Kraj : Německo

Krankengeld - Regelungen zum Krankengeldanspruch für in der GKV freiwillig versicherte hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige

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Petice je adresována
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
26 26 v Německo

Petice nebyla splněna

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Petice nebyla splněna

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  4. Dialog
  5. Hotový

Toto je petice online des Deutschen Bundestags.

05. 01. 2019 3:26

Pet 2-18-15-82710-040985 Krankengeld

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.12.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, die Sechs-Wochenfrist für Selbstständige bis zum
Bezug des Krankengeldes und die Beitragserhebung auf ein fiktives Einkommen im
Krankheitsfall abzuschaffen.

Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.

Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseites des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 26 Mitzeichnungen sowie 8 Diskussionsbeiträge
ein.

Zu diesem Thema liegt dem Petitionsausschuss eine weitere Eingabe mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung zugeführt wird. Der Ausschuss bittet daher um
Verständnis, dass nicht auf alle vorgetragenen Gesichtspunkte eingegangen werden
kann.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:

Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig
macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer
Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden (§ 44 Abs. 1 Fünftes
Buch Sozialgesetzbuch - SGB V). Der Versicherungsschutz von hauptberuflich
selbstständig Erwerbstätigen umfasst zunächst keinen Krankengeldanspruch (§ 44
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V). In der GKV freiwillig versicherte Selbstständige können
aber gegenüber ihrer Krankenkasse erklären, dass ihre Mitgliedschaft den Anspruch
auf Krankengeld umfasst. Sie zahlen dann anstelle des ermäßigten Beitragssatzes
den allgemeinen Beitragssatz. Für diese Mitglieder entsteht der Anspruch auf
Krankengeld von der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit an (§ 46 Satz 3 SGB V),
ebenso wie gesetzlich pflichtversicherte Arbeitnehmer gegenüber ihrer
Krankenkasse einen Anspruch auf Krankengeld regelmäßig erst ab der siebten
Woche haben.

Darüber hinaus können hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige, die entweder
nicht das gesetzliche Krankengeld ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit
durch Wahlerklärung wählen möchten oder zusätzlich den Zeitraum zwischen dem
ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit und der siebten Woche abdecken möchten, sich
für einen Wahltarif nach § 53 Abs. 6 SGB V entscheiden, Die Krankenkassen
müssen diesen Tarif, über deren Länge sie entscheiden können, anbieten.

Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V beträgt das aus Arbeitseinkommen zu berechnende
Krankengeld 70 v. H. des erzielten Regelentgelts. Als Regelentgelt gilt für
Versicherte, die nicht Arbeitnehmer sind, der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor
Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung aus Arbeitseinkommen
maßgebend war (§ 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V).

Das bei der Beitragsbemessung für hauptberuflich Selbstständige nach § 240 Abs. 4
Satz 2 SGB V zu berücksichtigende Arbeitseinkommen entspricht in den Fällen der
Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze oder der
Mindestbemessungsgrundlage nicht notwendig dem tatsächlichen Arbeitseinkommen
des Selbstständigen im Bemessungszeitraum. Wegen der Entgeltersatzfunktion des
Krankengeldes muss jedoch das im Bemessungszeitraum tatsächlich erzielte
Arbeitseinkommen maßgeblich sein, wenn der zuletzt der Beitragsbemessung zu
Grunde liegende Betrag erkennbar höher ist als das tatsächlich erzielte
Arbeitseinkommen.

Für die Berechnung des Krankengeldes ist bei freiwillig versicherten hauptberuflich
Selbstständigen daher nach § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V im Sinne einer widerlegbaren
Vermutung ein Regelentgelt zu Grunde zu legen, das dem Betrag entspricht, aus
dem zuletzt vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit die Beiträge für die freiwillige
Mitgliedschaft in der GKV entrichtet worden sind. Dem Bundessozialgericht (BSG)
zufolge kann davon nur dann abgewichen werden und die Vermutung widerlegt
werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieser Betrag erkennbar
nicht der tatsächlichen wirtschaftlichen Situation des Versicherten vor Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit entspricht (Urteil des BSG vom 14. Dezember 2006, Aktenzeichen
B 1 KR 11/06 R). Von Ausnahmefällen (der zuletzt der Beitragsbemessung zu
Grunde liegende Betrag ist erkennbar höher als das tatsächlich erzielte
Arbeitseinkommen) abgesehen, wird ohne weitere Tatsachenermittlungen für die
Bestimmung des Regelentgelts auf die zuletzt maßgeblich gewesene
Beitragsbemessungsgrundlage abgestellt. Dabei hat das BSG auch berücksichtigt,
dass der Versicherte typischerweise zur Sicherung seines Lebensunterhalts auf das
Krankengeld angewiesen ist und die Bewilligung rasch erfolgen muss, so dass auch
die. Gesichtspunkte der Praktikabilität und Schwierigkeiten bei der Ermittlung des
Arbeitseinkommens Selbstständiger nicht außer Betracht bleiben können. Dem wird
Rechnung getragen, wenn als Regelentgelt auf die zuletzt vor Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit maßgeblich gewesene Beitragsbemessungsgrundlage und damit
auf diejenigen Verhältnisse im aktuellen Versicherungsverhältnis abgestellt wird, die
anhand einfach festzustellender Tatsachen rasch und verwaltungspraktikabel
ermittelt werden können.

Es ist auch darauf hinzuweisen, dass das unmittelbar vor Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit tatsächlich erzielte Arbeitseinkommen praktisch nicht und das
weiter zurückliegende Arbeitseinkommen selbst durch Rückgriff auf Feststellungen
der Finanzbehörden nur unter großen Schwierigkeiten ermittelt werden kann und in
beiden Fällen Unsicherheit darüber verbleibt, ob das so ermittelte Arbeitseinkommen
wirklich noch die Einkommenssituation bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit zutreffend
wiedergibt.

Bezieht ein Selbstständiger Krankengeld, ist diese Entgeltersatzleistung - wie bei
allen GKV-Versicherten – beitragsfrei. Nach § 224 Abs. 1 Satz 2 SGB V bezieht sich
die Beitragsfreiheit nur auf das Krankengeld selbst.

Insoweit ist im Krankheitsfall die finanzielle Absicherung für in der GKV versicherte
hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige gewährleistet.

Die Berechnung des Krankengeldes ist unabhängig von der Beitragseinstufung
freiwillig in der GKV versicherter hauptberuflich selbstständig Erwerbstätiger zu
sehen. Hier gelten Mindestbemessungsgrundlagen, deren Notwendigkeiten vom
Petenten nicht kritisiert werden. Dieses beitragsrechtliche Mindesteinkommen
verhindert, dass das mit der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit verbundene
Unternehmerrisiko über die Beitragsbemessung partiell der Solidargemeinschaft der
GKV übertragen werden kann.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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