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