Krankengeld - Heranziehen des um die Lohnsteuer reduzierten Bruttolohns als Berechnungsgrundlage des Kindertagekrankengeldes

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
30 Støttende 30 inn Deutschland

Begjæringen ble ikke tatt til følge

30 Støttende 30 inn Deutschland

Begjæringen ble ikke tatt til følge

  1. Startet 2017
  2. Innsamling ferdig
  3. Sendt inn
  4. Dialog
  5. Fullført

Dette er en nettbasert petisjon des Deutschen Bundestags .

07.03.2019, 03:26

Pet 2-18-15-82710-046046 Krankengeld

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 21.02.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, als Berechnungsgrundlage des
Kindertagekrankengeldes den um die Lohnsteuer reduzierten Bruttolohn
heranzuziehen.

Zur Begründung wird u. a. ausgeführt, derzeit erfolge ein Abzug von Sozialabgaben
durch die Krankenkasse auf den gemeldeten Nettolohn des Arbeitgebers.

Zu den Einzelheiten des Vortrags der Petentin wird auf die Unterlagen verwiesen.

Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 30 Mitzeichnungen sowie 1 Diskussionsbeitrag
ein.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:

Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben Anspruch auf das
sogenannte Kinderpflegekrankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich
ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und
versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben und eine andere im Haushalt lebende
Person dies nicht übernehmen kann. Der Anspruch auf Krankengeld besteht für
jedes Kind, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, für längstens 10
Arbeitstage im Kalenderjahr, bei Alleinerziehenden für längstens 20 Arbeitstage.
Insgesamt ist der Anspruch auf 25 Arbeitstage (bei Alleinerziehenden 50 Arbeitstage)
im Kalenderjahr begrenzt.

Im Zuge des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf
wurde mit Wirkung ab 1. Januar 2015 die Berechnungsbasis für das
Kinderpflegekrankengeld geändert, um der Besonderheit des kurzfristigen
Entgeltausgleichs Rechnung zu tragen und die Berechnung dieser Leistung
transparenter, gerechter und unbürokratischer zu gestalten. Vor diesem Zeitpunkt
wurde das Kinderpflegekrankengeld ebenso wie das Krankengeld bei
Arbeitsunfähigkeit auf der Grundlage des im Bemessungszeitraum erzielten Entgelts
berechnet.

Als Brutto-Krankengeld werden 90 Prozent - bei Bezug von beitragspflichtigen
Einmalzahlungen in den letzten 12 Kalendermonaten vor der Freistellung von der
Arbeit unabhängig von deren Höhe 100 Prozent - des ausgefallenen
Nettoarbeitsentgelts gezahlt. Dabei darf das kalendertägliche Krankengeld bei
Erkrankung des Kindes 70 Prozent der kalendertäglichen
Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung (2018: 103,25 Euro) nicht
übersteigen. Beitragspflichtige Einmalzahlungen werden auf diese Weise ohne die
vergleichsweise aufwändige Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags bei der
Krankengeldberechnung (§ 47 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 6 SGB V)
berücksichtigt.

Bis zum 1. Januar 2015 wurde das Kinderpflegekrankengeld berechnet wie das
Krankengeld nach § 44 SGB V, das 70 Prozent des erzielten regelmäßigen
Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens beträgt, soweit es der Beitragsberechnung
unterliegt (Regelentgelt), jedoch 90 Prozent des entsprechenden
Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen darf (§ 47 Abs. 1 Satz 1, 2 SGB V). Die
Abstufung zwischen dem Arbeitsentgelt und der Entgeltersatzleistung wurde
höchstrichterlich durch das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 17. Februar
1997 (1BvR 1903/96) bestätigt.

Durch die seit dem 1. Januar 2015 für das Kinderpflegekrankengeld geltende neue
Berechnungsgrundlage wurde die vorherige komplizierte Berechnung dadurch
vereinfacht, dass das Kinderpflegekrankengeld generell aus 90 Prozent (bzw.
100 Prozent bei vorherigem Bezug beitragspflichtiger Einmalzahlungen) des
ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts ermittelt wird und die Vergleichsberechnung mit
70 Prozent vom Bruttoarbeitsentgelt entfällt, da regelmäßig davon auszugehen ist,
dass die Begrenzung auf 90 Prozent (bzw. 100 Prozent) des Nettoarbeitsentgelts
Anwendung findet. Insoweit kann sich durch die neue Berechnungsgrundlage in der
Regel kein geringerer Betrag ergeben als nach der bis zum 31. Dezember 2014
gültigen Berechnungsweise.
Im Ergebnis ist die Berechnung des Kinderpflegekrankengeldes für die Versicherten
transparenter geworden. Versicherte erhalten ein Krankengeld, das der
Entgeltersatzfunktion gerecht wird.

Eine geringere Höhe des Kinderpflegekrankengeldes im Vergleich zu der bis zum
31. Dezember 2014 gültigen Berechnungsweise kann sich jedoch bei Personen
ergeben, die eine (sehr) hohe Einmalzahlung erhalten haben. Durch die vorherige,
an dem längerfristigen Entgeltersatzcharakter des Krankengeldes ausgerichtete
Berechnungsregelung hinsichtlich des Hinzurechnungsbetrages kam es beim
Kinderpflegekrankengeld mitunter zu einem höheren Entgeltersatz, als tatsächlich zu
ersetzendes Entgelt ausfiel. Infolge der Kurzfristigkeit des
Kinderpflegekrankengeldes kann angenommen werden, dass eine (ggf.
nachträgliche) Kürzung der Einmalzahlung durch den Arbeitgeber nicht oder nur in
entsprechend geringem Umfang vorgenommen wird. Insoweit sind die
pauschalierende Regelung des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB V für das
Kinderpflegekrankengeld als auch die vergleichsweise aufwändige Ermittlung des
Hinzurechnungsbetrags bei der Krankengeldberechnung jeweils für sich
gerechtfertigt.

Während des Zeitraums des Bezugs von Kinderpflegekrankengeld besteht die
Absicherung in den einzelnen Sozialversicherungszweigen fort, weshalb Beiträge zu
entrichten sind. Bei der Bemessung der vom Kinderpflegekrankengeld zur sozialen
Pflegeversicherung, gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der
Arbeitsförderung zu entrichtenden Beiträge gelten 80 Prozent des während der
Freistellung ausgefallenen, laufenden Bruttoarbeitsentgelts oder des der Leistung
zugrunde liegenden Arbeitseinkommens als beitragspflichtige Einnahmen (§§ 57
Abs. 2 Satz 6 Elftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XI, 166 Abs. 1 Nr. 2e Sechstes
Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI, 345 Nr. 5b Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- SGB III). Grundsätzlich ist der Beitragsanteil des Beziehers von
Kinderpflegekrankengeld auch geringer als der Anteil, den die Krankenkasse trägt.
Denn er ergibt sich durch Anwendung des halben Beitragssatzes auf den Zahlbetrag
des Kinderpflegekrankengeldes, also auf 90 Prozent (bzw. 100 Prozent bei
vorherigem Bezug beitragspflichtiger Einmalzahlungen) des ausgefallenen
Nettoarbeitsentgelts, und nicht auf 80 Prozent des während der Freistellung
ausgefallenen, laufenden Bruttoarbeitsentgelts. Die Differenz zum Gesamtbeitrag
trägt die Krankenkasse.
Die Beitragszahlungen aus dem Krankengeld sind im Hinblick auf die
Leistungsansprüche in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung gerechtfertigt.
Beispielsweise sind Zeiten des versicherten Krankengeldbezuges
Pflichtbeitragszeiten im Sinne der Rentenversicherung, die sich positiv auf die Höhe
der zu einem späteren Zeitpunkt gezahlten Rente auswirken.

Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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